Am 16. Juli 2021 tritt die
- Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
in Kraft. Durch diese Verordnung soll zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Union sichergestellt werden, dass Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen gewährleisten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 ergänzt bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und stärkt deren konsequente Durchsetzung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten hergestellt wurden.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 wird auch ein verbesserter Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Einbindung der Zollbehörden in die Kontrollen von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden.
Die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1020anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Konformität von Produkten durchzuführenden Kontrollen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung ( VB-0720 )zusammengefasst, nach der ab dem 16. Juli 2021 vorzugehen ist.
Auf folgende Änderungen, die sich durch die Verordnung (EU) 2019/1020 ergeben, wird besonders hingewiesen:
- Die Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Einfuhrkontrollen von Produkten regeln, gelten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 für alle vom gesamten Unionsrecht erfassten Produkte,sofern das Unionsrecht nicht spezifische Bestimmungen über die Organisation von Einfuhrkontrollen enthält. In letzterem Fall ist daher nicht nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720), sondern nach den diese Kontrollen behandelnden spezifischen Arbeitsrichtlinien vorzugehen.
- Gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen bei Produkten, die Gegenstand einer der in Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Rechtsvorschriften der Union sind (siehe VB-0720 Anlage 2), unbeschadet der jeweiligen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nunmehr
- auf dem Produkt oder seiner Verpackung,
- auf dem Paket oder
- in einem Begleitdokument
- immer auch
- der Name,
- der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und
- die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift
- eines in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs angegeben sein.
- Die Kontrollen durch die Zollbehörde sind
- auf der Grundlage von eigenen Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 UZK und
- falls angezeigt auch auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- durchzuführen. Bei den Kontrollen sind auch Informationen der Marktüberwachungsbehörden über Produktkategorien oder die Identität von Wirtschaftsakteuren, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, zu berücksichtigen.
- Die Tatbestände für die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörde wurden ausgeweitet, wodurch sich auch eine entsprechende Ausweitung des Kontrollauftrags der Zollbehörde ergibt. Die Zollbehördehat die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 nunmehr auszusetzen, wenn im Rahmen der Kontrollen festgestellt wird, dass
a)dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen,
b)das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist,
c)das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist,
d)der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020angegeben oder erkennbar sind, oder
e)aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1020darstellt.
Die Information der Marktüberwachungsbehörde hat nunmehr unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements (Bearbeitung URM - Meldung an die Marktüberwachungsbehörde) zu erfolgen.
- Die Frist für eine erste Rückmeldung der Marktüberwachungsbehörde wurde von drei auf vier Arbeitstage verlängert. Neu ist jetzt auch, dass eine länger als vier Arbeitstage andauernde Aussetzung der Überlassung nur mehr möglich ist, wenn die Marktüberwachungsbehördedarum ausdrücklich ersucht. Langt ein solches Ersuchen nicht fristgerecht ein, muss die Überlassung erfolgen, sofern auch alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung erfüllt sind. In so einem Fall gilt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht (Artikel 27 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Angesichts des Umfangs der nach der Verordnung (EU) 2019/1020zu vollziehenden Materien ist ein entsprechend leistungsstarker First-Level-Support erforderlich. Im Bereich der Zollstelle Wien des Zollamtes Österreich wurde daher die Zentralstelle Marktüberwachung eingerichtet:
- Zollamt Österreich
Zollstelle Wien - Zentralstelle Marktüberwachung
Brehmstraße 14
1110 Wien
Telefon (österreichweit): 050 233 561040
E-Mail: marktueberwachung-zoll@bmf.gv.at
Der Zentralstelle Marktüberwachung obliegen u.a. auch die Analyse der für die Zollkontrollen relevanten Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und eine entsprechende Aufbereitung und Darstellung in praktischen Anleitungen in Form eines Handbuchs und von Checklisten. Das Handbuch und die Checklisten werden den Zollorganen zur Durchführung der Kontrollen auf der Wissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern zum internen Gebrauch zur Verfügung gestellt.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Juli 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2019/1020 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 |
Schlagworte: | Konformität, Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung |
Verweise: | VB-0720 |