Vollständig ausgenommen sind demnach
- die zollrechtlichen Vorschriften über die passive Veredlung gemäß Art. 259 bis 262 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, da in § 5 Abs. 2 UStG 1994 eine gesonderte Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr von im Drittland bearbeiteten (veredelten) Gegenständen vorgesehen ist und
- ab 1.1.2024 die sinngemäße Anwendbarkeit des in Art. 124 Abs. 1 lit. e UZK vorgesehenen Erlöschens einer Zollschuld, da im Mehrwertsteuerrecht ein Erlöschen der Steuerschuld nicht vorgesehen ist (vgl. EuGH 7.4.2022, Rs C-489/20 , UB).
Die Vorschriften zum Erlass oder der Erstattung nach Art. 116 bis 123 UZK sind für die Einfuhrumsatzsteuer insoweit eingeschränkt anzuwenden, als die Einfuhrumsatzsteuer nicht erlassen oder erstattet wird, wenn der Antragsteller in vollem Umfang zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt ist. Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn ein Anwendungsfall des Art. 116 Abs. 1 lit. a UZK vorliegt, nach dem eine Erstattung oder ein Erlass eines zu hoch bemessenen Einfuhrabgabenbetrages vorgesehen ist, und die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrumsatzsteuer ausdrücklich beantragt wird.
Zu den Voraussetzungen für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Finanzamtskonto und die weitere Vorgangsweise siehe Rz 1874a ff.
Randzahlen 3442 bis 3445: derzeit frei.