10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.2. Amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)
10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr
Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG.Höhe der GebührAmtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. a | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. a | Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung
Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderungen "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 439).Beispiele:
Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.
Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.
Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt.Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.Höhe der GebührAmtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 1 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
- § 2 Abs. 2 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
- § 6 NÄG, Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988
- §§ 51 ff MinroG, Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
