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19.7 Prämien für Diensterfindungen

BMF2023-0.715.24515.12.2023

19.7 Prämien für

Rz 1091
Prämien für Diensterfindungen sind nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 als sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel zu versteuern. Soweit solche Prämien mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 versteuert wurden, steht die Progressionsermäßigung nicht zu (vgl. VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014 zu § 37 Abs. 7 EStG 1988). Für Diensterfindungsvergütungen, die die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 erfüllen, ist auf einen Sechstelüberhang der Hälftesteuersatz anwendbar; der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei unmaßgeblich (VwGH 07.12.2020, Ro 2019/15/0014). Auf laufend ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen ist der ermäßigte Steuersatz im Rahmen einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 anzuwenden (siehe auch EStR 2000 Rz 7345).

Rz 1092
Eine Erfindung des Dienstnehmers ist gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn

Randzahlen 1093 bis 1099: derzeit frei

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