Am 19. Oktober 2022 tritt die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022, BGBl. II Nr. 370/2022, in Kraft, die auch Änderungen im Bereich der bisherigen Ausnahme vom Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtierebringt.
Die bisherige Ausnahme für Tiere, die jünger als 12 Wochen sind, wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013in Österreich nicht mehr angewandt.Somit ist die Einreise (auch für Zwecke der bloßen Durchreise) mit Hunden, Katzen oder Frettchen nach Österreich aus Drittstaaten und aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur erlaubt, wenn die Tiere über eine gültige Tollwutimpfung verfügen.
Ausgenommen davon sind lediglich
- Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich und
- Heimtiere, sofern für die Verbringung eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt,
bei einer Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten und aus den gemäß VB-0320 Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt sowie Nordirland.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.1.2.2. und VB-0320 Abschnitt 5.2.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Oktober 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 576/2013 , ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1 |
Schlagworte: | Heimtiere, Hunde, Katzen, Frettchen |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 1.2.10. |