Voraussetzung ist das Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesdenkmalamtes darüber, dass die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege getätigt wurden. Diese muss im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht vorliegen.
Die Anschaffung des Gebäudes selbst (also der Erwerb vor der Denkmalschutzmaßnahme) unterliegt nicht der besonderen Abschreibung nach § 8 Abs. 2 EStG 1988, sondern jener nach § 8 Abs. 1 EStG 1988.Nachträgliche Anschaffungskosten, die für Maßnahmen im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, fallen unter die Sonder-AfA.
Die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist ein Wahlrecht. Auf die AfA nach § 8 Abs. 1 EStG 1988 kann nicht umgestiegen werden, wenn Umstände eintreten, die sonst zu einer Änderung des AfA-Satzes berechtigen.Das betreffende Gebäude muss zum Betriebsvermögen gehören. Auch gewillkürtes Betriebsvermögen ist begünstigt.
Für Wirtschaftsjahre ab 2016 kann bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 die Sonder-AfA gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Der Umstand der Inanspruchnahme der Sonder-AfA gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 ist (durch einen entsprechenden Vermerk) im Anlageverzeichnis gesondert in Evidenz zu halten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 idF RÄG 2014).Für Wirtschaftsjahre vor 2016 setzte die Inanspruchnahme der Sonder-AfA im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 hingegen deren Ausweis als Bewertungsreserve in der UGB-Bilanz voraus. Wurde unternehmensrechtlich daher eine Bewertungsreserve gebildet und gemäß § 906 Abs. 31 UGB im Wirtschaftsjahr 2016 unternehmensrechtlich aufgelöst, kann diese steuerlich gemäß § 124b Z 271 EStG 1988 unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklage weitergeführt werden (siehe dazu Rz 2475). In diesem Fall ist daher die unternehmensrechtliche Auflösung der Bewertungsreserve im Wirtschaftsjahr 2016 nicht steuerwirksam. Die steuerliche Rücklage ist allerdings über die unternehmensrechtliche Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung aufzulösen.
Die Abschreibungsbegünstigung kann auch der Mieter in Anspruch nehmen, wenn dieser die Investition tätigt.Die begünstigte Abschreibung kann auch von Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen, wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird (§ 8 Abs. 2 erster Teilstrich EStG 1988). Die Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages ist aufgrund von § 11 Abs. 3 Z 2 EStG 1988grundsätzlich und damit auch für denkmalgeschützte Gebäude iSd § 8 Abs. 2 EStG 1988 ausgeschlossen (siehe näher Rz 3817); dies gilt unabhängig davon, ob die begünstigte Abschreibung des § 8 Abs. 2 EStG 1988 tatsächlich in Anspruch genommen wird. Allerdings kann aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 für die Anschaffung und Herstellung bestimmter abschließend genannter klimafreundlicher Heizsysteme ein Investitionsfreibetrag auch dann geltend gemacht werden, wenn diese als Teil des (denkmalgeschützten) Betriebsgebäudes aktiviert werden (siehe dazu näher Rz 3817). Wird für derartige Anschaffungen und Herstellungen ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen, ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der begünstigten Abschreibung von denkmalgeschützten Gebäuden auf zehn Jahre aufgrund von § 8 Abs. 2 erster Teilstrich EStG 1988 jedoch insoweit ausgeschlossen; eine aliquote Betrachtung ist folglich möglich.Randzahl 3185: derzeit frei
Bei Förderung des Aufwandes aus öffentlichen Mitteln kann die begünstigte Abschreibung des § 8 Abs. 2 EStG 1988 für die nicht aus öffentlichen Mitteln getragenen Aufwendungen beansprucht werden. Zinsenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln lassen die Abschreibung nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 unberührt.