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6.3.3. Allgemeine Erstattungs- und Vergütungstatbestände

BMF2024-0.127.13710.4.2024

In den nationalen VSt-Ges finden sich Tatbestände, die auf alle vstW anwendbar sind und solche, die Sonderfälle je Warenkategorie darstellen. Erläuterungen zu den Sonderfällen sind in den speziellen ARL enthalten.

6.3.3.1. Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet

Werden im Steuergebiet versteuerte vstW in ein Steuerlager zurückgebracht (zB Rückbier) oder in ein anderes Steuerlager verbracht (zB Fremdbier), kann unter den in den jeweiligen VSt-Ges näher bezeichneten Voraussetzungen eine Erstattung oder Vergütung gewährt werden. Die vstW sind körperlich in die Räumlichkeiten des Steuerlagers zu verbringen und unverzüglich als Aufnahme (Zugang) aufzuzeichnen.

Antragsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber in dessen Steuerlager die Aufnahme erfolgte.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

Erfolgt im Anschluss an den Bezug zu gewerblichen Zwecken eine Aufnahme in ein Steuerlager, ist zuerst der Bezug zu gewerblichen Zwecken ordnungsgemäß zu beenden, die Steuer anzumelden und zu entrichten. Nach der Entrichtung der Steuer kann für die in das Steuerlager aufgenommenen vstW die Erstattung beantragt werden.

6.3.3.2. Verwendung in einem Verwendungsbetrieb

Wird nachweislich versteuertes Mineralöl im Steuergebiet in einem zur steuerfreien Verwendung bewilligten Betrieb verwendet (Abschnitt 6.4.1.1.), wird die Steuer bei Zutreffen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen im MinStG 2022 erstattet oder vergütet. Dies ist nach den sonstigen VSt-Ges nicht zulässig.

6.3.3.3. Gewerbliche Verbringung in andere Mitgliedstaaten

Werden vstW im Rahmen von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in einen anderen MS verbracht (Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr, Abschnitt 4.4.) und dort versteuert (Bestimmungslandprinzip), wird die Steuer auf Antrag für eine nachweislich im Steuergebiet versteuerte vstW erstattet oder vergütet.

Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn

Antragsberechtigt ist der zertifizierte Versender oder derjenige, auf dessen Rechnung die vstW in den anderen MS verbracht wurden.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

6.3.3.4. Versandhandel

Werden vstW im Versandhandel in einen anderen MS geliefert und dort versteuert (Bestimmungslandprinzip), wird die Steuer auf Antrag für nachweislich im Steuergebiet versteuerte vstW erstattet oder vergütet.

Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn dem Zollamt eine Bestätigung des anderen MS darüber vorgelegt wird, dass die vstW dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden.

Antragsberechtigt ist der Versandhändler.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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