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Teilweise Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Belarus

BMF2024-0.459.29828.6.20242024Teilweise Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Belarus

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA BY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Republik Belarus (Einkommen und Vermögen), BGBl. III Nr. 69/2002

Schlagworte:

DBA Belarus, Suspendierung

Verweise:

BMF 30.05.2024, 2024-0.317.354

Im Wege einer Verbalnote vom 27. März 2024 wurden durch Belarus die Artikel 10, 11 und 13 des zwischen Österreich und Belarus abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 69/2002 idF BGBl. III Nr. 129/2015) mit Wirkung ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 suspendiert. Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 100/2024) ausgesetzt. Der gegenständliche Erlass soll eine einheitliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung sicherstellen.

1. Inhalt der Suspendierung

Von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen betroffen:

Nicht betroffen von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen:

Da von Belarus nur einzelne Bestimmungen des DBA suspendiert wurden, bleibt die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Belarus im Wesentlichen unberührt, mit der Ausnahme der von der Suspendierung betroffene Bestimmungen.

2. Konkrete Auswirkungen der Suspendierung

Gleichfalls gelangt Art. 23 Abs. 1 lit. b) und c) in Bezug auf Dividenden- und Zinsen nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur auf Einkünfte abstellt, "die nach den Artikeln 10, 11 […] in Belarus besteuert werden dürfen". Die im Quellenstaat auf Dividenden und Zinsen angefallenen Steuern werden daher im Ansässigkeitsstaat bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.

3. Wirksamwerden

Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen soll auf belarussischer Seite mit 1. Juni 2024 wirksam werden und vorerst bis 31. Dezember 2026 begrenzt sein. Somit besteht für betroffene Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, auf belarussischer Seite keine Abkommensberechtigung.

Die suspendierten Bestimmungen werden auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im BGBl vom 27. Juni 2024 ausgesetzt. Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen ist ab dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, dh. ab dem 28. Juni 2024 und bis 31. Dezember 2026, wirksam. Somit besteht für Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne, die während dieses Zeitraums erzielt werden, keine Abkommensberechtigung mehr.

4. Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung

Für die unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Belarus gilt der Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-0.317.354 sinngemäß.

Bundesministerium für Finanzen, 27. Juni 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA BY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Republik Belarus (Einkommen und Vermögen), BGBl. III Nr. 69/2002

Schlagworte:

DBA Belarus, Suspendierung

Verweise:

BMF 30.05.2024, 2024-0.317.354

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