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Auslaufen der Konsultationsvereinbarung zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Grenzgängerregelung iSd Art. 15 Abs. 4 DBA-Italien

BMF2022-0.423.1949.6.20222022Auslaufen der Konsultationsvereinbarung zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Grenzgängerregelung iSd Art. 15 Abs. 4 DBA-Italien

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 25 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

COVID-19, Corona, Pandemie, Homeoffice, Grenzgängerregelung, Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit

Verweise:

BMF 27.06.2020, 2020-0.394.761

Auslaufen der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Republik Österreich und der zuständigen Behörde der Republik Italien über die Auslegung und Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens.

Die zuständige Behörde der Republik Österreich und die zuständige Behörde der Republik Italien, vom Wunsche geleitet, die negativen steuerlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und insbesondere die Belastung von Grenzgängern zu minimieren, haben am 26. Juni und am 24. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung auf Basis von Artikel 25 Absatz 3des am 29. Juni 1981 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 25. November 1987 in Wien unterzeichneten Protokolls ("das Abkommen") hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Artikels 15 Absatz 4des Abkommens abgeschlossen.

In Anbetracht der allgemeinen Verbesserung der Situation im Zusammenhang mit COVID-19, die zu einer schrittweisen Abschaffung staatlicher Maßnahmen geführt hat, die die Freizügigkeit von Personen in beiden Vertragsstaaten eingeschränkt oder behindert haben, kommen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten überein, die am 24. Juni und 26. Juni 2020 unterzeichnete Konsultationsvereinbarung zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die oben genannte Konsultationsvereinbarung gilt daher für unselbstständige Arbeit, die zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. Juni 2022 ausgeübt wird.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 25 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

COVID-19, Corona, Pandemie, Homeoffice, Grenzgängerregelung, Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit

Verweise:

BMF 27.06.2020, 2020-0.394.761

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