Unter BGBl. II Nr. 210/2023 wurde eine Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung verlautbart. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnungsind ab 4. Juli 2023 nur mehr folgende Zollstellen als Einfuhr- und Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen:
1.Wien,
2.Wien/Post,
3.St. Pölten,
4.Nickelsdorf,
5.Flughafen Wien,
6.Flughafen Wien Güterabfertigung,
7.Graz,
8.Leoben,
9.Spielfeld,
10.Bahnhof Villach-Süd,
11.Wels,
12.Suben,
13.Hall und
14.Wolfurt.
Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhr- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310 Abschnitt 2.3. und VB-0310 Abschnitt 3.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2023
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 |
Schlagworte: | Einfuhrstellen, Ausfuhrstellen |
Verweise: | VB-0310 Abschnitt 2.3. |