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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMF2022-0.892.77026.1.20232023

13. Zuständigkeit des Finanzamtes (§ 13 KommStG 1993, §§ 60 f BAO)

Rz 163

Die Kommunalsteuer betreffende Zuständigkeiten der Finanzämter bestehen lediglich für folgende Maßnahmen:

Rz 164

Die (sachliche) Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 KommStG 1993 iVm §§ 60 und 61 BAO.

Gemäß § 13 KommStG 1993 ist die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Das Finanzamt des Arbeitgebers ist jenes Finanzamt, das nach den Bestimmungen des § 60 BAO oder des § 61 BAO für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. der Umsatzsteuer im Allgemeinen zuständig ist (ZustRL Rz 83).

Das KommStG 1993 knüpft daran als weitere Zuständigkeit jene für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage an (§ 10 KommStG 1993, ZustRL Rz 84).

Randzahlen 165 und 166: derzeit frei.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte