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Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2022 – 2025 (aws-Garantierichtlinie 2022)

BMF2022-0.447.1131.7.20222022Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2022 ? 2025 (aws-Garantierichtlinie 2022)

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
§ 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 Z 5 DelVO 2021/2178 , ABl. Nr. L 443 vom 10.12.2021 S. 9
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
Mitteilung 2008/C 155/02, ABl. Nr. C 155 vom 20.06.2008 S. 10
VO 2020/852 , ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13
Mitteilung 2014/C 249/01, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1
Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016
§ 23 URG, Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997
§ 24 URG, Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997
Empfehlung (EU) 2020/1039, ABl. Nr. L 227 vom 16.07.2020 S. 76
B-GlBG, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 13 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996
Anhang V VO 2021/523 , ABl. Nr. L 107 vom 26.03.2021 S. 30
Art. 155 Abs. 2 und 3 VO 2018/1046 , ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1
§ 9 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
DelVO 2016/1675 , ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1
§ 74 Abs. 1 Z 2 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
Art. 42 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1422 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1

Schlagworte:

Garantien, Garantieübernahmen, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws

I. Präambel

Die gegenständlichen Garantien bezwecken die Erleichterung der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Form von Fremdkapital. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (in Folge: aws) vollzieht im Auftrag des Bundes die Übernahme von Garantien nach dem Garantiegesetz 1977 1 für Kredite von Kreditinstituten und Leasingfinanzierungen von Kredit- und Finanzinstituten (Finanzierungsleasing). Die aws übernimmt die Garantien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der gegenständlichen Richtlinie.

Garantien nach der vorliegenden Richtlinie können auch im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder sonstiger europäischer Programme, wie insbesondere InvestEU, sowohl zur Vergabe von Mitteln der Europäischen Union (in Folge: EU) als auch zur Darstellung der nationalen Ko-Finanzierung herangezogen werden. Auf europäischer Ebene soll eine weitere Kooperationsgrundlage mit den Europäischen Institutionen geschaffen werden.

Die aws hat in den Garantievereinbarungen bzw. den allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Garantien für Kredite und Leasingfinanzierungen gemäß Garantiegesetz 1977 (in Folge: AGB) die allgemeinen und die projektspezifischen Verpflichtungen des Garantienehmers und des garantiewerbenden Unternehmens festzulegen. Die Garantievereinbarungen und die AGBs haben den Inhalten dieser Richtlinie zu entsprechen. Bei Änderung bzw. Neufassung der AGBs ist seitens der aws das Einvernehmen mit dem richtliniengebenden Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

Die vorliegende Richtlinie dient der genaueren Ausgestaltung des Förderauftrags nach dem Garantiegesetz 1977. Soweit in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

II. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Kredit": Die entgeltliche Überlassung von Geld auf bestimmte Zeit. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen. Die Parteien eines Kreditvertrages heißen Kreditgeber und Kreditnehmer.

"Finanzierungsleasing": Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen auf bestimmte Zeit. Die Parteien eines Finanzierungsleasingvertrages heißen Leasinggeber und Leasingnehmer. Dabei ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands.2

"Garantie": Garantien oder Ausfallbürgschaften gemäß ABGB 3 in Form eines schuldrechtlichen Vertrages. Bei einer gegenständlichen Garantie wird die Haftung zugunsten des Garantienehmers für den Fall übernommen, dass das garantiewerbende Unternehmen, die aus dem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag festgelegte Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt und ein im Rahmen dieser Richtlinie festgelegter Garantiefall eintritt.

"Garantienehmer": Der Begünstigte aus einer Garantie. Bei der Garantieübernahme für Kredite ein Kreditinstitut und bei der Garantieübernahme für Finanzierungsleasing ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Bankwesengesetz 4 . Gegenüber dem garantiewerbenden Unternehmen tritt der Garantienehmer entweder als Kreditgeber oder Leasinggeber auf.

"garantiewerbendes Unternehmen": Ein garantiefähiges Unternehmen gemäß dieser Richtlinie in Form einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, dessen Zahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag oder einem Finanzierungsleasingvertrag durch eine Garantie der aws abgesichert werden soll. Gegenüber dem Garantienehmer tritt das garantiewerbende Unternehmen entweder als Kreditnehmer oder Leasingnehmer auf.

"Garantiebetrag": Der laut Tilgungsplan der Garantievereinbarung von der aws garantierte Kreditbetrag oder Finanzierungsleasingbetrag im Ausmaß der Garantiequote (Garantiesatz).

"Investition": aktivierungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten5 .

"Projekt": ein einmaliges, zeitlich und sachlich abgegrenztes Investitionsvorhaben eines Unternehmens um unter Einsatz von finanziellen Ressourcen ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

"ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit": eine Wirtschaftstätigkeit, welche sämtliche Kriterien des Art. 3 Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)6 erfüllt und somit zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele beiträgt. Für Garantieansuchen bis zum 31.12.2023 ist dies auch eine taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2021/2178 7 .

"digitale Wirtschaftstätigkeit": eine Wirtschaftstätigkeit, welche die Entwicklung, Verbreitung und den Ausbau digitaler Technologien und Dienste (einschließlich Medien, Plattformen für Online-Dienste und sichere Digitalkommunikation) unterstützt. Darunter fallen insbesondere jegliche Tätigkeiten, welche dem ÖNACE-Code J 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) sowie J 63.1 (Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale) zuzuordnen sind.

"Beteiligung": die beim inländischen Unternehmen zu aktivierenden, tatsächlich einbezahlten und nicht rückgeführten Anschaffungskosten. Diese umfassen die Eigenkapitalausstattung der Unternehmensgründung, die Kapitalerhöhung von Kapitalgesellschaften sowie im Zusammenhang mit Eigenkapitalzuführungen gewährte eigenkapitalähnliche Gesellschafterfinanzierungen oder Kaufpreiszahlungen für den Erwerb der Unternehmensanteile.

"Wachstum": Die nachhaltige Steigerung der Unternehmensgröße in quantitativer Hinsicht (z.B. Mitarbeiter, Umsatz, Bilanzsumme).

"Forschung, Entwicklung und Innovation": In Abgrenzung zu allfälligen Förderungen durch die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zielen Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf die Überleitung wissenschaftlich-technischer Forschungsergebnisse in vermarktbare Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ab und umfassen die Kategorien "industrielle Forschung", "experimentelle Entwicklung" und "Prozessinnovation" gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Art. 2 Z 85, 86 und 97.

III. PROGRAMM "ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT UND DIGITALISIERUNG"

a) Rechtsgrundlagen

(1) Die vorliegende Richtlinie basiert, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen, auf dem Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977).

(2) Das vorliegende Programm wird ergänzt durch folgende unionsrechtliche Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

(3) Die Übernahme einer Garantie hat unter Beachtung der beihilferechtlichen8 Vorgaben der EU zu erfolgen. Im Rahmen dieses Programms kann eine Garantie ausschließlich in folgender Form übernommen werden:

(4) Insbesondere schließen sowohl die De-minimis-Verordnungals auch die AGVO für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. Für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten können daher auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO keine Garantien gewährt werden.

(5) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von Österreich gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Garantie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten9 und für große Unternehmen10 , die durch eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Mitteilung 2014/C 249/01 gefördert wurden, während des Umstrukturierungszeitraumes.

(6) Bei der Übernahme von Garantien ist, insbesondere bei Förderungen, welche für das Projekt unter anderen Richtlinien oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer nationaler Förderungsgeber sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige beihilferechtliche Förderungsobergrenze zu beachten. Das Unternehmen hat daher im Garantieansuchen entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Rechtsträgern, die dasselbe Projekt betreffen, zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen mitzuteilen. Die aws hat auf der Grundlage dieser Angaben zu prüfen ob und in welchem Ausmaß eine Garantie aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.

(7) Die Förderungsobergrenze wird auf Basis der AGVO und der De-minimis-Verordnung mittels des Bruttosubventionsäquivalent11 ausgedrückt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Garantien errechnet sich nach der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der von der aws verwendeten Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten12 , unter Beachtung allfälliger, von der Europäischen Kommission genehmigter, künftiger Änderungen oder Erweiterungen:

Alternativ zur oben genannten Methode kann für KMU17 das Bruttosubventionsäquivalent auch nach den Safe-Harbour-Prämien entsprechend der Garantiemitteilungermittelt werden. Bei Garantien auf Basis der De-minimis-Verordnungkann zur Berechnung der Beihilfeintensität auch der Intensitätsschlüssel aus der genannten Verordnung angewandt werden.

b) Ziele

(1) Ein Leitmotiv der Garantieübernahmen der AWS ist die Finanzierung von ökologisch nachhaltigen Investitionen zu erleichtern und somit für die Verwirklichung der Klimaneutralität in Österreich im Jahr 2040 sowie jener der Europäischen Union im Jahr 2050 einen angemessenen Beitrag zu leisten. Das wesentliche Ziel des von Österreich ratifizierten Pariser Klimaabkommens 18 ist es Finanzmittelflüsse mit einer emissionsarmen sowie klimaresilienten Entwicklung in Einklang zu bringen und damit die Erderhitzung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

(2) Daher sollen im Rahmen dieses Programms einerseits Projekte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten, welche sich deutlich positiv auf Klima und Umwelt auswirken, garantiefähig sein. Durch die Gewährung von Garantien soll die Erreichung von sechs konkreten Umweltzielen (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme) unterstützt werden.

(3) Zusätzlich sollen im Rahmen dieses Programms Digitalisierungsprojekte garantiefähig sein. Insbesondere sollen die digitalen Ziele von InvestEU in folgenden Bereichen auf nationaler Ebene unterstützt werden: künstliche Intelligenz; Quantentechnologie; Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz; das Internet der Dinge; die Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien; fortgeschrittene digitale Kompetenzen; Robotik und Automatisierung; Photonik; sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft in Österreich beitragen; und Recycling- und Produktionsanlagen für die Produktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologien in Österreich.

c) Gegenstand und Ausgestaltung der Garantie

Nachfolgend werden die Bestimmungen zur Festlegung der garantiewerbenden Unternehmen, zu den garantiefähigen Projekten, Kosten und Finanzierungen sowie zum Ausmaß der Garantieübernahmen angeführt.

1. Garantiewerbende Unternehmen

(1) Garantiewerbende Unternehmen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Das garantiewerbende Unternehmen muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben sowie das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben.

(2) Die wirtschaftliche Lage des garantiewerbenden Unternehmens muss in Hinblick auf dessen Finanzierungsstruktur und Ertragskraft eine vereinbarungsgemäße Tilgung der Zahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag oder einem Finanzierungsleasingvertrag erwarten lassen.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu mehr als 50% direkt oder indirekt beteiligt sind, und Stiftungen sind von Garantieübernahmen ausgeschlossen. Darüber hinaus dürfen garantiewerbende Unternehmen nicht in einem der in Anhang I angeführten Wirtschaftszweige tätig sein.

(4) Gegen das garantiewerbende Unternehmen darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein und es dürfen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sein. Außerdem darf beim garantiewerbenden Unternehmen die Eigenmittelquote (§ 23 URG 19 ) nicht weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) nicht mehr als 15 Jahre betragen.

(5) Unionsrechtliche Einschränkungen sind ebenso zu beachten. Insbesondere sind Unternehmen, die entgegen der Empfehlung (EU) 2020/1039 20 Verbindungen zu Ländern und Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete angeführt sind oder sonstige Bestimmungen dieser Empfehlung verletzen, von einer Garantiegewährung ausgeschlossen. Des Weiteren sind Unternehmen ausgeschlossen, gegen welche seitens der EU restriktive Maßnahmen (Sanktionen) verhängt wurden21 .

(6) Garantiewerbende Unternehmen haben das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 22 , das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 23 sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz 24 einzuhalten. Bei Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 25 unterliegen, dürfen die Ausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen.

(7) Die Untergrenze des Garantiebetrags darf für KMU pro Projekt den Betrag von EUR 750.000 nicht unterschreiten (bis zu einem aws-Obligo von EUR 750.000 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des KMU-Förderungsgesetzes und der daraus abgeleiteten Richtlinie anzuwenden). Garantieübernahmen im Rahmen des gegenständlichen Programms erfolgen subsidiär zu den Garantiemöglichkeiten im KMU-Förderungsgesetz.

2. Garantiefähige Projekte

(1) Gegenstand der Garantieübernahmen sind Projekte im Inland, welche ausschließlich Investitionen in ökologisch nachhaltige oder digitale Wirtschaftstätigkeiten umfassen. Darüber hinaus dürfen die Projekte keine Tätigkeiten gemäß Punkt B. Anhang V Verordnung (EU) 2021/523 26 umfassen.

(2) Folgende Projekte sind nicht garantiefähig:

3. Garantiefähige Kosten

(1) Garantiefähig sind Kosten von garantiefähigen Projekten im Zusammenhang mit der langfristigen Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten. Im Zusammenhang mit den aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten können auch nicht aktivierungsfähige Projektaufwendungen und der damit verbundene Betriebsmittelbedarf bis zu einer Höhe von 50% der aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten übernommen werden.

(2) Folgende Kosten sind nicht garantiefähig:

4. Garantiefähige Finanzierungen

(1) Garantiefähig sind Finanzierungen in Form von Krediten oder Finanzierungsleasing von einem Garantienehmer gemäß dieser Richtlinie.

(2) Folgende Arten von Finanzierungen sind nicht garantiefähig:

5. Ausgestaltung der Garantie

(1) Die Ausgestaltung der Garantie bemisst sich grundsätzlich nach der Risikostruktur und den Finanzierungserfordernissen des Projekts unter Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts.

(2) Die Garantiequote beträgt höchstens 80% der garantiefähigen Finanzierung. Die maximale Garantielaufzeit beträgt 20 Jahre (einschließlich tilgungsfreier Zeiträume von maximal 5 Jahren) bei garantiefähigen Kosten für aktivierungsfähige Investitionen und 8 Jahre (einschließlich tilgungsfreier Zeiträume von maximal 3 Jahren) bei garantiefähigen Kosten für nicht aktivierungsfähige Aufwendungen.

(3) Der Umfang der Garantie erstreckt sich auf das im Ausmaß der Garantiequote aushaftende Kapital zuzüglich anteiliger Zinsen und anteiliger Kosten der Rechtsverfolgung der auf die aws übergangenen Forderung und der Verwertung allfälliger Sicherheiten. Die Höhe der garantierten Verzinsung ist durch den zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzten Höchstzinssatz begrenzt. Der Höchstzinssatz ist auf der Homepage der aws einzusehen. Nicht umfasst von der Garantieübernahme sind insbesondere Verzugs- und Zinseszinsen, Mahngebühren und Spesen.

(4) Die Obergrenze des Garantiebetrags darf pro Projekt EUR 25 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt bei der AWS aushaftendem Garantiebetrag. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem Garantiebetrag für die gesamte Gruppe. Von diesen Obergrenzen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern das Unternehmen eine Risikoeinstufung in der aws-Masterskala analog zu Moody's Risikoklasse von Ba1 oder höher aufweist, das Projekt zumindest eine sehr hohe volkswirtschaftliche Wirkung aufweist und der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilt.

(5) Der in der Garantievereinbarung festgelegte Garantiebetrag verringert sich um die anteiligen, vom garantiewerbenden Unternehmen getätigten, Zahlungen zur Tilgung des aushaftenden Kapitals aus dem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag. Der jeweils offene Garantiebetrag bemisst sich entsprechend der vertraglich vereinbarten Garantiequote des noch offenen Zahlungsbetrags aus dem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag.

d) Voraussetzungen und Bedingungen der Garantieübernahme

Nachfolgend werden die Bestimmungen zur volkswirtschaftlichen Wirkung, dem öffentlichen Risiko, den beizubringenden Sicherheiten, den Entgelten und Konditionen sowie den Auskunftspflichten der garantiewerbenden Unternehmen angeführt.

1. Volkswirtschaftliche Wirkung

(1) Im Falle der Abweichung von der Garantieobergrenze (gemäß Pkt. III. C. 5. Abs. 4) oder der Abweichung von der Drittelteilung (gemäß Pkt. III. D. 3. Abs. 5) hat die aws ein Bewertungssystem zu verwenden, welches die Wirkung des Projektes für die österreichische Volkswirtschaft anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien beziffert.

(2) Zwingend erforderlich ist die Analyse der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die Innovationskraft des Unternehmens, sowie auf Wachstum und Beschäftigung. Dabei hat die aws die Ergebnisse des Bewertungssystems anhand von quantifizierbaren Indikatoren darzustellen und eine Gesamtbewertung der volkswirtschaftlichen Wirkung durchzuführen.

(3) Die Gesamtbewertung ist anhand von 6 Stufen zu klassifizieren (nicht ausreichend, solide, hoch, sehr hoch, ausgezeichnet, maximal).

2. Beschränkung des öffentlichen Risikos

(1) Bei Garantieübernahmen der aws ist zusätzlich eine Beschränkung des öffentlichen Risikos in Bezug auf die Bilanzsumme des garantiewerbenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Garantieübernahme einzuhalten.

(2) Dabei darf die Summe sämtlicher Finanzierungen (ausgenommen direkte Zuschüsse) aus öffentlicher Hand und von öffentlicher Hand garantierter Finanzierungen (im Ausmaß der Garantiequote) bei bestehenden Unternehmen den Grenzwert von 50% und bei neu gegründeten Unternehmen28 sowie Technologieunternehmen den Grenzwert von 75% der Bilanzsumme nicht überschreiten. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, ist die Begrenzung des öffentlichen Risikos auch in Bezug auf die gesamte Gruppe einzuhalten.

3. Sicherheiten

(1) Die Hereinnahme von Sicherheiten (einschließlich der persönlichen Haftung der Gesellschafter), das Bedingen eines adäquaten Eigenmittelanteiles oder von Nachschussverpflichtungen ist als Instrument der Risikoteilung anzuwenden. Damit soll erreicht werden, dass die aws ihrer Zielsetzung als Förderungsinstitution des Bundes gerecht wird und risikoabhängig sämtliche Maßnahmen zur Minderung potenzieller Schäden ergreift.

(2) Die aws hat bei der Hereinnahme von Sicherheiten dafür zu sorgen, dass die für die Finanzierung bestellten Sicherheiten anteilig im Verhältnis der Garantiequote und gleichrangig zur Besicherung der aws und des Garantienehmers dienen. Dementsprechend sind sämtliche Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten in diesem Verhältnis aufzuteilen.

(3) Bei Hereinnahme persönlicher oder sachlicher Sicherheiten für die Finanzierung hat der Garantienehmer ausdrücklich zu vereinbaren, dass für die Finanzierung haftende Dritte keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsanspruch gegen die aws haben. Die aws und der Garantienehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die als Sicherheiten bedungenen Sachgüter oder Liegenschaften ausreichend gegen die üblichen Risiken versichert sind und der Versicherungsschutz während der gesamten Garantielaufzeit aufrechterhalten bleibt.

(4) Darüber hinaus hat die aws unter Berücksichtigung von Finanzierungserfordernissen auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.

(5) Ab einem Projektvolumen von EUR 10 Mio. erfolgt die Risikoteilung in Form der Drittelteilung. Dies bedeutet, dass das Risiko der aws, gemessen am Projektvolumen ein Drittel nicht übersteigen darf. Von dieser Drittelteilung kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Hierfür ist erforderlich, dass:

4. Entgelte und Konditionen

(1) Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens ist vorab ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 0,25 % des Kredit- oder Finanzierungsleasingbetrags (höchstens EUR 30.000) von dem antragsstellenden Unternehmen zu entrichten. Dieses wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet (in besonders begründeten Fällen kann davon abgegangen werden). Für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens mit einem wesentlichen Bearbeitungsaufwand (z.B. Stundungsansuchen, Ansuchen auf Abänderungen von Sicherheiten) ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 0,15 % des aushaftenden Kredit- oder Finanzierungsleasingbetrags von dem antragstellenden Unternehmen zu entrichten.

(2) Für die verbindliche Zusage einer Garantieübernahme ohne Vorliegens eines konkreten Garantienehmers kann eine auf höchstens 6 Monate befristete Promesse gegenüber dem garantiewerbenden Unternehmen ausgestellt werden. Dafür ist von dem garantiewerbenden Unternehmen ein Promessenentgelt in Höhe von mindestens 0,3 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags zu entrichten.

(3) Der Garantienehmer hat für die Dauer der Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe des Garantieentgelts richtet sich nach der Risikoeinstufung, welches im Rahmen der Prüfung des jeweiligen Projektes durchgeführt wird und beträgt mindestens 0,3 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags. Das Garantieentgelt umfasst somit auch nicht ausgenutzte Garantie(teil)beträge. Unter der Voraussetzung einer schadloshaltungsneutralen Ko-Finanzierung mit anderen Risikoträgern (z.B. Rückgarantie im Rahmen europäischer Fonds und Programme) kann das Garantiemindestentgelt unterschritten werden und beträgt mindestens 0,1 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags.

(4) Für beihilfefreie Garantien hat die aws ein Garantieentgelt zu verrechnen, welches unter Berücksichtigung von Ausfallswahrscheinlichkeiten, erwarteter Einbringung, Vergütung des angemessenen Kapitalbetrags und sämtlicher im Bearbeitungsentgelt nicht enthaltener Verwaltungskosten kostendeckend ist.

(5) Bei Änderungen des Tilgungsplans einer übernommenen Garantie ist das verrechnete Garantieentgelt von der aws zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(6) Bei vorzeitiger Zurücklegung der Garantie durch den Garantienehmer ist das vereinbarte Garantieentgelt für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit zu entrichten (in besonders begründeten Einzelfällen kann davon abgegangen werden).

5. Auskunftspflicht

(1) Das garantiewerbende Unternehmen hat bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit der aws auf Verlangen sämtliche Unterlagen betreffend das garantierte Projekt sowie die Bonität des garantiewerbenden Unternehmens (insbesondere Jahresabschlüsse) vorzulegen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

(2) Darüber hinaus hat das garantiewerbende Unternehmen der aws, dem Bundesministerium für Finanzen, dem Rechnungshof sowie den Organen der EU die Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des garantierten Projekts dienende Unterlagen zu gestatten. Auch eine Besichtigung an Ort und Stelle ist zuzulassen. Das garantiewerbende Unternehmen hat in diesem Zusammenhang, sämtliche Unterlagen über das garantierte Projekt bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit sicher und geordnet aufzubewahren. Diese Verpflichtung ist in die Garantievereinbarung aufzunehmen.

(3) Die AWS hat die geltenden Anforderungen des Art. 155 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 29 in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen. In diesem Zusammenhang hat das garantiewerbende Unternehmen den wirtschaftlichen Eigentümer offen zu legen. Als Nachweis über den wirtschaftlichen Eigentümer dient der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 30 .

e) Ablauf der Garantieübernahme

Nachfolgend werden die Bestimmungen zum Ablauf der Garantieübernahmen sowie der Durchführung und Abrechnung des garantierten Projekts angeführt.

1. Ansuchen des garantiewerbenden Unternehmens

(1) Garantieansuchen sind schriftlich vom garantiewerbenden Unternehmen bei der aws einzubringen. Die Übermittlung hat bevorzugt im Wege des Garantienehmers zu erfolgen. Die Einbringung der Garantieansuchen muss über die elektronische Anwendung der aws erfolgen. Wenn dies für das Unternehmen zumutbar ist, muss diese Einbringung über eine gemäß § 3 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz 31 in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung erfolgen.

(2) Mit der Antragstellung nimmt das garantiewerbende Unternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie und der AGB an, erteilt seine Zustimmung bzw. Ermächtigung zu den jeweils darin enthaltenen Bestimmungen und bestätigt, dass keiner der definierten Ausschließungsgründe vorliegt.

(3) Das garantiewerbende Unternehmen hat sicherzustellen, dass die Angaben im Garantieansuchen richtig und aktuell sind. Ab Antragstellung hat das garantiewerbende Unternehmen der aws alle wesentlichen Änderungen von Angaben im Garantieansuchen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die aws über die laufenden Entwicklungen informiert zu halten.

(4) Beizubringende Unterlagen und sonstige Informationen müssen vollständig sein, um der aws eine umfassende Beurteilung des garantiewerbenden Unternehmens, des zu finanzierenden Projekts und der rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Werden solche Unterlagen oder erforderliche Auskünfte trotz Fristsetzung von 3 Monaten nicht beigebracht, kann das Garantieansuchen ohne weitere Verständigung außer Evidenz genommen werden.

2. Prüfung durch die aws

(1) Garantieansuchen sind von der aws nach bankmäßigen Grundsätzen sowie hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Garantiegesetz 1977, der vorliegenden Richtlinie, des EU-Beihilfenrechts und der AGB zu prüfen.

(2) Bei der Beurteilung von Garantieansuchen hat die aws darauf Bedacht zu nehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des garantiewerbenden Unternehmens (einschließlich Vorschauen) erwarten lassen, dass die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können. Ist im Rahmen der Prüfung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass die garantierten Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, darf eine Garantieübernahme nicht erfolgen.

(3) Prüfungen von Kriterien zur Feststellung einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit als Voraussetzung für die Garantiefähigkeit eines ökologisch nachhaltigen Projekts, welche der Garantienehmer als Kreditgeber bzw. Leasinggeber im Rahmen der Gewährung eines Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrages bereits aufgrund interner Bestimmungen durchführt, sind der aws bekanntzugeben. Dabei kann der Garantienehmer eine Erklärung darüber abgeben, dass die Prüfkriterien der Taxonomie-Verordnungzur Feststellung einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit zum Zeitpunkt des Garantieansuchens erfüllt sind. Die im Rahmen solcher Prüfungen zugrunde gelegten Unterlagen samt den Erklärungen sind an die aws weiterzuleiten. Die aws kann sich im Rahmen der eigenen Prüfung auf diese Angaben der Garantienehmer verlassen und diese der eigenen Entscheidung zugrunde legen, sofern das Prüfungsergebnis plausibel erscheint und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Prüfung nicht ordentlich oder nicht nach bankmäßigen Grundsätzen erfolgt ist.

3. Entscheidung der aws

(1) Die aws soll über ein Garantieansuchen innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen sämtlicher für die Prüfung des Ansuchens notwendiger Unterlagen entscheiden.

(2) Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung der aws über ein Garantieansuchen, hat diese dem garantiewerbenden Unternehmen und dem Garantienehmer ein Garantieanbot zu übermitteln, in dem alle mit der Garantie verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen enthalten sind. Die aws kann im Garantieanbot Auflagen festlegen, die vor der Inanspruchnahme der übernommenen Garantie zu erfüllen sind. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen ist die aws berechtigt, Leistungen aus der Garantie (teilweise/zur Gänze) zu verweigern.

(3) Die aws hat vom Garantieanbot zurückzutreten oder die Auflagen, Bedingungen und sonstige Voraussetzungen zu ändern, wenn vor Annahme des Garantieanbots Umstände auftreten, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für die Garantieübernahme nicht oder nicht mehr zur Gänze gegeben sind.

(4) Das Anbot ist vom garantiewerbenden Unternehmen und vom Garantienehmer innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Zustellung anzunehmen, anderenfalls erlischt es nach Ablauf von 3 Monaten. Mit der Annahme des Garantieanbots ist zu bestätigen, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalte sind.

(5) Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Garantieansuchens hat die aws die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(6) Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Garantie wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet.

4. Inhalt der Garantievereinbarung

(1) Die aws hat in den Garantievereinbarungen, unter Berücksichtigung der vorliegenden Richtlinie sowie der AGB, die entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen der Garantieübernahme und der Finanzierung festzulegen. Die Übernahme einer Garantie durch die aws erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die aws und die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung durch den Garantienehmer sowie das garantiewerbende Unternehmen. Die Garantievereinbarung ist von der aws, dem Garantienehmer und dem garantiewerbenden Unternehmen zu unterzeichnen.

(2) Mit dem Garantienehmer sind insbesondere die ihn treffenden Gestions-, Informations- und Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, insbesondere auch die in den Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag aufzunehmenden Bedingungen.

(3) Die effektiven Kosten der von der aws garantierten Finanzierungen werden grundsätzlich zwischen dem Garantienehmer und dem garantiewerbenden Unternehmen festgelegt. Der Zinssatz und die künftigen Änderungen sind vom Garantienehmer der Höhe nach offenzulegen.

(4) In die Garantievereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Regelung aufzunehmen, wonach sich das garantiewerbende Unternehmen in allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Garantie der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der aws unterwirft, wobei es der aws jedoch vorbehalten bleibt, das garantiewerbende Unternehmen auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.

(5) Darüber hinaus ist das garantiewerbende Unternehmen auf mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen unrichtiger Angaben beim Garantieansuchen und bei missbräuchlicher Verwendung geförderter Mittel hinzuweisen. Dem garantiewerbenden Unternehmen ist überdies zur Kenntnis zu bringen, dass die gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, wenn über entscheidungsrelevante Umstände unrichtige Angaben im Garantieansuchen gemacht, geförderte Mittel missbräuchlich verwendet wurden, gegen Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts oder gegen sonstige Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde.

(6) Änderungen der Garantievereinbarung oder des Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrages nach Garantieübernahme, bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der aws.

5. Durchführung und Abschluss

(1) Der Zeitraum für die Durchführung des garantiefähigen Projekts wird in der Garantievereinbarung festgelegt. Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 2 Jahren durchzuführen. Ein längerer Durchführungszeitraum darf nur in ausreichend begründeten Einzelfällen festgelegt werden.

(2) Sollten bei der Umsetzung des Projekts Verzögerungen auftreten, welche die Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen unmöglich machen, sind die relevanten Umstände unverzüglich der aws schriftlich mitzuteilen.

(3) Das garantiewerbende Unternehmen ist verpflichtet, vertraglich vereinbarte Berichte, etwa Fortschrittsberichte über den Verlauf des Projekts, zu erstatten, und der aws jederzeit über Aufforderung diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Nachweis über die laut Garantievereinbarung gemäße Verwendung der garantierten Mittel ist durch eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Abschluss des Gesamtprojekts im Wege eines vom garantiewerbenden Unternehmen erstellten und von diesem und dem Garantienehmer unterfertigten Projektkostennachweises (durch Originalbelege nachweisbare Rechnungszusammenstellung), unter Verwendung des von der aws aufgelegten Formblatts, zu erbringen. In den Projektkostennachweis dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von Umsatzsteuer, angebotenen Skonti, Rabatten, Gutschriften, Spesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden.

(5) Die Frist für die Beibringung des Projektkostennachweises darf den Zeitraum von 1 Jahr nach Abschluss des Projekts nicht überschreiten.

IV. PROGRAMM "WACHSTUM, BETEILIGUNGEN UND FORSCHUNG & ENTWICKLUNG"

a) Rechtsgrundlagen

(1) Die vorliegende Richtlinie basiert, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen, auf dem Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977).

(2) Das vorliegende Programm wird ergänzt durch folgende unionsrechtliche Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

(3) Die Übernahme einer Garantie hat unter Beachtung der beihilferechtlichen32 Vorgaben der EU zu erfolgen. Im Rahmen dieses Programms kann eine Garantie ausschließlich in folgender Form übernommen werden:

(4) Insbesondere schließen sowohl die De-minimis-Verordnungals auch die AGVO für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. Für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten können daher auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO keine Garantien gewährt werden.

(5) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von Österreich gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Garantie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten33 und für große Unternehmen34 , die durch eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Mitteilung 2014/C 249/01 gefördert wurden, während des Umstrukturierungszeitraumes.

(6) Bei der Übernahme von Garantien ist, insbesondere bei Förderungen, welche für das Projekt unter anderen Richtlinien oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer nationaler Förderungsgeber sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige beihilferechtliche Förderungsobergrenze zu beachten. Das Unternehmen hat daher im Garantieansuchen entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Rechtsträgern, die dasselbe Projekt betreffen, zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen mitzuteilen. Die aws hat auf der Grundlage dieser Angaben zu prüfen ob und in welchem Ausmaß eine Garantie aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.

(7) Die Förderungsobergrenze wird auf Basis der AGVO und der De-minimis-Verordnungmittels des Bruttosubventionsäquivalent35 ausgedrückt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Garantien errechnet sich nach der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der von der aws verwendeten Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten36 , unter Beachtung allfälliger, von der Europäischen Kommission genehmigter, künftiger Änderungen oder Erweiterungen:

Alternativ zur oben genannten Methode kann für KMU41 das Bruttosubventionsäquivalent auch nach den Safe-Harbour-Prämien entsprechend der Garantiemitteilungermittelt werden. Bei Garantien auf Basis der De-minimis-Verordnungkann zur Berechnung der Beihilfeintensität auch der Intensitätsschlüssel aus der genannten Verordnung angewandt werden.

b) Ziele

(1) Dieses Programm zielt auf die Ermöglichung bzw. Erleichterung von Wachstums- und Beteiligungsprojekten ab. Mit den Garantieübernahmen sollen Projekte, die aufgrund von fehlenden oder unzureichenden bankmäßigen Sicherheiten eine kommerzielle Finanzierung nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen erhalten würden, unterstützt werden. Durch eine teilweise Absicherung des Ausfallsrisikos von Wachstumsfinanzierungen soll ein Anreiz geschaffen werden, Investitionen und Beteiligungen durchzuführen. Damit soll zur Erhöhung der Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten beigetragen werden.

(2) Die Unterstützung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zielt dagegen auf die Überleitung von Ergebnissen wissenschaftlich-technischer Forschung in vermarktbare Produkte, Verfahren und Dienstleistungen und auf die Ermöglichung von unternehmerischen Forschungsinfrastrukturprojekten (Errichtung oder Modernisierung) ab. Im Einklang mit den generellen Zielsetzungen der Europäischen Union zur Unterstützung von Forschungs-, Technologie- und Innovationsprojekten stellt daher die teilweise öffentliche Absicherung des Finanzierungsrisikos solcher Projekte einen unerlässlichen Beitrag der öffentlichen Hand zur nachhaltigen Strukturverbesserung dar. Durch eine teilweise Absicherung des Ausfallsrisikos von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsfinanzierungen soll ein Anreiz zur Durchführung von Investitionen geschaffen werden. Damit soll zur Erhöhung der Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten beigetragen werden.

(3) Gleichzeitig soll durch die Garantieübernahmen die Steigerung des Wachstumspotentials und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich sowie die Schaffung und Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen im Inland bewirkt werden.

c) Gegenstand und Ausgestaltung der Garantie

Nachfolgend werden die Bestimmungen zur Festlegung der garantiewerbenden Unternehmen, zu den garantiefähigen Projekten, Kosten und Finanzierungen sowie zum Ausmaß der Garantieübernahmen angeführt.

1. Garantiewerbende Unternehmen

(1) Garantiewerbende Unternehmen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Das garantiewerbende Unternehmen muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben sowie das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben. Des Weiteren muss das garantiewerbende Unternehmen in einem der in Anhang II genannten Wirtschaftszweige tätig sein.

(2) Die wirtschaftliche Lage des garantiewerbenden Unternehmens muss in Hinblick auf dessen Finanzierungsstruktur und Ertragskraft eine vereinbarungsgemäße Tilgung der Zahlungsverpflichtung aus einem Kreditvertrag oder einem Finanzierungsleasingvertrag erwarten lassen.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu mehr als 50% direkt oder indirekt beteiligt sind, und Stiftungen sind von Garantieübernahmen ausgeschlossen. Darüber hinaus dürfen garantiewerbende Unternehmen nicht in einem der in Anhang I angeführten Wirtschaftszweige tätig sein.

(4) Gegen das garantiewerbende Unternehmen darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein und es dürfen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sein. Außerdem darf beim garantiewerbenden Unternehmen die Eigenmittelquote (§ 23 URG 42 ) nicht weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) nicht mehr als 15 Jahre betragen.

(5) Unionsrechtliche Einschränkungen sind ebenso zu beachten. Insbesondere sind Unternehmen, die entgegen der Empfehlung (EU) 2020/1039 43 Verbindungen zu Ländern und Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete angeführt sind oder sonstige Bestimmungen dieser Empfehlung verletzen, von einer Garantiegewährung ausgeschlossen. Des Weiteren sind Unternehmen ausgeschlossen, gegen welche seitens der EU restriktive Maßnahmen (Sanktionen) verhängt wurden44 .

(6) Garantiewerbende Unternehmen haben das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 45 , das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 46 sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz 47 einzuhalten. Bei Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 48 unterliegen, dürfen die Ausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen.

(7) Die Untergrenze des Garantiebetrags darf für KMU pro Projekt den Betrag von EUR 750.000 nicht unterschreiten (bis zu einem aws-Obligo von EUR 750.000 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des KMU-Förderungsgesetzes und der daraus abgeleiteten Richtlinie anzuwenden). Von der Untergrenze ausgenommen sind Garantien für Beteiligungsprojekte im Ausland. Garantieübernahmen im Rahmen der gegenständlichen Richtlinie erfolgen subsidiär zu den Garantiemöglichkeiten im KMU-Förderungsgesetz.

2. Garantiefähige Projekte

(1) Gegenstand der Garantieübernahmen sind Wachstumsprojekte von wirtschaftlich selbständigen, gewerblichen Unternehmen im Inland sowie die Übernahme von Beteiligungen an bestehenden Unternehmen.

(2) Des Weiteren sind im Rahmen dieses Programms Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Inland garantiefähig. Bei diesen muss zu erwarten sein, dass die Verwertung der Ergebnisse in bestmöglicher Art und Weise für die österreichische Wirtschaft erfolgt. Dies schließt internationale Kooperationsprojekte grundsätzlich nicht aus. Der Anwendungsbereich für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsgarantien der aws ist entsprechend der langjährigen Praxis entlang des Innovationszyklus für Produkt- und Verfahrensentwicklungen in der Regel zeitlich nach einer allfälligen Förderung durch die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) positioniert.

(3) Garantien für Beteiligungsprojekte im Ausland können ausschließlich für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften übernommen werden. Für Beteiligungsprojekte im Ausland können nur dann Garantien übernommen werden, wenn ein bedeutender Teil der Wertschöpfung und der Arbeitsplätze in Österreich geschaffen oder gesichert wird. Diese Projekte haben einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Mehrwert ("sehr hohe volkswirtschaftliche Wirkung") für den Wirtschaftsstandort Österreich aufzuweisen. Darüber hinaus müssen Beteiligungsprojekte im Ausland:

Explizit kein Ziel dieses Programms ist die Verlagerung von Produktionskapazitäten ins Ausland. Die aws hat bei ihrer Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, dass es zu keinem Abbau von Produktionskapazitäten kommt.

(4) Darüber hinaus dürfen die Projekte keine Tätigkeiten gemäß Punkt B. Anhang V Verordnung (EU) 2021/523 49 umfassen. Zusätzlich müssen die Projekte zur Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums sowie zur Schaffung und Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen im Inland beitragen. Dazu wird im Rahmen einer Projektbewertung die volkswirtschaftliche Wirkung von der AWS gemessen und ausgewiesen. Projekte, die keine ausreichende volkswirtschaftliche Wirkung aufweisen, sind nicht garantiefähig.

(5) Folgende Projekte sind nicht garantiefähig:

3. Garantiefähige Kosten

(1) Garantiefähig sind Kosten von garantiefähigen Projekten im Zusammenhang mit der langfristigen Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten. Im Zusammenhang mit den aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten können auch nicht aktivierungsfähige Projektaufwendungen und der damit verbundene Betriebsmittelbedarf bis zu einer Höhe von 20 % der aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerten übernommen werden.

(2) Des Weiteren sind Anschaffungskosten für Beteiligungen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsprojekt garantiefähig. Ebenso sind Kosten für nicht aktivierungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Wachstumsprojekten im Inland zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch langfristige Kreditfinanzierung garantiefähig.

(3) Folgende Kosten sind nicht garantiefähig:

4. Garantiefähige Finanzierungen

(1) Garantiefähig sind Finanzierungen in Form von Krediten oder Finanzierungsleasing von einem Garantienehmer gemäß dieser Richtlinie.

(2) Folgende Arten von Finanzierungen sind nicht garantiefähig:

5. Ausgestaltung der Garantie

(1) Die Ausgestaltung der Garantie bemisst sich grundsätzlich nach der Risikostruktur und den Finanzierungserfordernissen des Projekts unter Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts.

(2) Die Garantiequote beträgt höchstens 80% der garantiefähigen Finanzierung. Die maximale Garantielaufzeit beträgt 20 Jahre (einschließlich tilgungsfreier Zeiträume von maximal 5 Jahren) bei garantiefähigen Kosten für aktivierungsfähige Investitionen und 8 Jahre (einschließlich tilgungsfreier Zeiträume von maximal 3 Jahren) bei garantiefähigen Kosten für nicht aktivierungsfähige Aufwendungen.

(3) In Abweichung von Abs. 2 beträgt die Garantiequote bei Finanzierung folgender Kosten bis zu maximal 50% der garantiefähigen Finanzierung:

(4) In Abweichung von Abs. 2 beträgt die Garantielaufzeit bei Finanzierung folgender Kosten bis zu maximal 5 Jahre (inklusive tilgungsfreier Zeiträume von maximal 3 Jahren):

(5) Der Umfang der Garantie erstreckt sich auf das im Ausmaß der Garantiequote aushaftende Kapital zuzüglich anteiliger Zinsen und anteiliger Kosten der Rechtsverfolgung der auf die aws übergangenen Forderung und der Verwertung allfälliger Sicherheiten. Die Höhe der garantierten Verzinsung ist durch den zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzten Höchstzinssatz begrenzt. Der Höchstzinssatz ist auf der Homepage der aws einzusehen. Nicht umfasst von der Garantieübernahme sind insbesondere Verzugs- und Zinseszinsen, Mahngebühren und Spesen.

(6) Die Obergrenze des Garantiebetrags darf pro Projekt EUR 15 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt bei der AWS aushaftendem Garantiebetrag. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem Garantiebetrag für die gesamte Gruppe. Von diesen Obergrenzen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern das Unternehmen eine Risikoeinstufung in der aws-Masterskala analog zu Moody's Risikoklasse von Ba1 oder höher aufweist, das Projekt zumindest eine sehr hohe volkswirtschaftliche Wirkung aufweist und der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilt.

(7) Der in der Garantievereinbarung festgelegte Garantiebetrag verringert sich um die anteiligen, vom garantiewerbenden Unternehmen getätigten, Zahlungen zur Tilgung des aushaftenden Kapitals aus dem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag. Der jeweils offene Garantiebetrag bemisst sich entsprechend der vertraglich vereinbarten Garantiequote des noch offenen Zahlungsbetrags aus dem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag.

d) Voraussetzungen und Bedingungen der Garantieübernahme

Nachfolgend werden die Bestimmungen zur volkswirtschaftlichen Wirkung, dem öffentlichen Risiko, den beizubringenden Sicherheiten, den Entgelten und Konditionen sowie den Auskunftspflichten der garantiewerbenden Unternehmen angeführt.

1. Volkswirtschaftliche Wirkung

(1) Die aws hat ein Bewertungssystem zu verwenden, welches die Wirkung des Projektes für die österreichische Volkswirtschaft anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien beziffert.

(2) Zwingend erforderlich ist die Analyse der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die Innovationskraft des Unternehmens, sowie auf Wachstum und Beschäftigung. Dabei hat die aws die Ergebnisse des Bewertungssystems anhand von quantifizierbaren Indikatoren darzustellen und eine Gesamtbewertung der volkswirtschaftlichen Wirkung durchzuführen.

(3) Die Gesamtbewertung ist anhand von 6 Stufen zu klassifizieren (nicht ausreichend, solide, hoch, sehr hoch, ausgezeichnet, maximal).

(4) Leistet das Projekt eine nicht ausreichende volkswirtschaftliche Wirkung, so kann eine Garantieübernahme nicht erfolgen.

2. Beschränkung des öffentlichen Risikos

(1) Bei Garantieübernahmen der aws ist zusätzlich eine Beschränkung des öffentlichen Risikos in Bezug auf die Bilanzsumme des garantiewerbenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Garantieübernahme einzuhalten.

(2) Dabei darf die Summe sämtlicher Finanzierungen (ausgenommen direkte Zuschüsse) aus öffentlicher Hand und von öffentlicher Hand garantierter Finanzierungen (im Ausmaß der Garantiequote) bei bestehenden Unternehmen den Grenzwert von 50% und bei neu gegründeten Unternehmen51 sowie Technologieunternehmen den Grenzwert von 75% der Bilanzsumme nicht überschreiten. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, ist die Begrenzung des öffentlichen Risikos auch in Bezug auf die gesamte Gruppe einzuhalten.

3. Sicherheiten

(1) Die Hereinnahme von Sicherheiten (einschließlich der persönlichen Haftung der Gesellschafter), das Bedingen eines adäquaten Eigenmittelanteiles oder von Nachschussverpflichtungen ist als Instrument der Risikoteilung anzuwenden. Damit soll erreicht werden, dass die aws ihrer Zielsetzung als Förderungsinstitution des Bundes gerecht wird und risikoabhängig sämtliche Maßnahmen zur Minderung potenzieller Schäden ergreift.

(2) Die aws hat bei der Hereinnahme von Sicherheiten dafür zu sorgen, dass die für die Finanzierung bestellten Sicherheiten anteilig im Verhältnis der Garantiequote und gleichrangig zur Besicherung der aws und des Garantienehmers dienen. Dementsprechend sind sämtliche Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten in diesem Verhältnis aufzuteilen.

(3) Bei Hereinnahme persönlicher oder sachlicher Sicherheiten für die Finanzierung hat der Garantienehmer ausdrücklich zu vereinbaren, dass für die Finanzierung haftende Dritte keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsanspruch gegen die aws haben. Die aws und der Garantienehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die als Sicherheiten bedungenen Sachgüter oder Liegenschaften ausreichend gegen die üblichen Risiken versichert sind und der Versicherungsschutz während der gesamten Garantielaufzeit aufrechterhalten bleibt.

(4) Darüber hinaus hat die aws unter Berücksichtigung von Finanzierungserfordernissen auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.

(5) Ab einem Projektvolumen von EUR 5 Mio. erfolgt die Risikoteilung in Form der Drittelteilung. Dies bedeutet, dass das Risiko der aws, gemessen am Projektvolumen ein Drittel nicht übersteigen darf. Von dieser Drittelteilung kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Hierfür ist erforderlich, dass:

4. Entgelte und Konditionen

(1) Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens ist vorab ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 0,5 % des Kredit- oder Finanzierungsleasingbetrags (höchstens EUR 60.000) von dem antragsstellenden Unternehmen zu entrichten. Dieses wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet (in besonders begründeten Fällen kann davon abgegangen werden). Für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens mit einem wesentlichen Bearbeitungsaufwand (z.B. Stundungsansuchen, Ansuchen auf Abänderungen von Sicherheiten) ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 0,25 % des aushaftenden Kredit- oder Finanzierungsleasingbetrags von dem antragstellenden Unternehmen zu entrichten.

(2) Für die verbindliche Zusage einer Garantieübernahme ohne Vorliegens eines konkreten Garantienehmers kann eine auf höchstens 6 Monate befristete Promesse gegenüber dem garantiewerbenden Unternehmen ausgestellt werden. Dafür ist von dem garantiewerbenden Unternehmen ein Promessenentgelt in Höhe von mindestens 0,3 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags zu entrichten.

(3) Der Garantienehmer hat für die Dauer der Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe des Garantieentgelts richtet sich nach der Risikoeinstufung, welches im Rahmen der Prüfung des jeweiligen Projektes durchgeführt wird52 und beträgt mindestens 0,5 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags. Das Garantieentgelt umfasst somit auch nicht ausgenutzte Garantie(teil)beträge. Unter der Voraussetzung einer schadloshaltungsneutralen Ko-Finanzierung mit anderen Risikoträgern (z.B. Rückgarantie im Rahmen europäischer Fonds und Programme) kann das Garantiemindestentgelt unterschritten werden und beträgt mindestens 0,1 % p.a. des zugesagten Garantiebetrags.

(4) Für beihilfefreie Garantien hat die aws ein Garantieentgelt zu verrechnen, welches unter Berücksichtigung von Ausfallswahrscheinlichkeiten, erwarteter Einbringung, Vergütung des angemessenen Kapitalbetrags und sämtlicher im Bearbeitungsentgelt nicht enthaltener Verwaltungskosten kostendeckend ist.

(5) Bei Änderungen des Tilgungsplans einer übernommenen Garantie ist das verrechnete Garantieentgelt von der aws zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(6) Bei vorzeitiger Zurücklegung der Garantie durch den Garantienehmer ist das vereinbarte Garantieentgelt für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit zu entrichten (in besonders begründeten Einzelfällen kann davon abgegangen werden).

5. Auskunftspflicht

(1) Das garantiewerbende Unternehmen hat bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit der aws auf Verlangen sämtliche Unterlagen betreffend das garantierte Projekt sowie die Bonität des garantiewerbenden Unternehmens (insbesondere Jahresabschlüsse) vorzulegen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

(2) Darüber hinaus hat das garantiewerbende Unternehmen der aws, dem Bundesministerium für Finanzen, dem Rechnungshof sowie den Organen der EU die Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des garantierten Projekts dienende Unterlagen zu gestatten. Auch eine Besichtigung an Ort und Stelle ist zuzulassen. Das garantiewerbende Unternehmen hat in diesem Zusammenhang, sämtliche Unterlagen über das garantierte Projekt bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit sicher und geordnet aufzubewahren. Diese Verpflichtung ist in die Garantievereinbarung aufzunehmen.

(3) Die AWS hat die geltenden Anforderungen des Art. 155 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 53 in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen. In diesem Zusammenhang hat das garantiewerbende Unternehmen den wirtschaftlichen Eigentümer offen zu legen. Als Nachweis über den wirtschaftlichen Eigentümer dient der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 54 .

e) Ablauf der Garantieübernahme

Nachfolgend werden die Bestimmungen zum Ablauf der Garantieübernahmen sowie der Durchführung und Abrechnung des garantierten Projekts angeführt.

1. Ansuchen des garantiewerbenden Unternehmens

(1) Garantieansuchen sind schriftlich vom garantiewerbenden Unternehmen bei der aws einzubringen. Die Übermittlung hat bevorzugt im Wege des Garantienehmers zu erfolgen. Die Einbringung der Garantieansuchen muss über die elektronische Anwendung der aws erfolgen. Wenn dies für das Unternehmen zumutbar ist, muss diese Einbringung über eine gemäß § 3 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz 55 in das Unternehmensserviceportal eingebundene elektronische Anwendung erfolgen.

(2) Mit der Antragstellung nimmt das garantiewerbende Unternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie und der AGB an, erteilt seine Zustimmung bzw. Ermächtigung zu den jeweils darin enthaltenen Bestimmungen und bestätigt, dass keiner der definierten Ausschließungsgründe vorliegt.

(3) Das garantiewerbende Unternehmen hat sicherzustellen, dass die Angaben im Garantieansuchen richtig und aktuell sind. Ab Antragstellung hat das garantiewerbende Unternehmen der aws alle wesentlichen Änderungen von Angaben im Garantieansuchen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die aws über die laufenden Entwicklungen informiert zu halten.

(4) Beizubringende Unterlagen und sonstige Informationen müssen vollständig sein, um der aws eine umfassende Beurteilung des garantiewerbenden Unternehmens, des zu finanzierenden Projekts und der rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Werden solche Unterlagen oder erforderliche Auskünfte trotz Fristsetzung von 3 Monaten nicht beigebracht, kann das Garantieansuchen ohne weitere Verständigung außer Evidenz genommen werden.

2. Prüfung durch die aws

(1) Garantieansuchen sind von der aws nach bankmäßigen Grundsätzen sowie hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Garantiegesetz 1977, der vorliegenden Richtlinie, des EU-Beihilfenrechts und der AGB zu prüfen.

(2) Bei der Beurteilung von Garantieansuchen hat die aws darauf Bedacht zu nehmen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des garantiewerbenden Unternehmens (einschließlich Vorschauen) erwarten lassen, dass die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können. Ist im Rahmen der Prüfung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass die garantierten Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, darf eine Garantieübernahme nicht erfolgen.

3. Entscheidung der aws

(1) Die aws soll über ein Garantieansuchen innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen sämtlicher für die Prüfung des Ansuchens notwendiger Unterlagen entscheiden.

(2) Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung der aws über ein Garantieansuchen, hat diese dem garantiewerbenden Unternehmen und dem Garantienehmer ein Garantieanbot zu übermitteln, in dem alle mit der Garantie verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen enthalten sind. Die aws kann im Garantieanbot Auflagen festlegen, die vor der Inanspruchnahme der übernommenen Garantie zu erfüllen sind. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen ist die aws berechtigt, Leistungen aus der Garantie (teilweise/zur Gänze) zu verweigern.

(3) Die aws hat vom Garantieanbot zurückzutreten oder die Auflagen, Bedingungen und sonstige Voraussetzungen zu ändern, wenn vor Annahme des Garantieanbots Umstände auftreten, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für die Garantieübernahme nicht oder nicht mehr zur Gänze gegeben sind.

(4) Das Anbot ist vom garantiewerbenden Unternehmen und vom Garantienehmer innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Zustellung anzunehmen, anderenfalls erlischt es nach Ablauf von 3 Monaten. Mit der Annahme des Garantieanbots ist zu bestätigen, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalte sind.

(5) Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Garantieansuchens hat die aws die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(6) Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Garantie wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet.

4. Inhalt der Garantievereinbarung

(1) Die aws hat in den Garantievereinbarungen, unter Berücksichtigung der vorliegenden Richtlinie sowie der AGB, die entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen der Garantieübernahme und der Finanzierung festzulegen. Die Übernahme einer Garantie durch die aws erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die aws und die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung durch den Garantienehmer sowie das garantiewerbende Unternehmen. Die Garantievereinbarung ist von der aws, dem Garantienehmer und dem garantiewerbenden Unternehmen zu unterzeichnen.

(2) Mit dem Garantienehmer sind insbesondere die ihn treffenden Gestions-, Informations- und Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, insbesondere auch die in den Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag aufzunehmenden Bedingungen.

(3) Die effektiven Kosten der von der aws garantierten Finanzierungen werden grundsätzlich zwischen dem Garantienehmer und dem garantiewerbenden Unternehmen festgelegt. Der Zinssatz und die künftigen Änderungen sind vom Garantienehmer der Höhe nach offenzulegen.

(4) In die Garantievereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Regelung aufzunehmen, wonach sich das garantiewerbende Unternehmen in allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Garantie der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der aws unterwirft, wobei es der aws jedoch vorbehalten bleibt, das garantiewerbende Unternehmen auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.

(5) Darüber hinaus ist das garantiewerbende Unternehmen auf mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen unrichtiger Angaben beim Garantieansuchen und bei missbräuchlicher Verwendung geförderter Mittel hinzuweisen. Dem garantiewerbenden Unternehmen ist überdies zur Kenntnis zu bringen, dass die gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, wenn über entscheidungsrelevante Umstände unrichtige Angaben im Garantieansuchen gemacht, geförderte Mittel missbräuchlich verwendet wurden, gegen Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts oder gegen sonstige Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde.

(6) Änderungen der Garantievereinbarung oder des Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrages nach Garantieübernahme, bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der aws.

5. Durchführung und Abschluss

(1) Der Zeitraum für die Durchführung des garantiefähigen Projekts wird in der Garantievereinbarung festgelegt. Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 2 Jahren durchzuführen. Ein längerer Durchführungszeitraum darf nur in ausreichend begründeten Einzelfällen festgelegt werden.

(2) Sollten bei der Umsetzung des Projekts Verzögerungen auftreten, welche die Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen unmöglich machen, sind die relevanten Umstände unverzüglich der aws schriftlich mitzuteilen.

(3) Das garantiewerbende Unternehmen ist verpflichtet, vertraglich vereinbarte Berichte, etwa Fortschrittsberichte über den Verlauf des Projekts, zu erstatten, und der aws jederzeit über Aufforderung diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Nachweis über die laut Garantievereinbarung gemäße Verwendung der garantierten Mittel ist durch eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Abschluss des Gesamtprojekts im Wege eines vom garantiewerbenden Unternehmen erstellten und von diesem und dem Garantienehmer unterfertigten Projektkostennachweises (durch Originalbelege nachweisbare Rechnungszusammenstellung), unter Verwendung des von der aws aufgelegten Formblatts, zu erbringen. In den Projektkostennachweis dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von Umsatzsteuer, angebotenen Skonti, Rabatten, Gutschriften, Spesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden.

(5) Die Frist für die Beibringung des Projektkostennachweises darf den Zeitraum von 1 Jahr nach Abschluss des Projekts nicht überschreiten.

V. Eintritt des Garantiefalls

(1) Tatbestände des Garantiefalls sind:

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und soweit erforderlich bei Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens ist die ordnungsgemäße Anmeldung der garantierten Forderung vom Garantienehmer vorzunehmen und der aws nachzuweisen.

(2) Solange die Tatbestände des Garantiefalls noch nicht erfüllt sind, kann die aws auf Antrag des garantiewerbenden Unternehmens unter den nachfolgend dargestellten Bedingungen auch einen außergerichtlichen Ausgleich als teilweisen Eintritt eines Garantiefalls anerkennen:

Auf die Anerkennung eines außergerichtlichen Ausgleichs als Garantiefall besteht kein Rechtsanspruch.

VI. Bedingungen der Garantieleistung

(1) Der Garantienehmer hat der AWS auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die garantierte Finanzierung zu erteilen und Einsicht in die Finanzierungsunterlagen zu gewähren. Der Garantienehmer hat in diesem Zusammenhang, sämtliche Unterlagen über das garantierte Projekt bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Garantielaufzeit sicher und geordnet aufzubewahren.

(2) Von der aws garantierte Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der aws weder abgetreten, noch verpfändet, noch in sonstiger Weise belastet werden. Eine entsprechende Abtretung der mit einer aws-Garantie besicherten Forderung ist ausschließlich innerhalb des Sektorverbunds, an die Österreichische Nationalbank oder an die Europäische Zentralbank zulässig und die mit einer aws-Garantie besicherte Forderung darf nicht verbrieft werden. Erfolgt eine Abtretung oder Verpfändung oder sonstige Belastung ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der aws, erlischt die Garantie. Im Fall einer wirksamen Abtretung treffen sämtliche Verpflichtungen gegenüber der aws das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 BWG, an welches die Garantie abgetreten wurde.

(3) Die Leistung der Garantiezahlung ist ausgeschlossen und die aws ist überdies jederzeit berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Beendigung der Garantie aus wichtigem Grund zu erklären, wenn der Garantienehmer:

(4) Werden Ansprüche aus der Garantie gegenüber der aws geltend gemacht, ist seitens des Garantienehmers ein schriftlicher Bericht mit Darstellung der Ausfallsursache, der Saldenentwicklung und des Sicherheitenstandes vorzulegen. Die Gestion des Kredites oder Finanzierungsleasings hat die Regressrechte der aws zu wahren.

(5) Die Anerkennung des Garantiefalles ist deklaratorisch. Wenn nach Anerkennung des Garantiefalles Umstände eintreten oder hervorkommen, die einen Ausschluss der Garantieleistung begründen, ist die aws berechtigt erbrachte Leistungen vom Garantienehmer einschließlich Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes zuzüglich 9,2% p.a. zurückzufordern. Die Aussetzung bzw. Rückforderung kann zudem von Organen der EU verlangt werden. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

VII. Schlussbestimmungen

Nachfolgend werden die Bestimmungen hinsichtlich der zusätzlichen Pflichten der aws, dem Datenschutz und der Geltungsdauer angeführt.

1. Evaluierung durch die aws

(1) Die aws hat eigenständig und unaufgefordert im direkten Anschluss an das Laufzeitende der Richtlinie eine Evaluierung anhand der im Rahmen der Richtlinienerstellung erfolgten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kriterien zur Erreichung der angegebenen Ziele und Maßnahmen sowie ein Plan/Ist-Vergleich der angegebenen Kosten (insbesondere der Schadloshaltung) sowie weiterer verwendeter Zielwerte. Die Evaluierung ist dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der vorliegenden Richtlinie zu übermitteln.

(2) Dabei ist mittels einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmen jeweils getrennt nach Projekten der 1. ökologischen Nachhaltigkeit, 2. der Digitalisierung und 3. des Wachstums/Beteiligungen/Forschung & Entwicklung zu erheben,

(3) Die aws hat die den garantiewerbenden Unternehmen über die Garantielaufzeit verrechneten effektiven Zinssätze zu erheben und im Rahmen der Evaluierung dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben.

2. Berichtspflichten der aws

(1) Die aws ist verpflichtet, jederzeit sämtliche Informationen betreffend Garantieübernahmen nach dieser Richtlinie dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung zu stellen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten hat die aws eigenständig und ohne vorherige Aufforderung durch das Bundesministerium für Finanzen zu erfüllen.

(2) Die aws hat die vorliegende Richtlinie der Europäischen Kommission zur Freistellung mitzuteilen und sämtliche Berichtspflichten, die sich aus dem Beihilfenrecht und sonstigen EU-Rechtsakten ergeben, gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen.

3. Risikomanagement

(1) Die aws ist verpflichtet, ein laufendes Risikoeinstufungsmodell, Controlling und Risikomanagement einzurichten. Aufgrund der Qualitätssicherung und zur laufenden Verbesserung sind die Garantieübernahmen im Rahmen dieser Richtlinie regelmäßig zu evaluieren.

(2) Die aws hat einmal jährlich das beihilfefreie Garantiesystem auf finanzielle Tragfähigkeit unter Berücksichtigung von Ausfallswahrscheinlichkeit, erwarteter Einbringung, Vergütung des adäquaten Kapitals und sämtlicher Verwaltungskosten zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die zu verrechnenden Entgelte im Hinblick auf die finanzielle Tragfähigkeit zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen, um die selbständige finanzielle Tragfähigkeit des beihilfefreien Garantiesystems sicherzustellen. Die Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit ist dem Bundesministerium für Finanzen in schriftlicher Form vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Rahmen eines Steuerungssystems jährlich zu evaluierende Zielwerte für die aws festlegen. Eine begründete Abweichung der Zielwerte ist dem Bundesministerium für Finanzen in schriftlicher Form vorzulegen und Gegensteuerungsmaßnahmen sind von der aws vorzuschlagen.

4. Datenschutz

(1) Dem garantiewerbenden Unternehmen ist zur Kenntnis zu bringen, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Garantievereinbarung anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der aws übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung 59 ), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung der Garantievereinbarung (Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der aws als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung) zu verwenden.

(2) Dem garantiewerbenden Unternehmen ist darüber hinaus zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen, der EU nach den unionsrechtlichen Bestimmungen, an den Europäischen Investitionsfonds sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Rechtsträger demselben Unternehmen für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.

(3) Sofern eine darüberhinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass das garantiewerbende Unternehmen ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der aws als datenschutzrechtliche Verantwortliche für zusätzliche Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch das garantiewerbende Unternehmen ist jederzeit zulässig, muss zu seiner Wirksamkeit allerdings gegenüber der aws schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten ist unverzüglich nach Einlangen des Widerrufs unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten einzustellen.

5. Inkrafttreten und Laufzeit

Die vorliegende Richtlinie tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2025. Garantieansuchen auf Grund dieser Richtlinie können bis 30. Juni 2025 eingebracht werden. Über die Ansuchen muss bis spätestens 31. Dezember 2025 entschieden werden.

Der Bundesminister für Finanzen, 28. Juni 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977
§ 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 Z 5 DelVO 2021/2178 , ABl. Nr. L 443 vom 10.12.2021 S. 9
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
VO 1407/2013 , ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
Mitteilung 2008/C 155/02, ABl. Nr. C 155 vom 20.06.2008 S. 10
VO 2020/852 , ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13
Mitteilung 2014/C 249/01, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1
Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016
§ 23 URG, Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997
§ 24 URG, Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997
Empfehlung (EU) 2020/1039, ABl. Nr. L 227 vom 16.07.2020 S. 76
B-GlBG, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 13 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996
Anhang V VO 2021/523 , ABl. Nr. L 107 vom 26.03.2021 S. 30
Art. 155 Abs. 2 und 3 VO 2018/1046 , ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1
§ 9 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
DelVO 2016/1675 , ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1
§ 74 Abs. 1 Z 2 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
Art. 42 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1422 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1

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Garantien, Garantieübernahmen, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws

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