Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
- Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988,
- Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,
- Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,
- Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,
- höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen.
Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Dies gilt nicht für die §§ 33 Abs. 3a EStG 1988 und 34 Abs. 8 EStG 1988.
Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Einem Ehepartner ist der eingetragene Partner im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) gleichzuhalten. Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.Randzahlen 1249a bis 1249f: entfallen