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Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRLWartungserlass 2024

BMF2024-0.234.21326.3.20242024Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRLWartungserlass 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2024

Verweise:

ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

 

Durch diesen Erlass erfolgen die seit der letzten Wartung notwendig gewordenen Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen durch

sowie Klarstellungen und formale Korrekturen.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet, entfallender Text ist als markiert.

Rz 1 wird wie folgt geändert (BFG-Judikatur):

1

Seit 1. Jänner 2021 gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter: das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG).

Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts. Welche Dienststelle bzw. welche Organwalter welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich für dieses tätig werden, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (BFG 22.2.2022, RV/7102838/2021 ).

Rz 2 wird wie folgt geändert (Judikatur):

2

Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe traten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes (§ 323b Abs. 1 BAO). Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt (§ 323b Abs. 2 BAO ; VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035 Rz 18).

Rz 10 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023 bzw. AbgÄG 2022 iVm § 6 Abs. 2 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung, ORF-Gesetz):

10

Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus Abgabenbehörden und sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung.

Der Begriff der "Abgabenbehörde" (im organisatorischen Sinn) umfasst den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe) und das Zollamt Österreich.

Zu den sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung gehören das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.

Das Amt für Betrugsbekämpfung ist keine Abgabenbehörde, sondern sowohl sonstige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als auch Finanzstrafbehörde. Organe des Amts für Betrugsbekämpfung können allerdings unter den im Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG genannten Voraussetzungen als Organ der Abgabenbehörde tätig werden (§ 2 Abs. 4 ABBG).

Das Zollamt Österreich ist sowohl Abgabenbehörde als auch Finanzstrafbehörde. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und dem Amt für Betrugsbekämpfung siehe VwGH 29.3.2022, Ra 2021/16/0032 .

Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel ist eine organisatorische Untergliederung des Zollamts Österreich, das bestimmte Aufgaben des Zollamtes Österreich zu erledigen hat ( § 63 Abs. 1 Z 10 und Z 11 BAO ; § 49 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz 2011 ; § 7 CBAM-VG 2023 ).

Abgesehen von den in § 49 Z 1 BAO aufgezählten Abgabenbehörden sind in unterschiedlichen Bundesgesetzen Behörden als Abgabenbehörden (im funktionellen Sinn) eingerichtet:

Nach Rz 13 wird folgende Rz 13a eingefügt (VwGH-Judikatur):

13a

§ 53 BAO ist auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden (aufgrund von § 2a BAO ). Daher hat dieses die vorgelegte Beschwerde gemäß § 53 zweiter Satz BAO an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückzuschicken, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt, weil rechtswidriger Weise keine Beschwerdevorentscheidung erlassen oder kein Vorlageantrag eingebracht worden ist (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 , Rz 26).

§ 53 BAO gilt auch gegenüber dem Verwaltungsgericht: Säumnisbeschwerden im Sinne des § 284 BAO sind beim Verwaltungsgericht einzubringen; beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035 , Rz 20).

Rz 14 wird wie folgt geändert (BFG-Judikatur):

14

Abweichend von § 53 erster Satz BAO sieht § 54a Abs. 1 Z 1 BAO vor, dass das Finanzamt Österreich unter folgenden Voraussetzungen Anbringen fristwahrend entgegenzunehmen hat, für deren Behandlung es eigentlich nicht zuständig ist:

Beispiel:

Ein Anbringen, das mit der Post abgeschickt wird und das korrekter Weise an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe gerichtet ist, mit dessen Postanschrift (Adresse) versehen ist und innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich einlangt, gilt als beim Finanzamt für Großbetriebe fristgerecht eingebracht. Das Finanzamt Österreich hat das Schriftstück zu digitalisieren und in digitalisierter Form dem Finanzamt für Großbetriebe zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Diese Regelung gilt auch für Anbringen in Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung, nicht aber für außersteuerliche Aufgabengebiete, für die das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, weil insoweit kein "Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO" vorliegt.

§ 54a Abs. 1 BAO ist grundsätzlich auch im Finanzstrafverfahren anwendbar (BFG 13.1.2023, RV/3300002/2022 ).

Der Tatbestand des § 54a Abs. 1 BAO ist allerdings nicht erfüllt, wenn die Eingabe an das Bundesfinanzgericht adressiert ist, weil dieses keine "Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung" darstellt (BFG 13.1.2023, RV/3300002/2022 ). Bei einer an das Bundesfinanzgericht adressierten Eingabe, die beim Finanzamt Österreich eingebracht wird, erfolgt eine Weiterleitung allerdings dann nicht auf Gefahr des Einschreiters, wenn eine gemeinsame Einbringungsstelle des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts eingerichtet ist (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253 , Rz 16 zu § 6 Abs. 1 AVG ). Somit ist bei Vorliegen einer gemeinsamen Einbringungsstelle von Finanzamt und Bundesfinanzgericht eine an das Bundesfinanzgericht (korrekt) adressierte Eingabe auch als direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht zu qualifizieren.

[…]

Rz 21 entfällt (AbgÄG 2023):

Rz 37 wird wie folgt geändert (ktn. LGBl. Nr. 29/2023):

37

§ 60 Abs. 1 BAO ist nicht so zu verstehen, dass in der zuständigkeitsbegründenden Norm das Wort "Abgabenbehörde" bzw. "Finanzamt" enthalten sein muss. Vielmehr geht es um die angesprochene Funktion. Daher können verschiedene Begriffe verwendet werden, wenn das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe angesprochen werden soll: zB "Finanzbehörden" (WGG, WTBG 2017), "Steuerbehörden" (§ 443 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz; § 66, § 67 und § 87 GMSG) oder "Behörden der Bundesfinanzverwaltung" (§ 29 Abs. 2a Z 6 und § 40 Abs. 4 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, § 23 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz, § 15 Abs. 2 Kärntner Familienförderungsgesetz , § 48 Abs. 3 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz).

Rz 38 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023):

38

In einzelnen Bestimmungen kann vorgesehen sein, dass eines von den beiden in Betracht kommenden Finanzämtern (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) zuständig ist und zwar abhängig davon, ob dieses Finanzamt bereits für die Erhebung einer anderen Abgabe beim selben Abgabepflichtigen zuständig ist. Mit dieser Regelungstechnik wird erreicht, dass die Zuständigkeit für die Erhebung einer bestimmten Abgabe nicht von der Zuständigkeit für die Erhebung einer anderen Abgabe, die mit der ersten meist inhaltlich eng verknüpft ist, abweichen kann. Je nachdem kann mithilfe einer solchen Regelung die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe festgelegt werden. Folgende Anknüpfungspunkte sind in Gesetzen vorgesehen:

[…]

Rz 48 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023):

48

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Beiträge:

Rz 50 wird wie folgt geändert (GemRefG 2023):

50

Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben:

[…]

Rz 56 wird wie folgt geändert (MinBestG):

56

Gemäß § 61 Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für jene, die

Rz 65 wird wie folgt geändert (S.LSFG):

65

Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für eigentümerlose Vermögensmassen. Das sind einerseits Privatstiftungen nach dem PSG, diesen vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen (§ 61 Abs. 1 Z 6 BAO); andererseits Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung (§ 61 Abs. 1 Z 7 BAO). § 61 Abs. 1 Z 6 BAO sieht die Zuständigkeit für Privatstiftungen im Sinn des PSG, für vergleichbare ausländische Einrichtungen und für der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen vor.

Dem BStFG 2015 entsprechen die folgenden Landesgesetze:

[…]

Nach Rz 69 wird folgende Rz 69a eingefügt (MinBestG):

69a

Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind ( § 61 Abs. 1 Z 12 BAO ).

Die Überschrift 2.2.3. wird wie folgt geändert (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023):

2.2.3. Punktuelle Zuständigkeitserweiterung für die KESt-Vorschreibung und die Kontrolle umsatzsteuerlicher Pflichten von Zahlungsdienstleistern

Rz 75 wird wie folgt geändert (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023):

75

§ 61 Abs. 3 Z 1 BAO stellt klar, dass das Finanzamt für Großbetriebe auch für die Erhebung von Abzugsteuern von Abgabepflichtigen zuständig ist, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das betrifft die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 sowie den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten gemäß § 107 EStG 1988.

§ 61 Abs. 3 Z 2 BAO stellt klar, dass das Finanzamt für Großbetriebe auch für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 18a UStG 1994 bei Abgabepflichtigen zuständig ist, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Rz 76 wird wie folgt geändert (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023):

76

Andererseits erweitert § 61 Abs. 3 Z 1 BAO die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe um einen Bereich, der nicht (zur Gänze) unter den Begriff "Abgabenerhebung" bei den in § 61 Abs. 1 BAO angeführten Abgabepflichtigen fallen würde, nämlich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge. Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist in bestimmten Fällen die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Selbst dann, wenn der Empfänger der Kapitalerträge (Schuldner der Kapitalertragsteuer) grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würde, ist für die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer das Finanzamt für Großbetriebe immer dann zuständig, wenn es für den Abzugsverpflichteten zuständig ist (siehe Rz 93). Die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich tritt hinter jene des Finanzamtes für Großbetriebe zurück (§ 60 Abs. 1 BAO).

Rz 78 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023):

78

[…]

Rz 95 wird wie folgt geändert (Klarstellung):

95

Wurde Kapitalertragsteuer (teilweise) zu Unrecht einbehalten, hat ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer vorrangig im Wege der Veranlagung zu erfolgen (§ 240 Abs. 3 lit. b und lit. c BAO iVm § 97 Abs. 1 und § 27a Abs. 5 EStG 1988 - Regelbesteuerungsoption bzw. § 97 Abs. 2 EStG 1988 - Verlustausgleichsoption). Für den Ausgleich ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung des Abgabepflichtigen, der einen Ausgleich der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt, zuständig ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 136 f ) von der Steuerpflicht ausgenommen. Die korrespondierende Kapitalertragsteuerbefreiung für diese Einkünfte findet sich in § 94 Z 6 EStG 1988 . Sollte ungeachtet der Steuerbefreiung Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, steht der Körperschaft die Möglichkeit des Ausgleichs im Rahmen der Veranlagung offen bzw. kann auf Antrag deren Erstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgen, weil sie in diesem Fall zu Unrecht einbehalten wurde. Für die Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO ist - so keine Spezialzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nach § 61 Abs. 4 Z 1 oder 2 BAO gegeben ist - jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig gewesen ist.

Rz 96 wird wie folgt geändert (Klarstellung):

96

Ist ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

Das Finanzamt für Großbetriebe ist weiters zuständig für die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen (§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO).

Zahlungen einer Privatstiftung zur Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichteils(ergänzungs)ansprüchen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer (VwGH 10.2.2016, Ra 2014/15/0021 ). Wurde dennoch Kapitalertragsteuer von der Privatstiftung einbehalten und abgeführt, kann eine Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO beantragt werden. Für solche Rückerstattungsanträge ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig, da diesem Finanzamt die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern für Privatstiftungen obliegt.

Rz 101 wird wie folgt geändert (V BGBl. II Nr. 318/2022):

101

Der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 unterliegen auch Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (§ 99 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall EStG 1988). Das Finanzamt für Großbetriebe kann unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen (Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung, BGBl. II Nr. 318/2022 ).

Rz 105 wird wie folgt geändert (GemRefG 2023):

105

Für Anträge auf die bescheidmäßige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung erfüllt sind, für den Widerruf dieser Feststellung sowie für die Aufnahme in die und die Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 4a Abs. 5 Z 3 und 4 EStG 1988).

Nach Rz 130 wird folgende Rz 130a eingefügt (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023):

130a

§ 61 Abs. 3 Z 2 BAO stellt klar, dass das Finanzamt für Großbetriebe bei all jenen Abgabepflichtigen, für die es bereits nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel zuständig ist, auch für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 18a UStG 1994 zuständig ist, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das bedeutet, dass das Finanzamt für Großbetriebe diese Pflichten bei all jenen Zahlungsdienstleistern zu überwachen hat, bei denen es bereits gemäß § 61 Abs. 2 BAO in Verbindung mit Abs. 1 für die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Abgaben zuständig ist. Das gilt aufgrund dieser Klarstellung selbst dann, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht unter den Begriff "Erhebung" im Sinn des § 61 Abs. 2 BAO subsumiert werden könnten. Sofern ein Zahlungsdienstleister nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt, ist aufgrund der Generalklausel des § 60 Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich für die Kontrolle jener Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten und Meldeverpflichtungen gemäß § 18a UStG 1994 zuständig. Dies gilt auch für Zahlungsdienstleister, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze erzielen.

Rz 138 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023):

138

Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V BGBl. II Nr. 56/1997) obliegt seit dem 1. Jänner 2024 (mit Ausnahme des § 1a GSBG ) jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist ( § 8 GSBG ). Für die Gewährung der pauschalierten Beihilfe gemäß § 1a GSBG ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

Hinweis:

Für Erklärungen, die ein Kalenderjahr vor dem Jahr 2024 betreffen, ist weiterhin das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 61 Abs. 4 Z 6 BAO iVm § 323 Abs. 76 BAO idF AbgÄG 2023).

Rz 154 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2023):

154

Die Erhebung der Erdgasabgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt ( § 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz ). Abweichend davon obliegt sie

Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.

Für die Erstattung der Erdgasabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG).

Nach Rz 176c wird folgende Rz 176d samt Überschrift 3.37d. neu eingefügt (MinBestG):

3.37d. Mindestbesteuerungsgesetz

176d

Für die Erhebung der Mindeststeuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 78 MinBestG ).

Nach Rz 176d wird folgende Rz 176e samt Überschrift 3.37e. neu eingefügt (ORF Gesetz):

3.37e. ORF-Gesetz

176e

Für die Abwicklung der Gewährung der Kompensation gemäß § 31 Abs. 11 ORF-Gesetz für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 31 Abs. 14 dritter Satz ORF-Gesetz ).

Nach Rz 176e wird folgende Rz 176f samt Überschrift 3.37f. neu eingefügt (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz):

3.37f. EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

176f

Vollstreckungsbehörden im Sinne des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes sind, neben dem Zollamt Österreich ( § 4 Z 2 EU-VAHG ), die Finanzämter ( § 4 Z 1 EU-VAHG ). An welches der beiden Finanzämter der Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit des Amts für Betrugsbekämpfung das eingehende Ersuchen weiterzuleiten hat, richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Bundesabgabenordnung. Ist der Schuldner in Österreich steuerlich erfasst und besteht eine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 BAO , ist das eingehende Ersuchen an das Finanzamt für Großbetriebe weiterzuleiten. In den übrigen Fällen des § 4 Z 1 EU-VAHG ist das eingehende Ersuchen an das Finanzamt Österreich weiterzuleiten.

Bundesministerium für Finanzen, 26. März 2024

Anmerkungen:
In ZustRL eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2024

Verweise:

ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

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