Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
- 1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
- 2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
- 3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.
- 4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
- 5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen.
Weinbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
Gartenbau
§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
Obstbau
§ 13. (1) Die Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zu berechnen.
(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also an Stelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) unzulässig.
Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern abzugeben.
Zur Teilpauschalierungsoption nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 siehe Rz 4148a.
Rechtslage ab 2020
Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
- 1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
- 2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
- 3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.
- 4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
- 5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.
- 1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
- 2. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
- 3. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen.
Weinbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
Gartenbau
§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
Obstbau
§ 13. (1) Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also, an Stelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) unzulässig.
Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abzugeben.
Zur Teilpauschalierungsoption nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 siehe Rz 4148a.
Die Teilpauschalierung ist nach der Bruttomethode ausgestaltet: Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% auf die Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer. Im Rahmen der Bruttomethode sind Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt Betriebsausgaben und Umsatzsteuererstattungen seitens des Finanzamtes Betriebseinnahmen. Da die Betriebsausgabenpauschalierung den Charakter der Brutto-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht verändert, sind Umsatzsteuererstattungen (Gutschriften aus dem Saldo Vorsteuer und geschuldeter Umsatzsteuer) auch bei Inanspruchnahme der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Weg der Teilpauschalierung als Betriebseinnahmen zu erfassen; sie erhöhen damit auch wieder im Ausmaß von 70% das Betriebsausgabenpauschale. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt gehen im Betriebsausgabenpauschale auf (VwGH 26.7.2017, Ro 2015/13/0003). Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 im Fall der Überrechnung des Vorsteuerguthabens Folgendes: § 12 Abs. 15 UStG 1994 bezweckt, die unentgeltliche Betriebsübertragung umsatzsteuerneutral zu halten. Gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 führt eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu keiner Gewinnrealisierung und wird durch die Anordnung der Buchwertfortführung steuerneutral gestellt. Erfolgt eine Überrechnung der Vorsteuergutschrift an den Übergeber des Betriebes, ist die Gutschrift der weiterverrechneten Umsatzsteuer im Rahmen des § 12 Abs. 15 UStG 1994 beim Übernehmer des Betriebes bei Teilpauschalierung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.Im Rahmen der Teilpauschalierung sind Subventionen, sofern sie nicht steuerfrei sind (zB Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), und der Eigenverbrauch stets als Betriebseinnahmen zu erfassen (siehe auch Rz 4175).Die Betriebsausgaben für den Bereich der Landwirtschaft, des Obstbaues, den Mostbuschenschank und den Gartenbau, für die Be- und/oder Verarbeitung und den Almausschank sind pauschal mit 70% zu berücksichtigen.Für Veredelungstätigkeiten ist ein pauschaler Betriebsausgabensatz in Höhe von 80% der auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzuwenden. Eine Veredelungstätigkeit besteht im Halten von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen oder Geflügel. Bei Betrieben mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zB Haltung von Rindern und Forstwirtschaft, Produktion von Getreide usw.) sind daher nur jene Betriebseinnahmen (zB Verkauf oder Eigenverbrauch von Milch und Eiern), die auf Grund der Veredelungstätigkeit erzielt werden, als Bemessungsgrundlage für das 80-prozentige Betriebsausgabenpauschale heranzuziehen. Für den Verkauf von zB Getreide, Heu oder Stroh steht nur das 70-prozentige Betriebsausgabenpauschale zu.Betriebseinnahmen, die keinem konkreten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sind, sind aliquot mit jenem Anteil, der sich aus der Aufteilung der übrigen Betriebseinnahmen auf die verschiedenen Betriebszweige ergibt, der Veredelungstätigkeit zuzuordnen.
Bei Förderungen (zB einheitliche Flächenprämie, ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) ist allerdings der pauschale Betriebsausgabensatz in Höhe von 70% anzuwenden.
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gelten in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, als zugeflossen (§ 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
In keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veredelungstätigkeit stehen Betriebseinnahmen, die einem Nebenbetrieb zuzurechnen sind. Keine Betriebseinnahmen aus der Veredelungstätigkeit sind daher Betriebseinnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten aus der Veredelungstätigkeit (zB bearbeitetes Fleisch, Wurst und Käse, der kein Urprodukt gemäß der Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, darstellt; siehe dazu Rz 4220).Zur Ermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb siehe Rz 4201 ff, Rz 4193 und Rz 5073.Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist unabhängig von der Höhe des forstwirtschaftlichen Einheitswertes stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Als Betriebsausgaben sind jedoch die Pauschalsätze gemäß § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 bzw. LuF-PauschVO 2011 heranzuziehen (Teilpauschalierung).Der Gewinn aus Gartenbau, Weinbau und Obstbau ist ebenfalls immer durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei als pauschale Betriebsausgaben jene Sätze heranzuziehen sind, die auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert bis 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) gelten. Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben diesen pauschalen Betriebsausgaben auch die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wobei jedoch kein Verlust entstehen darf (§ 13 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).Eine flächenabhängige Pauschalierung beim Gartenbau bzw. eine vom Einheitswert abgeleitete Pauschalierung beim Weinbau unter 60 Ar ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamteinheitswert über 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) nicht möglich.