Ein zwischen einer EEG und dem Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG, sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde. Näheres zur Gebührenpflicht eines Bestandvertrages siehe
GebR 2025 Rz 1280 ff. Bei Vorliegen eines gemischten Vertrages siehe
GebR 2025 Rz 1004.
Die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Bestandzins und der vereinbarten Dauer des Bestandvertrages (siehe dazu
GebR 2025 Rz 1287 ff).
Die Bestandvertragsgebühr beträgt 1% von der Bemessungsgrundlage.
Näheres zur Abfuhr der Bestandvertragsgebühr siehe
GebR 2025 Rz 77 ff.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957