Im Maß- und Eichgesetz, im Maschinen - Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, im Elektrotechnikgesetz 1992 und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984wurden neue Informationspflichten für die Zollbehörde festgelegt. Danach bestehen für die Zollbehörde nunmehr auchInformationspflichten über die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen,
- gemäߧ 6 Abs. 2 Maschinen - Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung
- der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
- der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder,
- der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen,
- der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und
- der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- gemäß § 9h Abs. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung des Elektrotechnikgesetzes 1992 hinsichtlich von elektrischen Betriebsmitteln erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- gemäß § 33 Abs. 1a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), soweit diese Informationen für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zur Vollziehung
- der Richtlinie 69/493/EWG über Kristallglas,
- der Richtlinie 94/11/EG über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen und
- der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen
- erforderlich sind, gegenüber dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720 Abschnitt 2.5.) berücksichtigt.
Hinweis: Für die vorstehend angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen seit dem 28. Dezember 2022 die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
In VB-0720 Abschnitt 1.1. wurde ein Hinweis auf Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625ergänzt. Danach bestehen für Waren, die dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht unterliegen und die keinen amtlichen Kontrollen nach den Anlagen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200), nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) oder nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, besondere Verständigungspflichten, wenn die Zollbehörde bei der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko
- für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
- für den Tierschutz oder
- - sofern es sich um eine absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt oder um Pflanzenschutzmittel handelt - auch für die Umwelt
darstellen kann. Im Fall von Lebensmitteln (VB-0200 Abschnitt 1.1.1.), Wasser für den menschlichen Gebrauch (VB-0200 Abschnitt 1.1.2.), Gebrauchsgegenständen (VB-0200 Abschnitt 1.1.3.) und Futtermitteln (VB-0200 Abschnitt 1.2.1.) ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (siehe VB-0200 Abschnitt 2) und im Fall von Pflanzenschutzmitteln (VB-0350 Abschnitt 1.1.) ist nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutzmittel (siehe VB-0350 Abschnitt 1.3.) und nicht nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) vorzugehen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 |
Schlagworte: | Marktüberwachung, Produktsicherheit, Konformität, CE, CE-Kennzeichnung, Informationspflichten |
Verweise: | VB-0720 |