16.3. Unternehmensrechtlicher (Fern-)Geschäftsführer
16.3.1. Auswirkung der Einkommen(Lohn-)steuer
Rz 198
Für die Einkommen(Lohn-)steuer bestehende Sonderregelungen oder Verständigungsvereinbarungen nach diversen DBA (zB Deutschland, Schweiz) haben für die KommSt keine Bedeutung.
16.3.2. Zuordnung des Geschäftsführers
Rz 199
Ein Dienstnehmer iSd KommStG 1993 ist derjenigen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht.
Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im Wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im Allgemeinen und im Einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der GmbH vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird (VwGH 7.5.1979, 2669/78).
16.3.2.1. Geschäftsführer einer inländischen GmbH
16.3.2.1.1. GmbH mit inländischen Betriebsstätten
Rz 200
Ist der Geschäftsführer einer inländischen GmbH als Dienstnehmer iSd KommStG 1993 anzusehen, ist er der inländischen Geschäftsleitung der GmbH zuzurechnen (Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. a BAO), auch wenn er im Ausland ansässig ist und von seiner ausländischen Wohnung aus tätig wird.
16.3.2.1.2. GmbH mit ausländischen Betriebsstätten
Rz 201
Eine Bezugsaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine inländische GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält (zB ausländische Zweigniederlassung), mit deren geschäftlicher Leitung der Geschäftsführer der inländischen GmbH betraut ist, ohne dafür ein gesondertes Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Dann unterliegt nur der auf die österreichische Betriebsstätte entfallende Bezugsteil der KommSt. Von einer Bezugsaufteilung ist dann abzusehen, wenn die GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, für deren Geschäftsbetrieb ein eigener Filial-Geschäftsführer bestellt ist.
16.3.2.2. Geschäftsführer einer ausländischen GmbH
16.3.2.2.1. Inländische Zweigniederlassung
Rz 202
Ist der Geschäftsführer einer ausländischen GmbH auch zur Vertretung der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung bestellt (§ 107 Abs. 2 GmbHG), unterliegen die Bezüge, die der inländischen Niederlassung zuzurechnen sind, der KommSt (BMF 22.2.1996, SWI 152; BMF 19.1.1998, EAS 1214, SWI 194). Gleiches gilt für ein gemäß § 254 Abs. 2 AktG zum ständigen Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung bestelltes Vorstandsmitglied einer ausländischen AG.
16.3.3. Überlassung des Geschäftsführers
16.3.3.1. Überlassung durch ausländisches Unternehmen
Rz 203
Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG 1993 und ist daher die inländische GmbH mit 70% des gezahlten Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält.
16.3.3.2. Überlassung durch inländisches Unternehmen
Rz 204
Wird ein Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens einer ausländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, bleibt das inländische Unternehmen mit seinen Gesamtbezügen für sechs Kalendermonate (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993) kommunalsteuerpflichtig. Danach wird durch das Agieren des Geschäftsführers in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers am Ort der Arbeitserbringung durch den überlassenen Geschäftsführer eine Betriebsstätte des Überlassers begründet (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051). Ab diesem Zeitpunkt sind mangels inländischer Betriebsstätte die Voraussetzungen des § 1 KommStG 1993 nicht erfüllt.
16.4. Arbeitskräfteüberlassung
Rz 205
Zur Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz 103 ff.
16.5. Personalentsendungen im internationalen Konzern
16.5.1. Formen
Rz 206
Die Personalentsendung kann im Rahmen einer sogenannte Assistenzleistung (= Werkvertrag) oder einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgen:
- Bei der Assistenzleistung erbringt das entsendende Unternehmen unter eigener Verantwortung eine Aktivleistung.
- Bei der Arbeitskräfteüberlassung erbringt das entsendende Unternehmen eine bloße Duldungsleistung (Überlassung der Arbeitskräfte), die Tätigkeit beschränkt sich allein auf die Bereitstellung von Arbeitskräften.
- Die Unterscheidung zwischen Assistenzleistung und Arbeitskräfteüberlassung ergibt sich auf Grund der vertraglichen Bedingungen.
16.5.2. Assistenzleistung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen
16.5.2.1. Ausländisches Unternehmen
Rz 207
Ein ausländisches Unternehmen ist nur dann kommunalsteuerpflichtig,
- wenn iZm Assistenzleistungen eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO im Inland begründet wird, zB durch einen Raum, der von der österreichischen Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der ausländischen Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wird (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084, Unternehmensberatung, DBA Schweiz: Die Mitbenutzung des vom Unternehmen dem Unternehmensberater zur Verfügung gestellten Raumes steht der Annahme einer Betriebsstätte desselben nicht entgegen). Mit Begründung der Betriebsstätte entsteht die Kommunalsteuerpflicht. Ist zudem in einem DBA die Gewerbesteuer aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten, muss die Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte iSd DBA darstellen (siehe auch Rz 183 f).
16.5.2.2. Inländisches Konzernunternehmen
Rz 208
Ein inländisches Unternehmen ist kommunalsteuerpflichtig,
- wenn Assistenzleistungen gegenüber einer inländischen Konzerngesellschaft erbracht werden
- wenn iZm Assistenzleistungen gegenüber einer ausländischen Konzerngesellschaft
- eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO im Ausland nicht begründet wird oder
- das inländische Unternehmen im Ausland zwar eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO unterhält, der aber die entsandten Mitarbeiter nicht zugerechnet werden können.
16.5.3. Arbeitskräfteüberlassung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen
16.5.3.1. Inländisches Konzernunternehmen
Rz 209
Arbeitskräfteüberlassung durch inländisches Konzernunternehmen
- an ein ausländisches Unternehmen:
Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische Unternehmen für die Dauer von sechs Kalendermonaten (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993). Nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten der ausländischen Konzerngesellschaften als solche, sondern ihre darin liegende Beschäftigung in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte des inländischen Konzernunternehmens führt dazu, dass nach Ablauf von sechs Kalendermonaten die in § 1 KommStG 1993 normierten Voraussetzungen in Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085; siehe Ausführungen in Rz 204). - an ein inländisches Unternehmen:
Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische entsendende Unternehmen (Anwendung der Sechsmonatsregelung gemäß § 7 KommStG 1993, Rz 120 ff).
16.5.3.2. Ausländisches Konzernunternehmen
Rz 210
Arbeitskräfteüberlassung durch ein ausländisches Konzernunternehmen an ein inländisches Unternehmen oder an die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens:
Der inländische Beschäftiger (inländisches oder ausländisches Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland) ist Steuerschuldner.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Jänner 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |