11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher.Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988:Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um |
bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | 936 Euro | 232 Euro |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | 1.029 Euro | 255 Euro |
2025 | 601 Euro | 813 Euro | 1.081 Euro | 268 Euro |
2026 | 612 Euro | 828 Euro | 1.101 Euro | 273 Euro |
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Zur Umsetzung des Urteils siehe Rz 769 und § 124b Z 410 EStG 1988.
Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
