Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.
28.4.1. Begünstigte Umsätze
28.4.1.1. Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren
Begünstigt sind sowohl die Lieferung von Photovoltaikmodulen im Inland (zB bei einem stationären Einzelhändler oder im Onlinehandel), als auch der Erwerb aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (sowohl im Rahmen des innergemeinschaftlichen Versandhandels als auch des innergemeinschaftlichen Erwerbs) sowie aus Drittländern (zB Einfuhren).Im Gegensatz zu Solarthermie wird bei Photovoltaik Strom und nicht Wärme produziert. Nicht umfasst vom Begriff "Photovoltaikmodul" sind daher bspw. Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen und Produkte zur Warmwassererzeugung (zB Heizstäbe, die ausschließlich über eine Photovoltaikanlage mit Strom betrieben werden).Vom Begriff "Photovoltaikmodul" sind hingegen dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen sowie Balkonkraftwerke umfasst.
Werden die Photovoltaikmodule nur geliefert, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, muss der Zeitpunkt, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt, zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025 liegen.28.4.1.2. Installation
Installationen von Photovoltaikmodulen sind ebenfalls begünstigt. Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Dies beinhaltet auch AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage jedenfalls erforderlich sind. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen.Beispiel:
Für die Installation von Photovoltaikmodulen wird Dachdecker D für die DC-seitigen Installationen, Elektriker E für die AC-seitigen Installationen beauftragt. Der Betreiber der Photovoltaikanlage erwirbt die Photovoltaikmodule im stationären Einzelhandel. Für die Installationen der Photovoltaikmodule durch D und E kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen.
28.4.1.3. Nebenleistungen
Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe Rz 346 ff). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör liefert und montiert. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.Beispiel:
Photovoltaikmodule werden bei Händler A erworben, der Wechselrichter sowie die Einspeisesteckdose bei Händler B. Für die Lieferung der Photovoltaikmodule bei Händler A kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen. Die Lieferung des Wechselrichters sowie der Einspeisesteckdose bei Händler B unterliegen dem Normalsteuersatz.
Komponenten, deren Lieferung oder Erneuerung auch außerhalb der Installation einer Photovoltaikanlage notwendig sind, fallen nicht unter den Nullsteuersatz.
Der Erwerb eines Speichers gemeinsam mit Photovoltaikmodulen gilt nicht immer als unselbständige Nebenleistung. Um als unselbständige Nebenleistung zu gelten, darf die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule nicht unverhältnismäßig übersteigen.Von Verhältnismäßigkeit ist auszugehen, wenn die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers nicht mehr als das Doppelte der Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule beträgt. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt einem Speicher als unselbständige Nebenleistung unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen. Hinsichtlich der Gesamtkapazität des Speichers ist auf die Nettokapazität abzustellen.
Beispiel 1:
Am 1. Februar 2024 erwirbt A Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 20 kWh. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Betrieb auf begünstigtem Gebäude) vorliegen.
Beispiel 2:
Am 1. Februar 2024 erwirbt A Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 22 kWh. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.
Beispiel 1:
Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 20 kWh. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt dem Nullsteuersatz.
Beispiel 2:
Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 22 kWh. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.
Beispiel 1:
Elektriker E plant, verkauft und installiert eine Anlage. Die Planung wird von E gesondert in Rechnung gestellt. Es liegt insgesamt eine einheitliche Lieferung vor, für die der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.
Beispiel 2:
Elektriker E nimmt die Planung einer Anlage vor und verrechnet hierfür ein Entgelt. Das Photovoltaikmodul selbst wird jedoch vom Betreiber im stationären Einzelhandel erworben. Die Planungsleistung von E unterliegt dem Normalsteuersatz, die Lieferung des Photovoltaikmoduls dem Nullsteuersatz.