Das stehende Holz (der "lebende Baum") ist Anlagevermögen, das geschlägerte Holz ist Umlaufvermögen (VwGH 27.3.1985, 83/13/0079).
Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der bäuerlichen Betätigung dar, sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu beurteilen (VwGH 28.6.1972, 2230/70).Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist diese Sachentnahme nach § 6 Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963, 1520/62). Erfolgt die Entnahme nach dem 31.3.2012, ist der Grund und Boden mit dem Buchwert anzusetzen (siehe dazu auch Rz 2635 ff).
Es ist davon auszugehen, dass Förderungen gemäß § 3 Z 3 Waldfondsgesetz zur Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust im stehenden Holz in der Regel unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 fallen. Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt aber voraus, dass eine Naturkatastrophe eingetreten ist, sodass die Abgeltung von Vorsorgemaßnahmen nicht erfasst ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in Kapitel 4 der Sonderrichtlinie Waldfonds der BMLRT festgelegten Voraussetzungen das Vorliegen einer Naturkatastrophe begründen und regelmäßig "Hilfsbedürftigkeit" vorliegt. Das Vorliegen der "Hilfsbedürftigkeit" ist ausschließlich im Abgabenverfahren zu beurteilen, sodass in seltenen Ausnahmefällen das Vorliegen der Steuerfreiheit auch verneint werden kann, zB weil der Schaden durch ein Fehlverhalten mitveranlasst ist. Eine Aufwandskürzung gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht vorzunehmen, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Förderungen und Aufwendungen besteht.
15.1.8.1 Realteilung von Forstbetrieben
Art. V und Art. VI UmgrStG enthalten eine auf Forstbetriebe bezogene Teilbetriebsfiktion (§ 27 Abs. 3 Z 1 UmgrStG, § 32 Abs. 3 UmgrStG, siehe UmgrStR 2002 Rz 1550 ff, 1663a). Die Teilbetriebsfiktion ist nur für diese Umgründungen maßgeblich, nicht jedoch für die Beurteilung, ob ein Teilbetrieb iSd EStG 1988 vorliegt.15.1.8.2 Veräußerung von Teilwaldrechten
Teilwaldrechte iSd des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 vermitteln ein Holzbezugs- und Streunutzungsrecht; gemäß § 33 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 gelten Teilwaldrechte jedoch als Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143). Gemäß § 40 Abs. 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geht der Status als Anteilsrecht aber verloren, wenn das Teilwaldgrundstück ohne Genehmigung der Agrarbehörde verkauft wird. In diesem Fall gilt das Teilwaldrecht "künftighin" als Nutzungsrecht im Sinne des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes.Teilwaldrechte stellen somit kein Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Bei der Veräußerung eines Teilwaldrechtes ist zu differenzieren:- Soweit das veräußerte Teilwaldrecht gemäß § 33 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ein Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft darstellt, führen Holzbezüge auf Grund eines solchen Teilwaldrechtes zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 und die Veräußerung eines Teilwaldrechtes ist somit nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig. Befindet sich das Teilwaldrecht im Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sind die Einkünfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, sie sind aber mit dem besonderen Steuersatz nach § 27a EStG 1988 zu erfassen.
- Stellt das Teilwaldrecht jedoch gemäß § 40 Abs. 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ein Nutzungsrecht im Sinne des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes dar, ist der Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen einer Landwirtschaft gehört, zur Gänze (abzüglich eines allfälligen Buchwertes) als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zum Normaltarif zu erfassen. Eine Ausscheidung eines anteiligen Wertes für Grund und Boden aus dem Veräußerungserlös ist nicht zulässig (VwGH 23.10.1990, 90/14/0169). Zur Veräußerung von solchen Teilwaldrechten im Privatvermögen siehe Rz 115a.
15.1.8.3 Veräußerung von Waldgrundstücken
Die Veräußerung einzelner Waldparzellen kann niemals als außerordentliche Waldnutzung gewertet werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Veräußerung einer Parzelle nicht als deren Nutzung anzusehen ist, eine Waldnutzung - wenn auch eine in ihrem Ausmaß erhöhte - aber Grundvoraussetzung ist (VwGH 16.6.1987, 85/14/0110); siehe auch Rz 4194 ff.15.1.8.3.1 Veräußerungserlös
Der Veräußerungserlös ist grundsätzlich den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer (zB Kaufvertrag) zu entnehmen. Nebenleistungen und Schuldübernahmen des Käufers zählen zum Veräußerungserlös.15.1.8.3.2 Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst mit dem Verkehrswert bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen (Verhältnismethode).Grundsätzlich ist der Bewertung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Subjektive Beweggründe des Erwerbers werden dabei nicht berücksichtigt (VwGH 6.7.2006, 2002/15/0175).Der auf (den nackten) Grund und Boden entfallende Teil des Veräußerungserlöses bleibt bei vor dem 1.4.2012 abgeschlossenen Veräußerungsverträgen - abgesehen von der Ermittlung eines allfälligen Spekulationsgewinnes - steuerfrei.Bei nach dem 31.3.2012, aber vor dem 1.1.2016 abgeschlossenen Veräußerungsverträgen ist der auf den (nackten) Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zum besonderen Steuersatz in Höhe von 25% zu versteuern (zu den Ausnahmen vom besonderen Steuersatz siehe Rz 6682 ff). Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen werden, ist der erhöhte besondere Steuersatz von 30% anzuwenden; dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart (§ 124b Z 276 EStG 1988). Für Grund und Boden, der zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war, kann gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 der Gewinn nach den Regeln des § 30 Abs. 4 EStG 1988 pauschal ermittelt werden (siehe dazu Rz 779 ff). Maßgebliche Kriterien für die Bewertung des Waldbodens sind die natürlichen Ertragsbedingungen, die Geländemerkmale, die Erschließung des Waldes und die Verkehrslage. Für die unproduktiven Flächen ist ein "Verriegelungswert" anzusetzen.
Die Wertermittlung für die hiebsreifen Bestände (stehendes Holz) erfolgt durch Berechnung der Abtriebswerte (Durchschnittserlös in S/fm je Baumart, Alter und Ertragsklasse sowie Sortiment abzüglich Erntekosten pro fm ergibt den erntekostenfreien Erlös pro fm), für mittelalte Bestände durch Ermittlung des Bestandeserwartungswertes und für Kulturen und Jungbestände durch Ableitung der Bestandeskostenwerte. Die Summe dieser Bestandeswerte ergibt den Verkehrswert des stehenden Holzes. Lediglich unbestockte Flächen bleiben ohne Ansatz eines Bestandeswertes.Zur Rebflächen siehe Rz 4200c.Zu beachten ist, dass gemäß § 38 Abs. 2 Schillingeröffnungsbilanzgesetz eine Aufwertung von Buchwerten des stehenden Holzes nur bei tatsächlicher Aktivierung in der Schlussbilanz 1952 zulässig war. In allen anderen Fällen, insbesondere bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung) sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Kronenbeträge sind nach dem Schillinggesetz in Schilling und diese mit dem amtlich festgestellten Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 ATS) in Euro umzurechnen. Sind keine Anschaffungskosten gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn - wie bei pauschalierter Gewinnermittlung - die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswertes zum 1. Jänner 2014 geschätzt werden.Das Jagdrecht gilt als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Alle wertrelevanten Faktoren - wie Wildarten, Abschussquoten, erzielbare Abschussgelder, Qualität der Trophäen, Arrondierung - sind zu berücksichtigen. Es entspricht nicht einer objektiven Wertermittlung, den Jahresertragswert einer Eigenjagd ausschließlich auf Basis des Ertrages aus dem Wildbretverkauf zu ermitteln. Eine geeignete Wertermittlung stellt die Kapitalisierung eines objektiv erzielbaren Pachtzinses dar.Der Gebäudewert wird nach den Grundsätzen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Baulichkeiten des Grundvermögens errechnet.Forststraßen und Forstwege mit befestigtem Unterbau stellen grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter dar und sind daher gesondert zu bewerten. Gleiches gilt für ein Wegerecht (siehe Rz 553). Ungeachtet dessen sind für Zwecke der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung derart in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Grundstück stehen, dass sie die Nutzung dieses Grundstücks ermöglichen oder verbessern (zB Forststraßen und Forstwege, Zäune und Drainagen), vom Grundstücksbegriff umfasst (Rz 577 und Rz 6621).Unabhängig von der steuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Veräußerung, stellen aus der Sicht des Erwerbers befestigte forstwirtschaftliche Bringungsanlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dar. Nicht befestigte Wege sind hingegen Bestandteil des Grund und Bodens und damit nicht gesondert zu bewerten. Siehe auch Rz 7339.