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Information zu der am 21. Mai 2022 in Kraft tretenden Neufassung der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF2022-0.258.39719.5.20222022

Die Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) wurde im Hinblick auf Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (durch die Verordnung (EU) 2020/1055 ) und des Güterbeförderungsgesetzes 1995(BGBl. I Nr. 18/2022) mit Wirkung vom 21. Mai 2022 neu gefasst. Auf folgende Neuerungen, die sich dadurch ergeben, wird besonders hingewiesen:

1. EU-Kabotage mit Fahrzeugen aus EU- bzw. EWR Mitgliedstaaten

--alternativ dazu dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagenauch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils leer über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt, wobei in diesem Fall in jedem EU/EWR-Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugserlaubt ist ("Transitkabotage");

Diese Regelungen wurden in GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2. berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Fahrzeuge aus Drittstaaten (mit Ausnahme der EWR-Mitgliedstaaten) in Österreich nach wie vor ein Kabotageverbot besteht (siehe GK-0500 Abschnitt 0.1.2. Abs. 3). Für das Vereinigte Königreich (einschließlich Nordirland) gilt eine Sonderregelung (siehe GK-0500 Abschnitt 1.1.6. Abs. 5).

2. Ausnahmen für Fahrzeugen aus EU- bzw. EWR Mitgliedstaaten

Diese Änderung wurde in GK-0500 Abschnitt 1.1.4.und GK-0500 Anlage 1berücksichtigt.

3. Genehmigungspflicht nach § 7 GütbefG

Diese Änderung wurde in GK-0500 Abschnitt 2.7. und GK-0500 Anlage 1 berücksichtigt.

4. Sonstige Änderungen

Im Zuge der Neufassung der GK-0500 wurde auch folgendes berücksichtigt:

Bundesministerium für Finanzen, 19. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995

Schlagworte:

Güterverkehr, CEMT, Kabotage

Verweise:

GK-0500
BMF 30.07.2013, BMF-010304/0005-IV/8/2013
BMF 04.01.2021, 2021-0.000.826
RL 2003/109/EG , ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44

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