Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2023 |
Verweise: | ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter |
Durch diesen Erlass erfolgen die seit Erlassung notwendig gewordenen Anpassungen aufgrund von
- gesetzlichen Änderungen durch
- das Abgabenänderungsgesetz - AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022,
- das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom - EKBSG, BGBl. I Nr. 220/2022 und
- das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger - EKBFG, BGBl. I Nr. 220/2022
- höchstgerichtlicher Judikatur
sowie Klarstellungen und formale Korrekturen.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet, entfallender Text ist als durchgestrichen markiert.
Rz 10 wird wie folgt geändert (Ergänzung von Beispielen):
1.1.3. Der Begriff der "Abgabenbehörde"
10
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus Abgabenbehörden und sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung.
Der Begriff der "Abgabenbehörde" (im organisatorischen Sinn) umfasst den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe) und das Zollamt Österreich.
Zu den sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung gehören das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist keine Abgabenbehörde, sondern sowohl sonstige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als auch Finanzstrafbehörde. Organe des Amts für Betrugsbekämpfung können allerdings unter den im Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG genannten Voraussetzungen als Organ der Abgabenbehörde tätig werden (§ 2 Abs. 4 ABBG).
Das Zollamt Österreich ist sowohl Abgabenbehörde als auch Finanzstrafbehörde.
Abgesehen von den in § 49 Z 1 BAO aufgezählten Abgabenbehörden sind in unterschiedlichen Bundesgesetzen Behörden als Abgabenbehörden (im funktionellen Sinn) eingerichtet:
- der für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständige Bundesminister gemäß § 51 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
- die Agrarmarkt Austria (AMA) für die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 , BGBl. Nr. 376/1992,
- die Agrarmarkt Austria (AMA) für die Durchführung des Vergütungsverfahrens betreffend die temporäre Agrardieselvergütung gemäß § 7a Mineralölsteuergesetz 2022 - MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994,
- die Vertretungsbehörden gemäß § 15 Abs. 1 Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992, BGBl. Nr. 100/1992, sowie
- der für das Bergwesen zuständige Bundesminister gemäß § 191 Abs. 5 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999.
Rz 14 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
14
Abweichend von § 53 erster Satz BAO sieht § 54a Abs. 1 Z 1 BAO vor, dass das Finanzamt Österreich unter folgenden Voraussetzungen Anbringen fristwahrend entgegenzunehmen hat, für deren Behandlung es eigentlich nicht zuständig ist:
- Es handelt sich um ein schriftliches Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO, das entweder per Post verschickt, in den Amtspostkasten des Finanzamtes Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamtes Österreich übergeben worden ist.
- Für die Behandlung dieses Anbringens ist entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig.
- Das Anbringen wird innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht.
- Das Anbringen ist korrekt an die zuständige Einrichtung gerichtet, nämlich entweder an das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung.
Beispiel:
Ein Anbringen, das mit der Post abgeschickt wird und das korrekter Weise an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe gerichtet ist, mit dessen Postanschrift (Adresse) versehen ist und innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich einlangt, gilt als beim Finanzamt für Großbetriebe fristgerecht eingebracht. Das Finanzamt Österreich hat das Schriftstück zu digitalisieren und in digitalisierter Form dem Finanzamt für Großbetriebe zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Diese Regelung gilt auch für Anbringen in Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung, nicht aber für außersteuerliche Aufgabengebiete, für die das Amts für Betrugsbekämpfung zuständig ist, weil insoweit kein "Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO" vorliegt.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gilt diese Regelung nur, wenn das Finanzamt Österreich das Anbringen erhalten hat. Sie gilt jedoch nicht für den umgekehrten Fall, also für Anbringen, die an das Finanzamt Österreich gerichtet sind, aber beim Finanzamt für Großbetriebe, beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder beim Amt für Betrugsbekämpfung einlangen.
Eine weitere Ausnahme von § 53 zweiter Satz BAO sieht § 323b Abs. 9 BAO vor: Nach dieser Bestimmung trägt der Einschreiter nicht die Gefahr der Fristversäumnis, wenn
- ein Finanzamt nach dem 1. Jänner 2021 seine Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit verloren hat,
- der Einschreiter trotzdem innerhalb eines Jahres ab dem Verlust der Zuständigkeit das Anbringen bei diesem Finanzamt eingebracht hat und
- er nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Diese Bestimmung wurde durch das 2. FORG aus § 31 Abs. 3 AVOG 2010 in § 323b Abs. 9 BAO verschoben. Die Auslegung des § 323b Abs. 9 BAO kann sich an jener des § 31 Abs. 3 AVOG 2010 orientieren.
Rz 16 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
1.3.2. Zuständigkeitsstreit
16
Über einen Zuständigkeitsstreit (positiver oder negativer Kompetenzkonflikt) zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen durch Weisung (§ 52 BAO). Diese Bestimmung hat bloß deklarativen Charakter, denn dem Bundesminister für Finanzen kommt als vorgesetztem Organ gegenüber den Vorständen aller Abgabenbehörden des Bundes das Weisungsrecht bereits aufgrund der Bundesverfassung zu (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG). Kompetenzstreitigkeiten können vor allem zwischen den beiden Finanzämtern, allenfalls auch zwischen einem Finanzamt und dem Zollamt Österreich auftreten. Denkbar sind auch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Finanzamt und einer Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung oder Zollamt Österreich) oder zwischen einem Finanzamt und einer sonstigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung (Amt für Betrugsbekämpfung oder Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge). Die Zentralen Services (§ 64 BAO) haben eine Unterstützungsfunktion, weshalb ein Streit betreffend die Zuständigkeit zur Erledigung einer Sache nicht vorkommen kann.
Rz 17 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
1.3.3. Ad hoc-Zuständigkeit
17
Bei Gefahr im Verzug kann jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vornehmen (§ 54 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die beiden Finanzämter und das Zollamt Österreich. Diese drei Behörden können sich bei Gefahr im Verzug wechselseitig vertreten. Gemäß § 4 Abs. 2 ABBG kann ein Organ des Amts für Betrugsbekämpfung bei Gefahr im Verzug folgende Handlungen (als Organ der Abgabenbehörde) vornehmen:
- Erlassen von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO),
- Setzen von Vollstreckungshandlungen (§ 31 AbgEO, §§ 65 bis 70 AbgEO und § 75 AbgEO) undSicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO).
Rz 19 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
19
Eingeschränkt auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug stehen insbesondere folgende Befugnisse zu (§ 54 Abs. 2 BAO):
- Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO),
- Vollstreckungshandlungen (§ 31 AbgEO, §§ 65 bis 70 AbgEO und § 75 AbgEO),
- Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO).
Rz 32 wird wie folgt geändert (formale Korrekturen):
1.4.3. Beschwerdeverfahren (§ 59 BAO)
32
Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide (§ 59 BAO). Daher bleibt das bisher zuständige Finanzamt weiterhin zuständig für die Erlassung sämtlicher Bescheide, die mit einem im Zeitpunkt der Übertragung oder des Übergangs der Zuständigkeit offenen Beschwerdeverfahren zusammenhängen.
Dies betrifft
- die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerde
- als zurückgenommen erklärt (§ 85 Abs. 2iVm § 263 Abs. 1 lit. b BAO)
- zurückgewiesen (§ 260 BAO)
- als gegenstandslos erklärt (§ 261 BAO) oder
- materiell/inhaltlich erledigt wird (§ 262 BAO iVm § 263 BAO)
- die Vorlage der Beschwerde und der Akten an das Verwaltungsgericht (§ 265 BAO)
- die Rechtsstellung als "Amtspartei" (im Sinn des § 265 Abs. 5 BAO)
- die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO
- die Durchführung der Außenprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. c BAO
- die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 300 BAO.
Rz 34 wird wie folgt geändert (VwGH-Judikatur):
1.4.4. Gesetzliche Zuständigkeitsänderungen
34
Für die gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen zwischen dem 31.12.2020 und dem 1.1.2021 enthält § 323b BAO spezielle Bestimmungen. Die mit 1.1.2021 neu geschaffenen Finanzämter treten in sämtliche anhängige Abgabenverfahren in jenem Verfahrensstand ein, in dem sich diese zum 31.12.2020 befunden haben (§ 323b Abs. 2 BAO). Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die am 31.12.2020 beim Bundesfinanzgericht anhängig waren sowie dann, wenn sich die Beschwerdeverfahren am 31.12.2020 im Stadium der Säumnis befanden (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035 ).
Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer gesetzlichen Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Sie sind daher auch von der neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten (VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094 zur Zustellbevollmächtigung).
Rz 38 wird wie folgt geändert (EKBSG):
38
[…]
- das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt
- § 5 Elektrizitätsabgabegesetz
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz
- § 6 Erdgasabgabegesetz
- § 6 Kohleabgabegesetz
- § 4 Werbeabgabegesetz 2000
- §§ 11 bis 12a NoVAG 1991
- § 6 CFPG, § 9 CFPG, § 14a CFPG, § 14d CFPG, § 14g CFPG
- § 109b EStG 1988
- § 25 ZollR-DG
- § 6 EKBSG
[…]
Rz 49 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
49
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Gebühren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren:
- Eingabengebühr für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (§ 17a Z 6 VfGG)
- Eingabengebühr für Revisionen und Anträge an den Verwaltungsgerichtshof (§ 24a Z 6 VwGG)
- Eingabengebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014)
- festgestellter pauschalierter Kostenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex (§ 351j Abs. 2 letzter Satz ASVG).
Rz 50 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
50
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben:
- im Bereich der Ertragsteuern:
- Erhebung der durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführenden Lohnsteuer (§ 8 Abs. 8 BUAG, § 9 Abs. 6 BUAG und § 13l Abs. 8 BUAG)
- Zulassung einer übermittlungspflichtigen Organisation zur elektronischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ( § 10 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2016)
- Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (§ 4a Abs. 7 und 8 EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 7und Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sowie § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2017)
- Erteilung der Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1988 und § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2016)
- Zu- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 17 Amtssitzgesetz - ASG, BGBl. I Nr. 54/2021)
[…]
Nach Rz 51 wird folgende Rz 51a neu eingefügt (AbgÄG 2022):
51a
Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung:
- Registrierung von Plattformbetreibern ( § 7 Abs. 4 DPMG )
- Mahnung von meldenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 1 DPMG )
- Widerruf der Registrierung von beharrlich die Meldepflicht verletzenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 2 DPMG )
- Beantragung der Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register ( § 11 DPMG )
- Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 DPMG ( § 26 DPMG ); siehe unten, Rz 176a.
Rz 56 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
2.2.1. Persönlicher Zuständigkeitsaspekt
56
Gemäß § 61 Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für jene, die
- die Umsatz(erlös)schwelle von 10 Mio. Euro überschreiten (Z 1 und 2),
- Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind (Z 3),
- Finanzdienstleistungen erbringen (Z 4 und 5),
- eine bestimmte Rechtsform haben (Privatstiftungen, Stiftungen oder Fonds (Z 6 und 7),
- Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind (Z 8),
- Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind (Z 9),
- Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind (Z 10), oder
- unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist (Z 11).
Rz 58 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
58
Das Überschreiten des Schwellenwertes von entweder 10 Mio. Euro steuerbaren Umsätzen oder 10 Mio. Euro Umsatzerlösen ist ein Umstand, der ab dem 1. Jänner 2021 die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe begründen kann.
Der Schwellenwert gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO ist relevant für Abgabepflichtige, die
- einen Gewerbebetrieb (§ 28 BAO),
- eine Betriebsstätte (§ 29 BAOoder § 30 BAO) oder
- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) unterhalten.
Nicht relevant sind die Schwellenwerte indes für Abgabenpflichtige, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben (§ 32 BAO). Dies gilt auch für rein vermögensverwaltende Körperschaften, die aufgrund der Gewerbebetriebsfiktion nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfassend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Ebenso wenig sind die Schwellenwerte für Abgabenpflichtige relevant, die sie aufgrund einer akuten Krise unterschreiten. In diesen Fällen sind die Ausnahmebestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BAO zu beachten, wonach das Unterschreiten der Umsatz(erlös)grenze unbeachtlich ist, sofern
- ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
- es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
- ein Konkursverfahren nach § 123a IO oder § 139 IO aufgehoben wird oder
- die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans noch ausständig ist.
Diese Bestimmung soll einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich in solchen Fällen verhindern, in welchen ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der zu erwartenden Beendigung der Unternehmenstätigkeit nicht sinnvoll ist.
[…]
Rz 59 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
59
Während es beim Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ausreicht, dass einer der beiden relevanten Schwellenwerte in den letzten beiden Jahren überschritten wird, müssen im umgekehrten Fall beide Schwellenwerte unterschritten werden, um den Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich auszulösen.
Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt für Großbetriebe auf das Finanzamt Österreich ist der Zeitpunkt der Abgabe jener Steuererklärung, mit der jener Schwellenwert unterschritten wird, der in den beiden vorangegangenen Abgabenerklärungen überschritten worden ist, und die Kenntniserlangung des Finanzamtes Österreich von seiner Zuständigkeit. Die beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und die beiden zuletzt abgegebenen Körperschaftsteuererklärungen müssen nicht zwingend die selben Veranlagungsjahre betreffen.
[…]
Rz 61 wird wie folgt geändert (formale Änderung):
61
Maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit ist, ob der länderbezogene Bericht für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt wurde oder eingegangen ist (formale Anknüpfung) und nicht, ob er zu Recht oder verspätet übermittelt wurde oder eingegangen ist. Auch die Nichtübermittlung eines Berichts, obwohl er zu übermitteln (gewesen) wäre, begründet nicht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Es besteht eine formelle Anknüpfung an die Übermittlung oder den Eingang eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report), in dem der Abgabepflichtige angeführt wird. Die Richtigkeit des Berichts spielt keine Rolle. Die formale Anknüpfung gilt sowohl, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe wird ab dem zweitfolgenden Jahr zuständig), als auch, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht nicht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe kann in seinen Abgabenangelegenheiten auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Z 3 BAO nicht zuständig werden). Es ist unerheblich, wann der Abgabepflichtige Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe wird und wann er sie verlässt. Maßgeblich ist nur, ob der Abgabepflichtige im Bericht angeführt ist. Eine Mitteilung gemäß § 4 zweiter Satz VPDG, dass die in Österreich ansässige Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft (§ 2 Z 3 VPDG) oder vertretende Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 VPDG) ist, begründet noch keine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe.
Rz 65 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
65
Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für eigentümerlose Vermögensmassen. Das sind einerseits Privatstiftungen nach dem PSG,diesen vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen (§ 61 Abs. 1 Z 6 BAO); andererseits Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung (§ 61 Abs. 1 Z 7 BAO). § 61 Abs. 1 Z 6 BAO sieht die Zuständigkeit für Privatstiftungen im Sinn des PSG, für vergleichbare ausländische Einrichtungen und für der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen vor.
Dem BStFG 2015 entsprechen die folgenden Landesgesetze:
- Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz , LGBl. Nr. 37/1995
- K-SFG, LGBl. Nr. 27/1984
- NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz , LGBl. Nr. 4700-3
- Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz , LGBl. Nr. 31/1988
- Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976
- Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988
- Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008
- [Vorarlberger] Stiftungs- und Fondsgesetz , LGBl. Nr. 17/2003
- Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe beginnt nicht erst mit der rechtlichen Existenz der Stiftung oder des Fonds, sondern umfasst bereits die entsprechenden Vorformen (Gebilde im Gründungsstadium). Für die Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 120 Abs. 1 BAO und gegebenenfalls die Erteilung einer Steuernummer ist allerdings das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 2 Z 5 lit. a BAO).
Rz 78 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
78
Davon umfasst sind:
- Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben (zB Art. 27 DBA-Deutschland).
- Die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von
- § 94 Z 2 EStG 1988 (Beteiligungserträge),
- § 94 Z 10 EStG 1988 (Beteiligungserträge ausländischer Gesellschaften oder gewisse Erträge, die Investmentfonds oder Immobilien-Investmentfonds zugehen),
- § 99a Abs. 8 EStG 1988 (Zinsen- und Lizenzgebühren),
- § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 (Beteiligungserträge)
- oder wegen des Fehlens der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG 1988.
[…]
Nach Rz 78 wird folgende Rz 78a neu eingefügt (AbgÄG 2022):
78a
Dem Finanzamt für Großbetriebe obliegt gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 118b Abs. 1 BAO die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken (multilaterale Risikobewertung). Damit einher geht die vom Finanzamt für Großbetriebe zu erledigende Erstellung eines Risikobewertungsberichtes zum Abschluss der Bewertung ( § 118b Abs. 7 BAO ); siehe unten, Rz 190a.
Rz 80 wird wie folgt geändert (EKBFG):
2.2.5. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen
80
Aufgrund folgender ausdrücklicher bundesgesetzlicher Bestimmungen ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig für
- die Prüfung der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds gemäß Bundes Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015)
- die Geltendmachung der Haftung des Rechtsträgers (Fondsgesellschaft) und des steuerlichen Vertreters für die Richtigkeit von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG hinsichtlich einer einzubehaltenden Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1 EStG 1988)
- die Erstattung von Einkommensteuer an Bausparkassen (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
- die Erstattung von Einkommensteuer an Rechtsträger einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (§ 108a Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988)
- die Erstattung von Einkommensteuer an Rechtsträger einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988)
- die Entgegennahme von Meldungen betreffend Finanzinformationen (§ 3 Abs. 1a GMSG)
- die Führung der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 KStG 1988)
- die Erhebung der Stabilitätsabgabe (§ 8 StabAbgG)
- die Erhebung der Stiftungseingangssteuer (§ 4 StiftEG)
- die Erhebung der Digitalsteuer (§ 5 Abs. 4 DiStG 2020)
- die Erstattung von Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an ausländische Vertretungsbehörden und ihre Mitglieder (§ 7 IStVG)
- die Erhebung des Energiekrisenbeitrages - fossile Energieträger ( § 6 EKBFG )
Rz 96 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
3.1.3.2. Ausgleich und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
96
Ist ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist weiters zuständig für die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen (§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO).
Rz 119 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
3.2.5. Privatstiftungen
119
Zuständig für die Entgegennahme von Abschriften der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 sowie für die Information des Bundeskriminalamts für den Fall, dass die Vorlage dieser Urkunden unterblieben ist, ist das Finanzamt für Großbetriebe (§ 61 Abs. 1 Z 6iVm § 61 Abs. 2 erster Satz BAO).
Rz 153 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
3.21. Elektrizitätsabgabe
153
Für die Erhebung der Elektrizitätsabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig. Diese Norm kann entweder eine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen. Abgabeschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz der Lieferer der elektrischen Energie, sofern die Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist ( § 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz ) oder der Verbraucher der elektrischen Energie, sofern es sich um den Verbrauch durch Elektrizitätsunternehmen, von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter Energie ( § 1 Abs. 1 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz ) handelt.
Abweichend davon obliegt gemäß § 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz die Erhebung der Abgabe
- dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt, wenn der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet (Z 1);
- dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt, wenn es sich um elektrische Energie handelt, soweit sie
- für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl oder
- für nichtenergetische Zwecke
verwendet wird (Z 2);
- dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt, wenn es sich um nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen handelt (Z 3).
Für die Erstattung der Elektrizitätsabgabe auf der Grundlage des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 7 IStVG).
Rz 164 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2022):
3.31. Stiftungseingangssteuer
164
Für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 4 StiftEG).
Nach Rz 176 wird der Abschnitt "3.37a. Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz" und die Rz176a neu eingefügt (AbgÄG 2022):
3.37a. Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
176a
Für die Registrierung von Plattformbetreibern ( § 7 Abs. 4 DPMG ), die Mahnung von meldenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 1 DPMG ), den Widerruf der Registrierung von beharrlich die Meldepflicht verletzenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 2 DPMG ), die Beantragung der Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register ( § 11 DPMG ) und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 DPMG ( § 26 DPMG ) ist das Finanzamt Österreich zuständig; siehe oben, Rz 51a.
Nach Rz 176a werden der Abschnitt "3.37b. Energiekrisenbeitrag-Strom" und die Rz 176b sowie der Abschnitt "3.37c. Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" und die Rz 176c neu eingefügt (EKBSG und EKBFG):
3.37b. Energiekrisenbeitrag-Strom
176b
Zuständig für die Erhebung des Energiekrisenbeitrages-Strom ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
3.37c. Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
176c
Zuständig für die Erhebung des Energiekrisenbeitrages-fossile Energieträger ist das Finanzamt für Großbetriebe.
Nach Rz 190 wird folgende Rz 190a neu eingefügt (AbgÄG 2022):
3.38.6a. Multilaterale Risikobewertung
190a
Für die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken (multilaterale Risikobewertung) sowie die damit einhergehende Erstellung eines Risikobewertungsberichtes zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist gemäß § 118b BAO das Finanzamt für Großbetriebe zuständig; siehe oben, Rz 78a .
Rz 192 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
3.38.8. Schenkungsmeldung
192
Für die Entgegennahme von Meldungen über Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden ist nach Maßgabe des § 121a Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich zuständig.
Rz 194 wird wie folgt geändert (formale Änderungen):
3.38.10. Erleichterung bei der Führung des Wareneingangsbuches
194
Für die Bewilligung von Erleichterungen für einzelne Fälle -unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 BAO und der Abs. 1 bis 3 des § 128 BAO - ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer obliegt, sofern die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneingangs bieten (§ 128 Abs. 4 BAO).
Bundesministerium für Finanzen, 27. Februar 2023
Anmerkungen:
In ZustRL eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2023 |
Verweise: | ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter |