11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG)
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz 1953 fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus.Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den in Rz 1040 genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben wird. Auch solche Rechtsgeschäfte sind gebührenfrei, die nach den genannten Gesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall aber auf Grund einer Befreiungsbestimmung steuerfrei sind.Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987, teils unter das Gebührengesetz 1957 fallen, ist nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr zu unterziehen. Bei einem gemeinsamen Erwerbsvorgang von beweglichen und unbeweglichen Vermögen ist das Rechtsgeschäft für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und einen des unbeweglichen Vermögens zu zerlegen. Zur Ermittlung der Gebühr ist von der Bemessungsgrundlage (Entgelt) jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben ist bzw. im Falle der Steuerfreiheit zu erheben wäre.Beispiel:
Ein Einzelunternehmen mit Betriebsgrundstück wird gegen Übernahme aller Aktiven und Passiven gegen Leibrente in Höhe von 600 Euro, zahlbar monatlich im Vorhinein mit 1.1. 2017 vom Vater an den Sohn übergeben, mit diesem Tag beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. Vertragsabschluss am 7.10.2016. Der Übergeber ist am 3.10.1956 geboren.
Gemeiner Wert bew BV | 53.000 Euro | Teilwert bew BV | 53.000 Euro |
Gemeiner Wert Grdst | 40.000 Euro | Einheitswert Grdst | 12.000 Euro |
Verbindlichkeiten | 5.000 Euro |
Gesamtgegenleistung für Grundstück und bew BV
Kapitalwert der Leibrente (§ 16 Abs. 2 BewG 1955) | 98.420,57 |
Verbindlichkeiten | 5.000,00 |
Die GrESt ist nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu ermitteln.
Gebühr
Kap Rente | : | x | = | Gem Wert insgesamt | : | Gem Wert bew BV |
98.420,57 | : | x | = | 93.000 | : | 53.000 |
x | = | 56.089 |
x ist jener Teil der kapitalisierten Leibrente, der auf das bew BV entfällt.
Geb 2% von 56.089 - = 1.121,80.
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109, VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126, und VwGH 9.10.1991, 89/13/0098).Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist beispielsweise auszugehen, wenn eine Schenkung einer Liegenschaft gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft und die Einräumung des Fruchtgenussrechtes wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA erfolgt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109).
Von keinem einheitlichen Rechtsgeschäft ist unter anderem auszugehen, wenn- einerseits für die Liegenschaftsübertragung und andererseits für das Fruchtgenussrecht/Wohnrecht jeweils betragsmäßig gesonderte Gegenleistungen vereinbart werden;
- die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA zeitlich losgelöst von der Liegenschaftsübertragung erfolgt oder
- die an den Rechtsgeschäften beteiligten Personen nicht ident sind.
Beispiel:
Es wird ein Grundstück entgeltlich übertragen. Gleichzeitig wird dem Verkäufer ein Wohnrecht gegen eine monatliche Zahlung von 1.000 Euro eingeräumt.
Es liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor, da für die Einräumung der Dienstbarkeit (Wohnrecht) eine gesonderte Gegenleistung vereinbart wurde.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wurde für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entstanden wäre, aufgehoben.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
