B.6.2.1. Motorräder
B.6.2.1.1. Übersichtstabelle Rechtslagen Motorräder
Einen Überblick über die verschiedenen Rechtslagen bei Motorrädern soll die Tabelle "Krafträder (Klasse L3e, L4e, L5e und L7e / KN 8711)" im Anhang III vermitteln. In den nachfolgenden Randzahlen werden die Rechtslagen bis 30. Juni 2021 eingehend behandelt.B.6.2.1.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2020
Der Steuersatz errechnet sich nach der folgenden Formel:Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
Bis 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller).
Die 20%-Erhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt hier nicht mehr zur Anwendung.Übersteigt der CO2-Ausstoß 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.Beispiel:
Ein Motorrad hat 160 g/km CO2-Emissionswert und einen Netto-Kaufpreis iHv 2.000 Euro.
Der Steuersatz errechnet sich: (160 g/km - 55 g/km) / 4 = 26,25 --> Höchststeuersatz 20%.
10 g/km übersteigen die maßgebenden 150 g/km. --> 10 g/km x 20 Euro = 200 Euro
Bemessungsgrundlage | 2.000 Euro x 20% = 400 Euro |
CO2-Austoß > 150 g/km | 10 g/km x 20 Euro = 200 Euro |
gesamter NoVA-Betrag | 600 Euro |
B.6.2.1.3. Rechtslage ab 1. März 2014
Der Steuersatz errechnet sich nach der folgenden Formel:Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
Bis 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller).
Die 20%-Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt hier nicht mehr zur Anwendung.Beispiel:
Ein Motorrad hat einen Hubraum von 1.000 cm3 und einen Netto-Kaufpreis iHv 4.000 Euro.
Der Steuersatz errechnet sich: (1.000 cm3 - 100 cm3) x 0,02 = 18%
Berechnung Normverbrauchsabgabe:
Bemessungsgrundlage 4.000 Euro x 18% = 720 Euro
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
