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22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 1179
In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag zu. Pensionisten haben Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag) steht weder aktiven Dienstnehmern noch Pensionisten zu (vgl. VwGH 8.4.1986, 86/14/0009).

Ebenso steht der Familienbonus Plus beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zu.

Anders als bei der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen, kommt es bei der Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988Rz 1241l und Rz 1241m.

Rz 1180
Steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 EStG 1988 sind bei Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte abzuziehen. Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Die Bestimmungen der § 67 EStG 1988 und § 68 EStG 1988 kommen zur Anwendung. Das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale (letztmalig im Kalenderjahr 2020) stehen ebenfalls zu. Außergewöhnliche Belastungen sowie der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 werden nicht berücksichtigt.

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