Aus dem Vermögen der Betriebskrankenkassen gemäß
§ 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftungen können satzungsmäßige Leistungen an ihre Begünstigten steuerfrei erbracht werden, soweit diese Leistungen von der jeweiligen Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen waren (unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands von Medizin und Technik). Ebenso können derartige Privatstiftungen Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 - zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen (siehe Rz 77a) - steuerfrei an ihre Begünstigten erbringen. Rehabilitations- oder Krankengeld darf nicht steuerfrei ausgezahlt werden.