7.10a.1 Allgemeines
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, wurde der Sonderausgabenkatalog des § 18 Abs. 1 EStG 1988 erweitert. Ausgaben für- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988) und
- den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988)
können unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen als Sonderausgaben in Form eines Pauschales steuerlich berücksichtigt werden.
Die Begriffe "thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden" und "Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem" werden gesetzlich nicht definiert, werden aber insoweit abgegrenzt, als eine Berücksichtigung der getätigten Ausgaben u.a. von einer Fördergewährung des Bundes abhängt (siehe Abschnitt 7.10a.2.2).
Im Allgemeinen dienen "thermisch-energetische" Sanierungsmaßnahmen der Verbesserung der Energie- und Wärmeeffizienz von Gebäuden, beispielsweise durch die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden oder durch den Austausch von Fenstern oder Außentüren; weiters durch Dach- und Fassadenbegrünungen.
Ein auf fossilen Brennstoffen (zB auf Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) bzw. auf Strom basierendes Heizungssystem wird insbesondere im Rahmen eines sogenannten "Heizkesseltauschs" ersetzt. In Frage kommen vor allem ein hocheffizienter oder klimafreundlicher Nah- oder Fernwärmeanschluss, eine Holzzentralheizung (zB Pellets) oder eine Wärmepumpe.