20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG 1988)
Der Freibetrag von 400 Euro (bis 2023: 360 Euro) monatlich steht zu für- Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
- Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind Zuschläge für Überstunden, die ab dem 1. Jänner 2024 geleistet werden, für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
