Der Grundfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr) mit einerseits positivem und andererseits negativem Ergebnis, sind diese zu saldieren. Dies gilt analog dazu auch für jene Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsjahre zu positiven Ergebnissen in einem Veranlagungsjahr führen.
Bei Mitunternehmerschaften steht der Grundfreibetrag entsprechend dem Gewinnanteil zu; soweit einzelne Mitunternehmer andere betriebliche Einkunftsquellen besitzen, kann sich daraus ebenfalls nur ein Grundfreibetrag von insgesamt höchstens 4.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) pro Person und Veranlagungsjahr ergeben.
Der Grundfreibetrag wird im Einkommensteuerverfahren (Formular E 1a) auch ohne besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt. Dies gilt aber nicht im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO. Bei zwei oder mehreren Betrieben erfolgt in Fällen ohne Zuordnung durch den Steuerpflichtigen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.9.1.1.4 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Der Grundfreibetrag erhöht sich um einen "investitionsbedingten Gewinnfreibetrag": Innerhalb des Höchstbetrages von 46.400 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.950 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.350 Euro) berechnet sich das maximale Ausmaß der Erhöhung aus der Anwendung der gestaffelten Sätze auf die 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro) übersteigende Bemessungsgrundlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhöhung zur Gänze durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt ist.Das Ausmaß der Erhöhung ist somit zweifach limitiert, und zwar mit
- dem Betrag, der sich aus der Anwendung der gestaffelten Prozentsätze auf die 33.000 Euro übersteigende Bemessungsgrundlage ergibt, sowie
- der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter.
Der niedrigere Betrag stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar.
Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt gemäß § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar. Somit werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) durch die Investitionsprämie nicht gekürzt.9.1.1.5 Mehrere Einkunftsquellen
Bei mehreren begünstigungsfähigen Einkunftsquellen (Betrieben einschließlich Mitunternehmeranteilen) kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welcher betrieblichen Einkunftsquelle bzw. welchen betrieblichen Einkunftsquellen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß er den Grundfreibetrag zuordnet (höchstens aber 15% des jeweiligen Betriebsgewinnes, maximal 4.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 13%, maximal 3.900 Euro). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2024 im Gewerbebetrieb A einen Gewinn von 40.000 € und im Gewerbebetrieb B einen Gewinn von 10.000 €. In Betrieb B werden begünstigte Wirtschaftsgüter in Höhe von 1.000 € angeschafft. Der Grundfreibetrag von insgesamt 4.950 € kann vom Steuerpflichtigen zB zur Gänze dem Betrieb A zugeordnet werden (siehe a). Der Steuerpflichtige könnte auch beispielsweise 3.450 € dem Betrieb A und 1.500 € (= Maximalbetrag für Betrieb B) dem Betrieb B zuordnen (siehe b); dies wäre allerdings - ebenso wie wenn er eine Zuordnung unterlässt - nachteilig (siehe c).
a) Zuordnung zur Gänze zum Betrieb A:
Betrieb A | Betrieb B | |
Gewinn vor Gewinnfreibetrag | 40.000 | 10.000 |
Maximaler Gewinnfreibetrag 1) | 5.860 | 1.300 |
Investitionen begünstigte WG | - | 1.000 |
Grundfreibetrag | 4.950 | 0 |
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag | 0 | 1.000 |
Gewinnfreibetrag insgesamt | 4.950 | 1.000 |
Gewinn endgültig | 35.050 | 9.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 44.050 |
1) Bei 50.000 € Gewinn steht insgesamt ein GFB von 7.160 € zu.
b) Zuordnung nach Wahl: Betrieb A 3.450 €, Betrieb B 1.500 €:
Betrieb A | Betrieb B | |
Gewinn vor Gewinnfreibetrag | 40.000 | 10.000 |
Maximaler Gewinnfreibetrag | 5.660 | 1.500 |
Investitionen begünstigte WG | - | 1.000 |
Grundfreibetrag | 3.450 | 1.500 |
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag | 0 | 0 1) |
Gewinnfreibetrag insgesamt | 3.450 | 1.500 |
Gewinn endgültig | 36.550 | 8.500 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 45.050 |
1) Kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, da die Bemessungsgrundlage schon durch den Grundfreibetrag ausgeschöpft wurde.
c) Keine Zuordnung, daher Aufteilung des Grundfreibetrages nach dem Gewinnverhältnis:
Betrieb A | Betrieb B | |
Gewinn vor Gewinnfreibetrag | 40.000 | 10.000 |
Maximaler Gewinnfreibetrag 1) | 5.728 | 1.432 |
Investitionen begünstigte WG | - | 1.000 |
Grundfreibetrag 1) | 3.960 | 990 |
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag | 0 | 442 |
Gewinnfreibetrag insgesamt | 3.960 | 1.432 |
Gewinn endgültig | 36.040 | 8.568 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 44.608 |
1) Aufteilung im Verhältnis der Gewinne (80% : 20%).