Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte ausschließlich der zuständigen Abgabenbehörde obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu Rechtsfragen allgemeiner Natur Stellung nehmen kann.
Diese Info ersetzt die Info des BMF vom 21.08.2023, 2023-0.599.910.
1. Verlängerung von Fristen
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen.
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können in diesen Fällen folgende Anträge stellen:
- Begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, z.B. einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder einer bereits gewährten Fristverlängerung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung, die kurz nach dem Katastrophenereignis enden würde.
- Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist.
Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war.
2. Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
2.1. Zahlungserleichterungen
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommen.
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können in diesen Fällen folgende Anträge stellen:
- Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung.
- Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, vorausgesetzt, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung ist bereits aufrecht. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein neues Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
- Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Naturkatastrophe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
- Antrag, auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Abgabenerklärung selbst oder ein Antrag auf Verlängerung der Einreichungsfrist eingebracht wird.
2.2. Herabsetzung der Vorauszahlungen
Sind Abgabepflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden ("regulär" würde die Antragsfrist am 30. September enden).
Damit wird mehr Zeit zur Verfügung gestellt, sich über die hochwasserbedingten Gewinnminderungen - und die damit verbundene Herabsetzung der Vorauszahlungen - ein Bild zu machen. Diese Regelung ist zeitlich unbefristet und stellt auf die Betroffenheit von Katastrophenschäden ab.
Daraus ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige, den Antrag stellen können. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Katastrophenfälle eingeschränkt ist, ist der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.
3. Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens-und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Der Empfänger kann eine natürliche Person oder ein Unternehmer sein. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um etwaige - nach § 12 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) - übertragene stille Reserven vorzunehmen.
4. Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
4.1. Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in § 4a EStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988 geregelt. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er
- für begünstigte Zwecke und
- an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF aufgezählt, etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.
Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlungspflicht und werden automatisch in der Steuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht, sie sind in die Steuererklärung aufzunehmen.
Ausführliche Informationen zur Spendenbegünstigung finden Sie auf der Webseite des BMF: Spenden und gemeinnützige Vereine (bmf.gv.at) .
Geld- und Sachzuwendungen (letztere unter Einschluss der Zuwendungen aus dem Waren- und Produktsortiment von Unternehmen) sind auf Seiten des Zuwendenden somit unter den dargelegten Voraussetzungen als Betriebs- oder Sonderausgaben abzugsfähig.
4.2. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Betriebe
Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist.
4.3. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Privatpersonen
Geldspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte eines Steuerpflichtigen als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist und dem Spendenempfänger der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders oder der Spenderin bekannt gegeben wurden. Sachspenden von Privatpersonen können nicht steuerwirksam abgesetzt werden.
4.4. Steuerliche Behandlung beim Spendenempfänger
Beim Spendenempfänger liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Privatperson, einen Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (z.B. der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen) sind steuerfrei.
4.5. Steuerliche Berücksichtigung von werbewirksamen Geld- oder Sachzuwendungen zur Hilfestellung in Katastrophenfällen beim leistenden Unternehmen
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben (EStR 2000 Rz 4836 ff). Der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine "Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Diese gilt ua. als gegeben
- bei medialer Berichterstattung über die Spende,
- bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
- wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.
Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).
5. Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
Im Folgenden wird überblicksartig auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit hochwasserbedingten Ersatzbeschaffungen sowie mit dem hochwasserbedingten Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen relevant sein können.
5.1. Allgemeine Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen iZm Hochwasserschäden
Werden im Zusammenhang mit Schäden durch das Hochwasser Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen vorgenommen, stehen für diese Ersatzbeschaffungen die allgemeinen ertragsteuerlichen Investitionsbegünstigungen zu. In Frage kommen dabei neben der linearen Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auch die degressive Absetzung für Abnutzung gemäߧ 7 Abs. 1a EStG 1988 für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Näheres siehe EStR 2000 Rz 3261 ff.
Für die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden (siehe § 8 Abs. 1a EStG 1988, EStR 2000 Rz 3139b ff). Da die beschleunigte Absetzung für Abnutzung nur bei der Anschaffung oder der Herstellung eines Gebäudes in Anspruch genommen werden kann, ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, denn Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen stellen keinen Herstellungsaufwand dar (siehe zur Abgrenzung näher EStR 2000 Rz 6460 ff). Allerdings sind Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln (siehe dazu EStR 2000 Rz 6468 sowie 6467).
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann - zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung - ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 11 EStG 1988). Näheres siehe EStR 2000 Rz 3801 ff.
Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden (§ 10 EStG 1988). Näheres siehe EStR 2000 Rz 3713 ff.
5.2. Keine Nachversteuerung eines Investitionsfreibetrags und investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bei hochwasserbedingtem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht (siehe Punkt 5.1.), für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).
5.3. Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
Zu den bei Einkünften aus Waldnutzungen in Folge eines Hochwassers bestehenden Sonderregelungen siehe § 12 Abs. 7 EStG 1988 und § 37 Abs. 6 EStG 1988 und ausführlich EStR 2000 Rz 7334 ff.
6. Liebhabereibeurteilung - Hochwasser als Unwägbarkeit
Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insb. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Treten daher durch Unwägbarkeiten unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei (siehe näher LRL 2012 Rz 16).
Wird eine Betätigung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat (Näheres siehe LRL 2012 Rz 19).
Führten Unwägbarkeiten in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zu steuerlichen Auswirkungen, sind diese für die Prognoserechnung einnahmen- und ausgabenseitig zu neutralisieren (z.B. Sanierung von Hochwasserschäden am Mietobjekt; siehe LRL 2012 Rz 65k).
7. Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) "Zuschüsse" dafür bezahlt werden.
7.1. Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden somit folgende (Arten von) Kosten:
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
- Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, z.B. bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände, z.B. der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung und Geschirr.
7.2. Von diesen Kosten (Punkt 7.1.) können steuerlich abgesetzt werden:
- Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen, z.B. sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar.
- Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können; nicht absetzbar sind z.B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insb. "Luxusgüter"). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.
7.3. Voraussetzung für steuerliche Berücksichtigung
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z.B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
7.4. Steuerlich anzuerkennendes Kostenausmaß (Siehe Punkt 7.2.)
- Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des "Neupreises" absetzbar. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind die Vergleichskosten ("Neupreise") für die Anschaffung (Herstellung) eines derartigen Gegenstandes üblichen Standards zu berücksichtigen.
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges ("fiktiver Buchwert") errechnet werden; es ist jedoch mindestens ein Wert von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW anzunehmen. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.
7.5. Praktische Handhabung der Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen
- Wohnhäuser, Wohnungen:
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (in Anlehnung an die Beurteilung durch die Landesbehörden), nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier.
- Einrichtungsgegenstände:
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (z.B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl. Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften Teppichen sind mit maximal 730 Euro pro Quadratmeter absetzbar.
Für Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer besonderen Stilepoche, z.B. Jugendstil, stammen) gilt Folgendes: Übersteigen die Ersatzbeschaffungskosten 7.300 Euro nicht, sind sie voll abzugsfähig; sind die Kosten höher und übersteigen sie die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks um mehr als 25%, sind maximal die Kosten eines vergleichbaren neuen Möbelstücks abzugsfähig. Nicht absetzbar sind Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien), Zimmerpflanzen usw.
- Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen:
Im Ausmaß der Kosten für Gegenstände üblichen Standards sind absetzbar Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern und sonstiger Unterhaltungselektronik. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film(Video)ausrüstungen.
- Fahrzeuge:
Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung (zur Höhe der absetzbaren Kosten siehe Punkt 8.4).
Waren im Familienverband mehrere PKW vorhanden, so gilt Folgendes: Die Ersatzbeschaffung ist steuerlich nur für das bisherige "Erstauto" eines Familienmitgliedes zu berücksichtigen. Nutzen also z.B. in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, so wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd-Geländewagen, so ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar.
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile und Wohnwägen.
- Andere Gegenstände:
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden, weiters die Kosten für Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (z.B. Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder, Schallplatten). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein "Kellerstüberl", ein Schwimmbad, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (z.B. Schiausrüstung, Fitnessgeräte).
7.6. Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).
7.7. Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
8. Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor der Lohnabrechnung für Dezember 2024) vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.
9. Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Für bestimmte Gebühren (Gebührengesetz 1957) und Bundesverwaltungsabgaben (§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für
- die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine);
- die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW)
Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift und der Nachweise des Schadens innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt.
Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr (§ 35 Abs. 5 Z 2 GebG) für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Voraussetzung dafür ist, dass der Eintritt und die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung glaubhaft gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch die Bestätigung der Gemeinde, ein Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt.
Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben (§ 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
Sollten die angeführten Gebühren nach Gebührengesetz bereits entrichtet worden sein, kann deren Rückerstattung beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragt werden. Die Rückerstattung der Bundesverwaltungsabgaben kann bei der einschreitenden Behörde beantragt werden.
10. Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck der Absiedelung, veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).
Auf Basis dieser Bestimmung sind folgende Kriterien für die Beurteilung, ob bei der Ersatzbeschaffung von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden kann, maßgeblich:
- Die Absiedelung und damit die Ersatzbeschaffung ist durch einen durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) ausgelösten Notstand veranlasst.
- Das Ersatzgrundstück ist mit dem ursprünglichen Grundstück vor Eintritt des Katastrophenschadens im Wesentlichen vergleichbar; es kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer jedenfalls der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstückes von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
- Die Verlegung des Wohnsitzes bzw. Sitzes muss binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen.
- Der Eintritt des Schadens muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung durch öffentliche Förderungsstellen oder öffentliche Einrichtungen wie bspw. durch die Feuerwehr).
Im Falle der Selbstberechnung hat der Nachweis über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Parteienvertreter zu erfolgen. Wurde die Selbstberechnung bereits durchgeführt und ist die Frist zur Selbstberechnung noch nicht abgelaufen, kann die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Sinne der Begünstigung berichtigt werden. Bei Ablauf der Frist zur Selbstberechnung ist der berechnete Betrag zunächst zu entrichten - eine Rückerstattung hat bei Erbringung des Nachweises über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Juni 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Hochwasser, Hochwasserkatastrophe, steuerliche Maßnahmen |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4836 ff |