Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Portugal, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |
Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Portugal, BGBl Nr. 85/1972 idF BGBl. III Nr. 93/2018, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Portugals in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückzahlung in Österreich und Portugal folgendes Einvernehmen erzielt:
Artikel 1
Entlastung von der österreichischen Quellensteuer
1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, die von in Portugal im Sinne des Artikel 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
2. Eine Person, welche der österreichischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Portugal ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer beantragt, hat die im österreichischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Zu diesem Zweck sind die dafür vorgesehenen österreichischen Formulare zu verwenden (für genauere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/en.html ). Ist hierfür nach dem österreichischen innerstaatlichen Verfahren eine Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Österreich die von der portugiesischen Steuerverwaltung ("Autoridade Tributária e Aduaneira") ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung, wie nachstehend dargelegt, anerkennt. Das Formular ist den österreichischen Formularen beizulegen.
3. Die Ansässigkeit einer Person in Portugal gemäß Artikel 4 des Abkommens wird in Form einer elektronischen Ansässigkeitsbestätigung bestätigt, die mittels eines Validierungscodes und der Steueridentifikationsnummer der portugiesischen Steuerbehörde verifizierbar ist. Ein Muster des Formulars ist dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang I angeschlossen.
4. Das Verfahren zur Beantragung einer portugiesischen Ansässigkeitsbestätigung ist voll automatisiert. Der Antrag wird ausschließlich auf der Website der Steuerverwaltung unter www.portaldasfinancas.gov.pt (Cidadãos → Serviços → Documentos e Certidões → Certidões → Pedir Certidão → residência fiscal) gestellt. Die Ansässigkeitsbestätigung ist ein digitales Dokument, das dem Antragsteller sofort zur Verfügung gestellt wird.
5. Die portugiesische Ansässigkeitsbestätigung hat aufgrund eines Validierungscodes und eines QR-Codes ein starkes Authentifizierungssystem. Die österreichische Steuerverwaltung kann ihre Gültigkeit online durch einen Login auf der Website der portugiesischen Steuerverwaltung (www.portaldasfinancas.gov.pt ) überprüfen, indem sie unter Cidadãos → Serviços → Documentos e Certidões → Validação de Documentos einsteigt. Die Steuernummer und der Validierungscode des Dokuments müssen eingegeben werden. Durch Bestätigung der Eingabe über die Schaltfläche "continuar" wird die Echtheit des Dokuments überprüft.
6. Sollte sich das Formular oder das Verfahren für die Überprüfung ändern, wird die portugiesische zuständige Behörde die österreichische zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars übermitteln.
7. Die portugiesische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden. Die Ansässigkeitsbestätigung ist nur gültig, wenn sie auf ihre Echtheit überprüft werden kann (siehe Einzelheiten in Artikel 1 Absatz 5 dieser Vereinbarung).
8. In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann die österreichische Steuerbehörde aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die portugiesische Steuerbehörde um die notwendigen Informationen ersuchen.
Artikel 2
Entlastung von der portugiesischen Quellensteuer
1. Das nachstehende Verfahren findet Anwendung auf Anträge auf abkommensgemäße Entlastung an der Quelle oder Rückzahlung der portugiesischen Abzugsteuer, die von in Österreich im Sinne des Artikels 4 des Abkommens ansässigen Personen gestellt werden.
2. Eine Person, welche der portugiesischen Abzugsteuer unterliegende Zahlungen an eine in Österreich ansässige Person leistet, die eine Entlastung an der Quelle oder eine Rückzahlung der portugiesischen Abzugsteuer beantragt, hat die im portugiesischen innerstaatlichen Recht dafür vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Ist hierfür im portugiesischen innerstaatlichen Verfahren eine steuerliche Ansässigkeitsbestätigung erforderlich, so gilt es als vereinbart, dass Portugal die von der österreichischen Steuerverwaltung ausgestellten Formulare anerkennt.
3. Die Ansässigkeit einer Person in Österreich gemäß Artikel 4 des Abkommens wird in Form einer Ansässigkeitsbestätigung von der österreichischen Steuerverwaltung bestätigt. Muster des Formulars in Englisch ("ZS-AE") und Deutsch ("ZS-AD") sind dieser Konsultationsvereinbarung im Anhang II angeschlossen.
4. Sollte sich das Formular oder das Verfahren ändern, wird die österreichische zuständige Behörde die portugiesische zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen und eine Kopie des neuen Formulars bzw. Informationen zum neuen Verfahren übermitteln.
5. Die österreichische Ansässigkeitsbestätigung muss vom Empfänger der Einkünfte, der gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der Einkünfte ist, besorgt bzw. vorgelegt werden.
6. In Zweifelsfällen und für Zwecke der Überprüfung der Ansässigkeit einer bestimmten Person, kann die portugiesische Steuerbehörde aufgrund der maßgebenden Bestimmungen zum Informationsaustausch gemäß dem Abkommen (Artikel 26) die österreichische Steuerbehörde um die notwendigen Informationen ersuchen.
Artikel 3
1. Diese Konsultation findet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, Anwendung auf alle offenen und künftigen Anträge. Wurde ein Antrag auf Gewährung von Abkommensvergünstigungen in der Vergangenheit nur aufgrund des Fehlens einer Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar auf den österreichischen Formularen zurückgewiesen, so kann der portugiesische Steuerpflichtige gemäß Artikel 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren beantragen.
2. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden, die sich auf den Gegenstand dieser Vereinbarung beziehen.
Bundesministerium für Finanzen, 15. März 2022
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen, Portugal, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Formular, Rückerstattungsantrag, Entlastung an der Quelle, Abzugsteuer, DBA-Entlastung |