Die Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) wurde im Hinblick auf Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (durch die Verordnung (EU) 2020/1055 ) und des Güterbeförderungsgesetzes 1995(BGBl. I Nr. 18/2022) mit Wirkung vom 21. Mai 2022 neu gefasst. Auf folgende Neuerungen, die sich dadurch ergeben, wird besonders hingewiesen:
1. EU-Kabotage mit Fahrzeugen aus EU- bzw. EWR Mitgliedstaaten
- Als "Kabotage" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009gilt der gewerbliche innerstaatliche Verkehr, der zeitweilig in einem Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer nicht seinen Sitz hat (= Aufnahmemitgliedstaat), im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt wird. Das heißt, darunter fällt die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet eines anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes. Kabotage ist somit das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
- Ein Verkehrsunternehmer ist zur Durchführung von Kabotagebeförderungen berechtigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Unternehmer muss den Sitz in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat haben;
- eine gültige Gemeinschaftslizenz muss vorgelegt werden; zusätzlich ist die Vorlage einer Fahrerbescheinigung erforderlich, sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes und kein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.1. Abs. 5);
- die Kabotagebeförderung darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden, sofern eine vollständige Entladung in einem EU/EWR Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist, erfolgt;
- nach der Entladung der grenzüberschreitend eingebrachten Lieferung dürfen
- -- in jenem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat, in dem die grenzüberschreitende Beförderung endete,maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder bei Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeuges innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden("Anschlusskabotage");
--alternativ dazu dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagenauch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils leer über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt, wobei in diesem Fall in jedem EU/EWR-Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugserlaubt ist ("Transitkabotage");
- seit 21. Februar 2022 gilt nach der Kabotage überdies die sogenannte "Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen: nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen in einem EU/EWR-Staat und/oder nach Ablauf der sieben bzw. drei Tage ist in diesem EU/EWR-Staat mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig. Um erneut eine Kabotagebeförderung in diesem EU/EWR-Staat durchführen zu dürfen, muss eine "Abkühlphase/Cooling-Off-Phase" von vier Tagen eingehalten werden.
- Hinweis:Für die Berechnung der Fristen ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgeblich. Für Fristen, die in Tagen bemessen werden, gilt daher:
- Der Tag, an dem das eine Frist auslösende Ereignis eintritt oder eine diesbezügliche Handlung vorgenommen wird, wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet.
- Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages (00:00 Uhr) und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist (23:59 Uhr).
- Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.
- Als Feiertage sind jene Tage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.
- Jede Frist von zwei oder mehr Tagen muss mindestens zwei Arbeitstage umfassen.
- Die Bestimmungen betreffend die Kabotagebeförderungen gelten gegenüber allen EU- und EWR-Staaten.Die Bestimmungen betreffend die Kabotagebeförderungen gelten auch für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt; in diesem Fall entfällt lediglich das Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz und einer allenfalls erforderlichen Fahrerbescheinigung (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.4. Z 3).
- Kabotagebeförderungen sind nur dann möglich, wenn durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass der Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung vorangegangen ist und alle Kabotagebeförderungen bzw. auch die Leerfahrten entsprechend dokumentiert sind.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diese Unterlagen nicht unbedingt im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, sondern auch nachgereicht werden können. Die Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden bzw. ist der Fahrer berechtigt, während einer Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um die erforderlichen Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für die Gemeinschaftslizenz und für die gegebenenfalls erforderliche Fahrerbescheinigung. Diese Dokumente sind bei jeder grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich sowie für jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung in Österreich immer im Fahrzeug mitzuführen.
Diese Unterlagen unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Es müssen jedoch folgende Angaben enthalten sein:- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung;
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
- das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers.
Diese Regelungen wurden in GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2. berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Fahrzeuge aus Drittstaaten (mit Ausnahme der EWR-Mitgliedstaaten) in Österreich nach wie vor ein Kabotageverbot besteht (siehe GK-0500 Abschnitt 0.1.2. Abs. 3). Für das Vereinigte Königreich (einschließlich Nordirland) gilt eine Sonderregelung (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.6. Abs. 5).
2. Ausnahmen für Fahrzeugen aus EU- bzw. EWR Mitgliedstaaten
- Für Beförderungen mit Fahrzeugen aus EU- bzw. EWR Mitgliedstaaten ist eine Gemeinschaftslizenz und eine allenfalls notwendige Fahrerbescheinigung nicht erforderlich, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger2,5 Tonnen nicht übersteigt (bis 20. Mai 2022 betrug diese Gewichtsgrenze 3,5 Tonnen).
Diese Änderung wurde in GK-0500 Abschnitt 1.1.4.und GK-0500 Anlage 1berücksichtigt.
3. Genehmigungspflicht nach § 7 GütbefG
- Gemäß § 1 GütbefG gilt dieses Gesetz nicht für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2,5 Tonnen nicht übersteigt(bis 20. Mai 2022 betrug diese Gewichtsgrenze 3,5 Tonnen).
- Diese Regelung gilt allerdings nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe GK-0500 Abschnitt 0.1.2. Abs. 3).
- Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
Diese Änderung wurde in GK-0500 Abschnitt 2.7. und GK-0500 Anlage 1 berücksichtigt.
4. Sonstige Änderungen
Im Zuge der Neufassung der GK-0500 wurde auch folgendes berücksichtigt:
- Die mit Info des BMF vom 4. Jänner 2021, GZ. 2021-0.000.826, im Hinblick auf den BREXIT bekannt gegebenen neuen Vorschriften im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurden in GK-0500 Abschnitt 1.1.6. und GK-0500 Anlage 1 berücksichtigt.
- Alle in Österreich verwendeten CEMT-Genehmigungensind seit dem 1. Jänner 2021 an Kraftfahrzeuge mit EURO VI Klassifizierung gebunden. Dies gilt nur für die CEMT-Genehmigungen und hat keine Auswirkungen auf bilaterale Kontingentgenehmigungen oder Fahrten mit EU-Lizenzen. Diese Änderung wurde in GK-0500 Abschnitt 2.1.3. und GK-0500 Anlage 1 berücksichtigt.
- Die mit Info des BMF vom 30. Juli 2013, GZ. BMF-010304/0005-IV/8/2013, bekannt gegebenen Sonderregelung betreffend den genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr zum/vom ÖBB-Terminal Wels im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) wurde in GK-0500 Abschnitt 2.7.1. berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Mai 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Güterverkehr, CEMT, Kabotage |
Verweise: | GK-0500 |