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9.1.3 Einzelfälle

BMF2023-0.715.24515.12.2023

9.1.3.1 Abfertigungen

Rz 649
Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff.

9.1.3.2 Abfindungen

Rz 650
Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht verbrauchten Urlaub, für Mehrarbeit oder besondere Leistungen. Siehe Rz 1084 ff.

9.1.3.3 Aufsichtsratsvergütungen

Rz 651
Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

9.1.3.4 Aufwandsentschädigungen

Rz 652
Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich zur Gänze steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie aus öffentlichen Kassen anfallen. Sofern diese Beträge dem Grunde nach Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen darstellen, sind sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 im Rahmen des vorgesehenen Höchstbetrages steuerfrei (siehe Rz 1127 f). Durchlaufende Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, sowie Auslagenersätze, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, gehören gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 691 ff).

9.1.3.5 Ausbildungskosten

Rz 653
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 696 ff). Zuwendungen anderer Art an einen in Aus- oder Fortbildung befindlichen Arbeitnehmer (zB Taschengeld, Lehrlingseinkommen) stellen hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

9.1.3.6 Belohnungen

Rz 654
Belohnungen jeglicher Art bzw. Prämien für besondere Leistungen usw. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

9.1.3.7 Betriebsratsfonds

Rz 655
Zahlungen sowie der geldwerte Vorteil von Leistungen aus dem Betriebsratsfonds gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind im Wege der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sofern sie nicht gemäß § 3 EStG 1988 steuerfrei sind (Rz 91).

9.1.3.8 Bezugsfortzahlung

Rz 655a
Gemäß § 6 Bundesbezügegesetz (Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997) gebührt Organen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge für bestimmte Zeiträume. Nach § 6 Abs. 2 Bundesbezügegesetz besteht der Anspruch auf Bezugsfortzahlung nur so lange, als kein Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer anderen Funktion nach dem Bezügegesetz oder auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder aus einer Pension besteht. Die Bezugsfortzahlung stellt einen laufenden Bezug und keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 dar.

9.1.3.8a Dienstleistungsscheck

Rz 655b
Das Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus

Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. Davon hat sich der Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, zu überzeugen. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 DLSG, der nicht arbeitsberechtigt ist, stellt einen eigenen (von § 28 AuslBG abweichenden) Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 10 DLSG).

Befristete Dienstverhältnisse iSd § 1 Abs. 1 DLSG können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

Die Bezahlung des Arbeitnehmers erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck. Die vereinbarten (Stunden-)Löhne müssen den festgesetzten Mindestlohntarifen entsprechen.

Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln, die dem Arbeitnehmer auch das zustehende Entgelt zu überweisen hat.

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