- unabhängig davon, ob die Zuwendungen an den Fonds im Interesse aller, einer bestimmten Gruppe oder nur einzelner Arbeitnehmer erfolgen und
- unabhängig davon, ob sie freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.
Die Abzugsfähigkeit ist mit 3% der Lohn- und Gehaltssumme begrenzt. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltssumme wird auf Rz 1287 ff verwiesen.