5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.9 ABC der Werbungskosten
Bei pauschaler Berücksichtigung der Kosten aus der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörend) sind nach der Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) jene Kilometersätze heranzuziehen, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung vorsieht. Es sind dies 0,25 Euro pro Kilometerhöchstens 3.000 Kilometerbegrenzt.Zeitraum | Kilometergeld | Kilometerhöchstbetrag pro Jahr | Höchstbetrag pro Jahr |
bis 2024 | 0,38 Euro/km | 1.500 km | 570 Euro |
01.01.-30.06.2025 | 0,50 Euro/km | 3.000 km | Siehe unten*) |
01.07.-31.12.2025 | 0,25 Euro/km | ||
ab 01.01.2026 | 0,25 Euro/km | 3.000 km | 750 Euro |
*) Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus den von 01.01. bis 30.06.2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je km und den von 01.07. bis 31.12.2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je km, für insgesamt maximal 3.000 km.
Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.
Siehe auch Rz 386.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- KmGV, Kilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024
