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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMF2022-0.892.77026.1.20232023

15.5. Selbstanzeige

Rz 177b

Seit 1.1.2011 kann nunmehr auch für die Kommunalsteuer eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu einer Straffreiheit führen. Dies ist in § 254 Abs. 1 FinStrG geregelt.

Voraussetzung dafür ist unter anderem:

Rz 177c

Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Als Entrichtung gilt nicht nur die tatsächliche Bezahlung, sondern jede effektive Entrichtung, wie beispielsweise die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Nicht als Entrichtung gelten die Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß §§ 235 ff BAO, da in diesen Fällen keine tatsächliche Schadensgutmachung vorliegt.

Rz 177d

Straffreiheit tritt nicht ein:

a)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren,

b)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c)wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (zB vorsätzliche Kommunalsteuerverkürzung) die Selbstanzeige anlässlich einer kommunalsteuerlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

d)bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Rz 177e

Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 2 FinStrG (vgl. Rz 177c) entrichtet wird.

Die Abgabenerhöhung beträgt 5% der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträge. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33.000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15%, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100.000 Euro, mit 20% und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250.000 Euro, mit 30% zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

15.6. Beschwerde und Revision (§ 15a KommStG 1993)

15.6.1. Zustellung von Erkenntnissen und Beschlüssen

Rz 177f

Eine schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse und Beschlüsse (ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse) eines Verwaltungsgerichtes des Landes im Zusammenhang mit einer Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zuzustellen.

15.6.2. Parteistellung des Bundesministers für Finanzen

Rz 177g

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder kann der Bundesminister für Finanzen in den Angelegenheiten des Kommunalsteuergesetzes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte