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20.2.2.5.3.3 Depots mit Sonderstatus

BMF2023-0.871.81913.3.2024

Rz 6170
Werden zu einem bestehenden, in Alleininhaberschaft stehenden Depot weitere Depotinhaber zugelassen, die dann entweder alleine (Oder-Depot) oder nur gemeinsam mit anderen Depotinhabern (Und-Depot) über die hinterlegten Wertpapiere zu verfügen berechtigt sind, liegt ein Übertragungsvorgang vor, der eine Entnahme im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 darstellt. Ob dieser Vorgang steuerpflichtig ist, ist davon abhängig, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung handelt.

Für Zwecke des KESt-Abzuges kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der Depotinhaberschaft steuerlich unbeachtlich ist. Zur Vermeidung von Missbräuchen gilt dies nicht, wenn nach einem Hinzutritt eines weiteren Depotinhabers innerhalb von sechs Monaten

In einem solchen Fall ist, sofern der Steuerpflichtige eine unentgeltliche Übertragung nicht nachweist (§ 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS erster Sub-TS EStG 1988) oder die depotführende Stelle zur Datenweitergabe ermächtigt (§ 27 Abs. 6 Z 2 fünfter TS zweiter Sub-TS EStG 1988), von einer KESt-pflichtigen Depotübertragung auszugehen. Die steuerpflichtige Realisierung findet dabei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (letzten) ursprünglichen Depotinhabers im Ausmaß des gesamten Wertpapierbestandes statt. Dem neuen Depotinhaber sind somit die übertragenen Wertpapiere mit den entsprechend erhöhten Anschaffungskosten zuzurechnen.

Rz 6170a
Entsteht ein Oder-Depot im Ausland, kommt die Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 6 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988 nur dann zur Anwendung, wenn der ursprüngliche Alleininhaber den Übertragungsvorgang dem für die Erhebung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamt (FAÖ oder FAG; bis 31.12.2020: seinem Wohnsitzfinanzamt) meldet. Zur Meldung siehe Abschnitt 20.2.2.5.3.2.2.

20.2.2.5.3.4 Übersichtstabelle

Rz 6171

An

Von

inländische depotführende Stelle

ausländische depotführende Stelle

inländischer depotführender Stelle

Bei selber Stelle

Keine Meldung erforderlich

 

Auf Depot desselben Steuerpflichtigen

Mitteilung der AK durch inl. Stelle

Meldung ans FA durch inl. Stelle

Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen

  1. 1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung
  2. 2. Meldung ans FA durch inl. Stelle
  1. 1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung
  2. 2. Meldung ans FA durch inl. Stelle
  3. 1. Nachweis der unentgeltl. Übertragung
  4. 2. Meldung ans FA durch inl. Stelle

Übertragung im Rahmen einer Umgründung

und Meldung ans FA durch inl. Stelle

und Meldung ans FA durch inl. Stelle

ausländischer depotführender Stelle

Bei selber Stelle

 

Keine Meldung erforderlich

Auf Depot desselben Steuerpflichtigen

Mitteilung der AK durch ausl. Stelle

Meldung ans FA

Unentgeltlich auf Depot eines anderen Steuerpflichtigen

Meldung ans FA

Meldung ans FA

Übertragung im Rahmen einer Umgründung

Meldung ans FA

Meldung ans FA

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