- einem Reiseleiter, auch wenn er die Reisekassa führt,
- einem Börsensensal,
- einem Sensal des Dorotheums,
- einer Stundenbuchhalterin.
Zum Zusammentreffen einer freiberuflicher mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit siehe Rz 5288a.
Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratsmitglied demonstrativ aufgezählt.Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind
- Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072)
- Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043)
- gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter (bis 1.7.2018: Sachwalter), soweit sie nicht Angehörige betreuen, siehe Rz 6611
- Liquidator eines fremden Vermögens im Auftrag des Eigentümers.
Ferner fallen Bezüge der Organe juristischer Personen privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Genossenschaften [VwGH 29.07.2010, 2006/15/0217] oder Sparkassen) unter § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, soweit nicht Einkünfte nach Z 2 zweiter Teilstrich (Kapitalgesellschaften) oder nach § 25 EStG 1988 vorliegen (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, siehe auch Rz 6604).
Stiftungsvorstände, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden, erzielen mit ihren Vergütungen Einkünfte gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich.
Zur Beurteilung der Einkünfte von Personen, die bei Vereinen tätig sind, siehe VereinsR 2001 Rz 762 ff.