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26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)

BMF2023-0.877.67515.12.2023

Rz 3441
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, wenn im UStG 1994 nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt wird.

Vollständig ausgenommen sind demnach

Die Vorschriften zum Erlass oder der Erstattung nach Art. 116 bis 123 UZK sind für die Einfuhrumsatzsteuer insoweit eingeschränkt anzuwenden, als die Einfuhrumsatzsteuer nicht erlassen oder erstattet wird, wenn der Antragsteller in vollem Umfang zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt ist. Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn ein Anwendungsfall des Art. 116 Abs. 1 lit. a UZK vorliegt, nach dem eine Erstattung oder ein Erlass eines zu hoch bemessenen Einfuhrabgabenbetrages vorgesehen ist, und die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrumsatzsteuer ausdrücklich beantragt wird.

Zu den Voraussetzungen für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Finanzamtskonto und die weitere Vorgangsweise siehe Rz 1874a ff.

Randzahlen 3442 bis 3445: derzeit frei.

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