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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes

BMF2023-0.871.81913.3.2024

24.3.1 Berechnung des Rentenbarwertes

Rz 7020
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes geregelt ist. Da eine andere Regelung hinsichtlich der Rentenbewertung im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte nicht besteht, ist für außerbetriebliche Renten § 16 BewG 1955 maßgebend. Somit ist sowohl für die Beurteilung welcher Rententypus vorliegt, als auch für die Beurteilung, ab wann Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen, der Rentenbarwert ausschließlich gemäß § 16 BewG 1955 zu ermitteln (Genaueres siehe Punkt 2 Erlass BMF 17.12.2003, 08 0104/2-IV/8/03). Ausnahmen siehe Rz 7021 und 7021a.

Rz 7020a
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes geregelt ist. Der Barwert des § 16 BewG 1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist nunmehr ein Rentenbarwert, der mangels besonderer Regelungen in anderen Abgabengesetzen bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1, 5 und 4 Abs. 3 EStG 1988 zwingend zum Ansatz kommt. Hinsichtlich der Behandlung von Renten, die bereits in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr erstmals in eine Steuerbilanz aufzunehmen waren, siehe Rz 2454; weitere Ausnahmen siehe Rz 2455 f. Der Barwert des § 16 BewG 1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 entspricht auch den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

24.3.2 Abweichung für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene Rentenverträge

Rz 7021
Für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene Rentenverträge ist unabhängig von der Ausübung einer Option gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 abweichend von Rz 7020 für die Ermittlung des Barwertes zum Zwecke der Prüfung, welcher Rententypus vorliegt (Rz 7013, 7014, 7037, 7038 und 7052), hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit von den im Anhang III angeschlossenen Sterbetafeln auszugehen.

Rz 7021a
Liegt eine Option in die alte Rechtslage vor (Rz 7002a ff), erfolgt die Ermittlung des Barwertes für Zwecke, ab wann eine nicht betriebliche Kaufpreisrente gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig bzw. gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 1 oder 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Werbungskosten oder Sonderausgabe abzugsfähig ist, ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003. Dieser Barwert ist im Falle der Optionsausübung die AfA-Basis eines gegen Kaufpreisrente erworbenen Grundstücks. Dieser Wert ist durch Multiplikation des Jahreswertes der Rente mit nachfolgenden Faktoren zu ermitteln:

Alter der Person, mit deren Tod die Rente endet:

unter 16 Jahren

18-facher Wert

über 15 und unter 26 Jahren

17-facher Wert

über 25 und unter 36 Jahren

16-facher Wert

über 35 und unter 46 Jahren

15-facher Wert

über 45 und unter 51 Jahren

14-facher Wert

über 50 und unter 56 Jahren

13-facher Wert

über 55 und unter 61Jahren

11-facher Wert

über 60 und unter 66 Jahren

9-facher Wert

über 65 und unter 71 Jahren

7-facher Wert

über 70 und unter 76 Jahren

5-facher Wert

über 75 und unter 81 Jahren

3-facher Wert

über 80 Jahren

einfacher Wert

Hängt die Rentendauer von mehreren Personen ab, ist das Alter des Jüngsten maßgebend, wenn die Rente mit dem zuletzt Sterbenden erlischt. Hingegen ist das Alter des Ältesten maßgebend, wenn die Rente mit dem zuerst Sterbenden erlischt.

24.3.3 Wertsicherungsklauseln

Rz 7022
Der Zinsfuß von 5,5% ist auch beizubehalten, wenn Wertsicherungsklauseln vereinbart werden. Die dadurch bedingten Werterhöhungen sind nicht über den Zinsfuß, sondern bei der Höhe der einzelnen Rentenzahlung zu berücksichtigen.

24.3.4 Vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge

Rz 7023
Wurden für vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge andere als in Rz 7020 bis 7022, jedoch zu diesem Zeitpunkt unbedenkliche Parameter angenommen, sind diese für die betreffenden Rentenverträge weiterhin anzuwenden.

Rz 7024
Für die unter Rz 7013 dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge dem versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenbarwert hinzuzurechnen. Für die unter Rz 7013 f dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge dem Rentenbarwert hinzuzurechnen.

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