Beispiel:
Ein Taxiunternehmer kauft von einem Privaten ein Kraftfahrzeug, für das dieser seinerzeit die Normverbrauchsabgabe zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb nicht abgabepflichtig ist.
Beispiel 1:
Ein Taxiunternehmer "erwirbt" bei einem Fahrzeughändler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung nicht mittels Darlehen, sondern über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert normverbrauchsabgabepflichtig an die Leasinggesellschaft (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Da zudem die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Kraftfahrzeug als solchen hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der Normverbrauchsabgabe beanspruchen (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Normverbrauchsabgabe dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).
Beispiel 2:
Ein neues Kraftfahrzeug wird von einem Fahrzeughändler als Vorführkraftfahrzeug zugelassen, dafür nimmt dieser eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Anspruch. Drei Monate später erwirbt eine Leasinggesellschaft das Kraftfahrzeug, welcher dafür die Normverbrauchsabgabe in Rechnung gestellt wird (§ 1 Z 4 NoVAG 1991). Die Gesellschaft selbst hat kein Interesse am Kraftfahrzeug, sondern nimmt nur eine Finanzierungsfunktion für eine Fahrschule wahr. Daher und da die Leasinggesellschaft die Normverbrauchsabgabe für das Kraftfahrzeug tragen musste, kann der Betreiber der Fahrschule eine Vergütung beanspruchen.
Hat ein Unternehmer ohne Erfüllung eines normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes oder im Falle der Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes nach § 3 Z 1 oder 2 NoVAG 1991 die Normverbrauchsabgabe trotzdem berechnet, weiterverrechnet und abgeführt (z.B. Verkauf eines Klein-Lastkraftwagen der KN Position 8704 oder eines Elektrofahrzeuges), so kommt eine Vergütung nicht in Betracht. Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Berichtigung (siehe § 8 NoVAG 1991) vorzunehmen.
Der Vergütungsanspruch steht dem Erwerber des Kraftfahrzeuges zu, der die Normverbrauchsabgabe zu tragen hat, wenn auf das konkrete Kraftfahrzeug ein in § 12 NoVAG 1991 angeführter Tatbestand zutrifft. Er hat innerhalb der gesetzlichen - nicht verlängerbaren - Frist von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes den entsprechenden Antrag auf Vergütung unter Verwendung der amtlichen Formulare (NOVA 1 oder NOVA 2)Beispiel 1:
Ein Taxiunternehmer kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler ein Neufahrzeug zur Verwendung als Taxi. Innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Lieferung kann der Taxiunternehmer seinen Vergütungsanspruch geltend machen.
Beispiel 2:
Ein Motocross-Fahrer kauft im Inland eine neue Motocross-Maschine und nimmt keine inländische Zulassung vor (Verwendung ausschließlich bei Rennveranstaltungen). Besteht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Motocross-Maschine im Inland zuzulassen, so ist der Vergütungsanspruch erst verwirklicht, wenn seit dem Tag der Lieferung fünf Jahre verstrichen sind. Sprechen rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland, so ist der Vergütungsanspruch bereits mit der Lieferung des Kraftfahrzeuges entstanden. Innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Lieferung kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.
Wird bei einem normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeug der begünstigte Verwendungszweck aufgegeben und das Kraftfahrzeug für andere nicht begünstigte Zwecke verwendet, wird der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt (siehe Rz 453). Bei einer späteren erneuten Nutzung für einen gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck, daher einem Wechsel von nicht begünstigten Zwecken auf begünstigte Zwecke, kann kein neuerlicher VergütungsanspruchDiese Nutzungsänderung stellt keinen normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang dar, weshalb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 und damit für einen neuerlichen Vergütungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 nicht vorliegen.
Beispiel 1:
Der Betreiber einer Werkstätte kauft von einem Privaten ein Kraftfahrzeug, für das dieser seinerzeit die Normverbrauchsabgabe zu tragen hatte. Das Kraftfahrzeug soll als Serviceersatzfahrzeug (zur kurzfristigen Vermietung) verwendet werden. Ein Vergütungsanspruch steht dem Werkstättenbetreiber nicht zu, weil der Erwerb nicht normverbrauchsabgabepflichtig ist.
Beispiel 2:
Ein Taxiunternehmer kauft für private Zwecke von einem inländischen Fahrzeughändler ein Neufahrzeug. Er verwendet das Kraftfahrzeug zunächst für ein Jahr ausschließlich für private Zwecke. Nach einem Jahr legt er das Kraftfahrzeug in das Unternehmen ein und verwendet es anschließend nur noch als Taxi. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, da der nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 begünstigten Verwendung nicht unmittelbar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang vorangeht.
Beispiel 3:
Für ein Kraftfahrzeug, das der kurzfristigen Vermietung dient, wird die Normverbrauchsabgabe in Höhe der vom Autohändler berechneten und abgeführten Abgabe vergütet. Nach einem Jahr wird das Kraftfahrzeug vom Käufer als Leasingfahrzeug verwendet. Es entsteht eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 445 bis 455). Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (siehe Rz 806 bis 817). Nach zwei weiteren Jahren wird das Kraftfahrzeug wiederum zur kurzfristigen Vermietung verwendet. Da diese Nutzungsänderung keinen normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang darstellt, wird kein neuerlicher Vergütungstatbestand erfüllt.
Diese Rechtsansicht (vgl. VwGH vom 23.9.2021, Ro 2020/16/0036) ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei welchen die (neuerliche) begünstigte Verwendung des Kraftfahrzeuges ab der Veröffentlichung des KfzBStR 2021 Wartungserlasses 2024 ausgeübt wird. Für Sachverhalte, bei welchen die (neuerliche) begünstigte Verwendung bereits vor Veröffentlichung des KfzBStR 2021 Wartungserlasses 2024 ausgeübt wird, ist die bisherige Richtlinienaussage, wonach begünstigte und nicht begünstigte Zwecke mehrmals nacheinander gewechselt werden können, zum Zwecke der Rechtssicherheit weiterhin anzuwenden.
Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe kann nur auf Antrag erfolgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist über einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe grundsätzlich mit Bescheid abzusprechen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0144).Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es zulässig, wenn die Vergütung der Normverbrauchsabgabe - bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen - ohne (stattgebende) Bescheiderlassung erfolgt. Die Vornahme der Vergütung mittels Buchung und Zahlung ist ausreichend.
Stellt sich jedoch in weiterer Folge heraus, dass die Vergütung der Normverbrauchsabgabe zu Unrecht erfolgt ist, kann die Rückforderung nicht mit Festsetzung bzw. (Null-)Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Festsetzungsbescheid im Sinne des § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO) erfolgen.
Vielmehr ist in allen Fällen, in denen ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt eingereicht wurde, davon auszugehen, dass dieser Antrag trotz vorgenommener Vergütung (Zahlung an den Antragsteller) noch offen bzw. unerledigt ist.
Da der Vergütungsantrag somit noch offen bzw. unerledigt ist, muss dieser als solcher spruchmäßig abgewiesen werden. Gleichzeitig ist die Rückforderung der vergüteten Normverbrauchsabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.
Beispiel:
Ein Hotelier in Tirol hat im September 2019 bei einem Fahrzeughändler in Österreich einen normverbrauchsabgabepflichtigen Pkw gekauft. Der Hotelier beantragt beim zuständigen Finanzamt mittels Formular "NOVA 1" und Hinweis auf die "Gästewagen-Konzession" die Normverbrauchsabgabevergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Z 3 NoVAG 1991). Im Oktober 2019 vergütet das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe antragsgemäß (Zahlung an den Hotelier). Ein (stattgebender) Bescheid wird nicht erlassen.
Stellt sich später heraus (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung), dass die Voraussetzungen der Normverbrauchsabgabevergütung nicht gegeben waren, ist der noch offene bzw. noch unerledigte Normverbrauchsabgabevergütungsantrag abzuweisen. Damit ist spruchmäßig die Rückforderung der vergüteten Normverbrauchsabgabe zu verbinden (Leistungsgebot).
Beispiel:
Ein Taxiunternehmer importiert selbst ein im Inland noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug. Im Zeitpunkt des Erwerbes des Kraftfahrzeuges erfüllt er einerseits die Abgabepflicht nach § 1 Z 2 NoVAG 1991, gleichzeitig jedoch den Vergütungstatbestand nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 1 oder 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
