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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMF2022-0.892.77026.1.20232023

14. Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG 1993)

Randzahl 167: derzeit frei.

Rz 168

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 86 EStG 1988), welches sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen hat (§ 86 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), oder der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB (§ 41a Abs. 3 ASVG, § 30a Abs. 1a B-KUVG).

Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge oder der Österreichischen Gesundheitskasse (bzw. BVAEB) als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig (§ 5 Abs. 1 Z 1 letzter Teilstrich PLABG bzw. § 41a Abs. 3 zweiter Satz ASVG). Das Prüfungsorgan wird funktional als Gemeindeorgan tätig, es besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht. Die Prüfungsergebnisse haben für die Gemeinde keine zwingende rechtsverbindliche Wirkung.

Rz 169

Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz KommStG 1993).

Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen.

Die Ermittlungsbefugnisse der Gemeinde entsprechen im Wesentlichen jenen nach § 147 BAO (Außenprüfung)und betreffen jene Maßnahmen, die für die Ermittlung einer Kommunalsteuerpflicht erforderlich sind (zB Einsichtnahme in Lohnkonten, aber auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, Geschäftsführerverträge usw.); hiefür sind jedoch weder eine Ankündigung, noch ein Prüfungsauftrag, noch eine Schlussbesprechung oder ein schriftlicher Bericht vorgesehen. Allerdings gilt das Wiederholungsprüfungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO.

Daher darf eine Gemeinde, wenn für die betreffende Steuer bereits eine Kommunalsteuerprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt oder durch die Österreichische Gesundheitskasse vorgenommen wurde, für dieselben Abgaben (für dieselben Monate) eine Außenprüfung (im Sinne der weiter anwendbaren Nachschauregelungen der Landesabgabenordnungen) nur in den im § 148 Abs. 3 BAO genannten Fällen durchführen.

Dies betrifft insbesondere

Daneben bestehen für die Gemeinden die anderen in der BAO geregelten Ermittlungsmöglichkeiten, wie etwa

Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder)mittels Werkverträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Bei einer Nachschau durch Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) im Wege von befristet oder unbefristet abgeschlossenen "Dienstverträgen" (wobei die erhebungsberechtigte Gemeinde als "Arbeitgeber" fungiert) ist zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um arbeitsrechtliche Dienstverträge und nicht allenfalls um Werkverträge handelt.

Über die Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung durch die Gemeinde sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse zu verständigen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte