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B.5. Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.5.1. Übersichtstabelle

Rz 800
In dieser Tabelle werden die in § 1 NoVAG 1991 behandelten Tatbestände der Normverbrauchsabgabe mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage dargestellt.

Handlung

NoVA-Tatbestand

Bemessungsgrundlage

Randzahlen

Inländische Lieferung

§ 1 Z 1 und Z 4

Entgelt iSd § 4 UStG 1994

Rz 801 - 805

Innergemeinschaftlicher Erwerb

§ 1 Z 2

Entgelt iSd § 4 UStG 1994

Rz 801 - 805

Erwerb eines Gebrauchtfahrzeug aus EU-Raum durch Privaten

§ 1 Z 3

Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) oder Kaufpreis

Rz 806 - 814

Eigenimport (z.B. Übersiedlung) eines Kraftfahrzeuges aus dem EU-Raum

§ 1 Z 3

Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert)

Rz 806 - 811

Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EU-Raum durch Privaten bei befugtem Fahrzeughändler

§ 1 Z 3

Gemeiner Wert (hier Anschaffungspreis)

Rz 812 - 814

Eigenimport oder Erwerb eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland

§ 1 Z 3

Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer oder gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert)

Rz 815 - 816

Nutzungsänderung

§ 1 Z 4

Gemeiner Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert)

Rz 817

B.5.2. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Kraftfahrzeugen

B.5.2.1. Allgemeines

Rz 801
Die Normverbrauchsabgabe wird in allen Fällen der inländischen Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991; siehe Rz 400 bis 410 sowie Rz 450 f) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2 NoVAG 1991; siehe Rz 411 bis 420) vom Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 bemessen. Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit den Kaufpreis für die Grundausstattung des Kraftfahrzeuges, für die Sonderausstattungen (z.B. ABS, Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe usw.) und grundsätzlich auch für das mitgelieferte Zubehör (z.B. Autoradio).

Rz 802
Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Eine allfällige ausländische Abgabe für Kraftfahrzeuge darf nicht auf die Normverbrauchsabgabe angerechnet werden.

B.5.2.2. Mitgeliefertes Zubehör

Rz 803
Für die Beurteilung, ob mitgeliefertes Zubehör der Normverbrauchsabgabe zu unterziehen ist oder nicht, sind nachstehende Kriterien maßgeblich:

Unter den genannten Voraussetzungen können z.B. die Lieferung und der Einbau eines Autoradios, von Zusatzscheinwerfern oder Zusatzspoilern, einer Alarmanlage, die Lieferung von zusätzlichen Reifen und ähnliche Zusatzleistungen bzw. zusätzliches Zubehör bei der Bemessung der Normverbrauchsabgabe außer Betracht bleiben. Dagegen fällt beispielsweise der Einbau eines Sportlenkrades statt des serienmäßigen Lenkrades oder die Montage von Sportreifen an Stelle der serienmäßigen Reifen gegen einen entsprechenden Aufpreis nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung und ist daher mit dem Kraftfahrzeug normverbrauchsabgabepflichtig.

Rz 804
Erbringt ein Importeur oder Großhändler, der zugleich Einzelhändler ist, derartige Leistungen als Einzelhändler, können aber "reine" Einzelhändler solche Leistungen nicht anbieten, dann unterliegen die entsprechenden Leistungen der Normverbrauchsabgabe. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Importeur an andere Einzelhändler die Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage ausliefert, während er selbst als Einzelhändler Klimaanlagen im Auftrag des Kunden einbaut.

Rz 805
Die Verlängerung der Werksgarantie für ein Kraftfahrzeug durch eine Zahlung an den Fahrzeughändler ("Extragarantie" bzw. "erweiterte" Garantie) ist neben der Lieferung des Kraftfahrzeuges als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren (vgl. BFH 16.01.2003, V R 16/02). Die dafür bezahlten Beträge gehören nicht zum normverbrauchsabgabepflichtigen Entgelt. Weiters unterliegt ein Servicepaket, welches Serviceleistungen einschließlich Reparaturkosten gegen ein pauschales Entgelt beinhaltet, nicht der Normverbrauchsabgabe, wenn dafür ein getrennter Vertrag und somit ein vom Anschaffungspreis getrenntes Entgelt vereinbart wird. In diesem Fall wird ein Entgelt für allfällig später auftretende, nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegende Leistungen im Vorhinein vereinbart und entrichtet, wobei das Kostenrisiko der Leistungserbringer trägt.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte