3.3.10Begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
3.3.10
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 , gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG.Nicht steuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60%-Grenze einzubeziehen.
Die Befreiung steht nur für jene Einkünfte zu, die für eine Leistungserbringung auf Grund der Auslandsentsendung bezogen werden und bezieht sich auf die steuerpflichtigen laufenden (monatlichen) Einkünfte.
Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 sind von der Befreiung nicht erfasst. Daher sind beispielsweise auch Zahlungen, die nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zwar wie ein laufender Bezug zu versteuern sind, aber einen sonstigen Bezug darstellen, nicht von der Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfasst. Auch Ersatzleistungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 stellen trotz (teilweiser) Versteuerung wie ein laufender Arbeitslohn insgesamt einen sonstigen Bezug dar, weshalb die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darauf nicht anwendbar ist.
Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen jedoch kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist.
Die Begünstigung ist mit dem Wert der jeweils maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten, sodass nur ein anteiliger Höchstbetrag maßgeblich ist (siehe auch Rz 66 Beispiel 2).
Eine Hochrechnung nach § 3 Abs. 3 EStG 1988 hat nicht zu erfolgen.
Beispiel: Abrechnung Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 2023)
Laufende Bruttobezug Ausland | 4.000,00 | |
SV | 724,80 | |
LSt-Bmgl | 3.275,20 | |
davon 60% steuerfrei | 1.965,12 | |
davon 40% steuerpflichtig | 1.310,08 | |
Einzubehaltende LSt | 29,86 | (1.310,08*0,2-197,08-35,08) |