Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA BY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Republik Belarus (Einkommen und Vermögen), BGBl. III Nr. 69/2002 |
Schlagworte: | DBA Belarus, Suspendierung |
Verweise: | BMF 30.05.2024, 2024-0.317.354 |
Im Wege einer Verbalnote vom 27. März 2024 wurden durch Belarus die Artikel 10, 11 und 13 des zwischen Österreich und Belarus abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 69/2002 idF BGBl. III Nr. 129/2015) mit Wirkung ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 suspendiert. Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 100/2024) ausgesetzt. Der gegenständliche Erlass soll eine einheitliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung sicherstellen.
1. Inhalt der Suspendierung
Von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen betroffen:
- Dividenden (Art. 10)
- Zinsen (Art. 11)
- Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13)
Nicht betroffen von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen:
- Persönlicher Geltungsbereich (Art. 1)
- Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2)
- Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3)
- Ansässige Person (Art. 4)
- Betriebstätte (Art. 5)
- Alle anderen Verteilungsnormen (Art. 6 - Art. 9, Art. 12, Art. 14 - Art. 22)
- Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)
- Gleichbehandlung (Art. 24)
- Verständigungsverfahren (Art. 25)
- Informationsaustausch (Art. 26) (siehe dazu im Detail unten)
- Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (Art. 27)
- In-Kraft-Treten (Art. 28) und Kündigung (Art. 29)
- Protokollbestimmungen in Bezug auf den Ausdruck "Gebietskörperschaft", zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne), zu Artikel 22 (Vermögen) und zu Artikel 26 (Informationsaustausch)
Da von Belarus nur einzelne Bestimmungen des DBA suspendiert wurden, bleibt die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Belarus im Wesentlichen unberührt, mit der Ausnahme der von der Suspendierung betroffene Bestimmungen.
2. Konkrete Auswirkungen der Suspendierung
- Die Bestimmungen über die Anwendbarkeit des DBA auf Steuern (Art. 2) und auf Personen (Art. 1 iVm Art. 4) wurden nicht ausgesetzt. Die Ansässigkeit einer Person iSd DBA kann daher weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.
- Die Verteilungsnormen betreffend Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11) und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13) sind von der Suspendierung betroffen. Für diese Einkommensarten erfolgt keine Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten. Ohne eine Einigung über die Aufteilung sind Vertragspartner nicht daran gehindert, nach den Regelungen des nationalen Rechts die unter die Art. 10, 11 und 13 fallenden Einkünfte uneingeschränkt zu besteuern.
- Die Definition der Betriebsstätte (Art. 5) sowie die anderen Verteilungsnormen (Art. 6 - Art. 9, Art. 12, Art. 14 - Art. 22) sind von der Suspendierung nicht betroffen. Die unter diese Artikel des DBA fallenden Einkünfte unterliegen weiterhin der Aufteilung der Besteuerungsrechte nach dem DBA; eine Doppelbesteuerung wird weiterhin vermieden.
- Der Methodenartikel (Art. 23), der die Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, ist nicht von der Suspendierung betroffen. Die Bestimmung richtet sich an den Ansässigkeitsstaat und sieht eine Verpflichtung vor, entweder die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Ansässigkeitsstaat freizustellen oder die im anderen Vertragsstaat angefallenen Steuern im Ansässigkeitsstaat anzurechnen.
- Die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 lit. a) und lit. d) regeln auf österreichischer Seite die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Einkünfte "nach diesem Abkommen" im anderen Vertragsstaat (Belarus) besteuert werden dürfen. Wird die in Art. 13 DBA vorgesehene Verteilungsnorm aufgrund der Suspendierung nicht mehr angewandt, dürfen diese Einkünfte nicht "nach diesem Abkommen", sondern Kraft des innerstaatlichen Rechts im Quellenstaat besteuert werden. Folglich gelangen Art. 23 Abs. 1 lit a) und lit. d) nicht zur Anwendung und der Ansässigkeitsstaat ist nicht verpflichtet, die unter Art. 13 fallenden Einkünfte aufgrund des Abkommens zu befreien.
Gleichfalls gelangt Art. 23 Abs. 1 lit. b) und c) in Bezug auf Dividenden- und Zinsen nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur auf Einkünfte abstellt, "die nach den Artikeln 10, 11 […] in Belarus besteuert werden dürfen". Die im Quellenstaat auf Dividenden und Zinsen angefallenen Steuern werden daher im Ansässigkeitsstaat bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
- Art. 25 beinhaltet eine Regelung zur Führung von Verständigungsverfahren und wurde nicht suspendiert. Da das DBA die Besteuerungsansprüche der Vertragsstaaten in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne nicht mehr einschränkt, kann ein damit in Zusammenhang stehendes Verständigungsverfahren nicht mehr eingeleitet und geführt werden.
- Der Informationsaustausch (Art. 26) wurde nicht suspendiert. Allerdings hat Österreich im März 2022 den Informationsaustausch auf Grundlage des DBA (Art. 26) unter Berufung auf die Anwendung des Grundsatzes des Ordre Public, der in Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA ausdrücklich als Informationsaustauschverweigerungsgrund vorgesehenen ist, ausgesetzt.
3. Wirksamwerden
Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen soll auf belarussischer Seite mit 1. Juni 2024 wirksam werden und vorerst bis 31. Dezember 2026 begrenzt sein. Somit besteht für betroffene Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, auf belarussischer Seite keine Abkommensberechtigung.
Die suspendierten Bestimmungen werden auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im BGBl vom 27. Juni 2024 ausgesetzt. Die Aussetzung der suspendierten Bestimmungen ist ab dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, dh. ab dem 28. Juni 2024 und bis 31. Dezember 2026, wirksam. Somit besteht für Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne, die während dieses Zeitraums erzielt werden, keine Abkommensberechtigung mehr.
4. Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Für die unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Belarus gilt der Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-0.317.354 sinngemäß.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Juni 2024
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betroffene Normen: | DBA BY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Republik Belarus (Einkommen und Vermögen), BGBl. III Nr. 69/2002 |
Schlagworte: | DBA Belarus, Suspendierung |
Verweise: | BMF 30.05.2024, 2024-0.317.354 |