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B.6.2. Rechtslagen bis 30. Juni 2021

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.6.2.1. Motorräder

B.6.2.1.1. Übersichtstabelle Rechtslagen Motorräder

Rz 949
Einen Überblick über die verschiedenen Rechtslagen bei Motorrädern soll die Tabelle "Krafträder (Klasse L3e, L4e, L5e und L7e / KN 8711)" im Anhang III vermitteln. In den nachfolgenden Randzahlen werden die Rechtslagen bis 30. Juni 2021 eingehend behandelt.

B.6.2.1.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2020

Rz 950
Der Steuersatz errechnet sich nach der folgenden Formel:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

Bis 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller).

Rz 951
Die 20%-Erhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt hier nicht mehr zur Anwendung.

Rz 952
Übersteigt der CO2-Ausstoß 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.

Beispiel:

Ein Motorrad hat 160 g/km CO2-Emissionswert und einen Netto-Kaufpreis iHv 2.000 Euro.

Der Steuersatz errechnet sich: (160 g/km - 55 g/km) / 4 = 26,25 --> Höchststeuersatz 20%.

10 g/km übersteigen die maßgebenden 150 g/km. --> 10 g/km x 20 Euro = 200 Euro

Bemessungsgrundlage

2.000 Euro x 20% = 400 Euro

CO2-Austoß > 150 g/km

10 g/km x 20 Euro = 200 Euro

gesamter NoVA-Betrag

600 Euro

B.6.2.1.3. Rechtslage ab 1. März 2014

Rz 953
Der Steuersatz errechnet sich nach der folgenden Formel:

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

Bis 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller).

Rz 954
Die 20%-Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt hier nicht mehr zur Anwendung.

Beispiel:

Ein Motorrad hat einen Hubraum von 1.000 cm3 und einen Netto-Kaufpreis iHv 4.000 Euro.

Der Steuersatz errechnet sich: (1.000 cm3 - 100 cm3) x 0,02 = 18%

Berechnung Normverbrauchsabgabe:

Bemessungsgrundlage 4.000 Euro x 18% = 720 Euro

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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