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Information zur Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) betreffend die Übergangsphase nach den Beschlüssen der CoP19 bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97

BMF2023-0.139.60520.2.20232023

Auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CoP19) haben die Vertragsparteien beschlossen, zusätzliche Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen, einige Arten von einem Anhang in einen anderen zu verschieben sowie bestimmte Produkte aus den Anhängen zu streichen (siehe Notifizierungen Nrn. 2023/005 und2023/015 des CITES-Sekretariats). Diese Änderungen treten mit 23. Februar 2023 zwar völkerrechtlich, aber noch nicht in der Union in Kraft.

Die bei der CoP19beschlossenen Änderungen der Anhänge (einschließlich der Anmerkungen) des Übereinkommens werden als entsprechende Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in EU-Recht umgesetzt werden, wobei die entsprechende Änderung voraussichtlich erst im April 2023 in Kraft treten wird. Dies wird sodann in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) entsprechend berücksichtigt werden.

Eine Pflicht zur Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97normiert. Strengere Maßnahmen der Union können aber nicht umgesetzt werden, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.In der Zeit vom 23. Februar 2023 bis zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung (EG) Nr. 338/97 ergibt sich daher folgende Situation:

Folgende Arten sind neu in Anhang I gelistet und benötigen bei einer Einfuhr in die UnionEinfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.1.) und bei einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der UnionAusfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.2.):

Folgende Arten wurden von Anhang I in Anhang II heruntergelistet und benötigen bei einer Einfuhr in die Unionnach wie vor Einfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.1.) und bei einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Unionnach wie vor Ausfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.2.):

Folgende Arten wurden neu in Anhang II gelistet und benötigen nun bei einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union Ausfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.2.);bei einer Einfuhr in die Union sind jedoch keine Einfuhrgenehmigungen (siehe VB-0330 Abschnitt 4.1.) erforderlich:

Folgende Anmerkungen wurden ergänzt oder eingefügt und sind ab sofort anzuwenden:

Für den Handel innerhalb der Union(siehe VB-0330 Abschnitt 4.3.) gibt es keinerlei Änderungen bis die neuen Anhänge veröffentlicht wurden.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1

Schlagworte:

CITES, CoP19

Verweise:

VB-0330

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