Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Quote, Fristerstreckung |
Verweise: | OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2. |
Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2024) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2022 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2022 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März 2024 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. Juni 2024 eingebracht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 16. April 2024
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Quote, Fristerstreckung |
Verweise: | OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2. |