Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Quotenregelung, Erstreckung, Toleranzfrist |
Verweise: | OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2. |
Im OHB der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf neun Monate (bis einschließlich 31. Dezember 2022) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2020 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März 2022 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 eingebracht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2022
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Quotenregelung, Erstreckung, Toleranzfrist |
Verweise: | OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung Abschnitt 4.2. |