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31.6.4 Einkommensteuererklärung

BMF2023-0.871.8196.5.2021

Rz 8205j
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die Anwendung der Zuzugsbegünstigung geltend gemacht werden. Dazu ist das Formular E1 (Einkommensteuererklärung) zu verwenden. Voraussetzung für eine Zuzugsbegünstigung ist stets, dass ein entsprechender Zuzugsbegünstigungsbescheid des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020: Bundesministers für Finanzen) vorliegt.

Beispiel:

Frau H ist vor elf Monaten zugezogen. Sie möchte im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zuzugsbegünstigung zuerkannt haben. Die Zuzugsbegünstigung darf nicht gewährt werden, da kein Zuzugsbegünstigungsbescheid vorliegt. Die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung erfordert einen gesonderten Antrag beim Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen), der innerhalb der 6-Monatsfrist einzubringen ist.

Wird der Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) in Anspruch genommen, ist dieser in der Einkommensteuererklärung in der § 103 Abs. 1 EStG 1988 iVm mit der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016) begehrt, ist das dafür vorgesehene Kästchen anzukreuzen. Der Steuervorteil aus der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist als Abzugsposten (Kennzahl 375) geltend zu machen. Seine Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der fiktiven Einkommensteuer ohne Zuzugsbegünstigung und der tatsächlichen Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu gewährenden Zuzugsbegünstigung.

Rz 8205k
Wird die Zuzugsbegünstigung geltend gemacht, ist gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 ZBV 2016 ein Verzeichnis iSd § 7 Abs. 2 ZBV 2016 beim jeweils zuständigen Finanzamt als Beilage zur jährlichen Einkommensteuererklärung vorzulegen. Fehlt das Verzeichnis oder ist es unvollständig, ist der Antrag (ggf. nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist) abzuweisen (sinngemäß dazu UFS 3.7.2013, RV/1902-W/11). Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nachgereichte Unterlagen sind zu berücksichtigen (kein Neuerungsverbot).

Das dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt vorzulegende Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

Rz 8205l
Die Sachverhaltswürdigung obliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörde. Die bloße Behauptung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat, genügt daher zur Glaubhaftmachung nicht.

Wird ein Wohnsitz unterjährig begründet oder aufgegeben, so ist darauf hinzuweisen. Lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Veranlagungszeitraum nur zeitweise in Österreich (bei unterjährigem Zu- oder Wegzug), sind Angaben zum Zeitraum erforderlich.

31.6.5 Berücksichtigung beim Einkommensteuerbescheid

Rz 8205m
Im jeweiligen Besteuerungsverfahren hat das für die Veranlagung zuständige Finanzamt einer vom Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) zuerkannten Zuzugsbegünstigung zu entsprechen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungsjahr vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist die Zuzugsbegünstigung vom Finanzamt nicht zu berücksichtigen, ohne dass es dazu einer Änderung des Bescheides des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) nach § 294 BAO bedarf.

Rz 8205n
Bei der Beurteilung, ob das öffentliche Interesse am Zuzug weiterhin vorliegt, soll das für die Veranlagung zuständige Finanzamt im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsauslegung nicht von der dem Zuzugsbegünstigungsbescheid zugrundeliegenden Rechtsauslegung abweichen.

Rz 8205o
Das für die Veranlagung zuständige Finanzamt hat gemäß §§ 114 und 115 BAO im eigenen Wirkungsbereich sicherzustellen, dass die Zuzugsbegünstigung nicht ungerechtfertigt gewährt wird und erforderliche Ermittlungen durchgeführt werden. Beispielsweise durch das Setzen individueller Kontrolljahre (IKJ) kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Zuzugsbegünstigung (zB Verzeichnis) jährlich überprüft werden.

31.7 Beiziehung von Sachverständigen

Rz 8206
Für den jeweiligen Anwendungsbereich kann die jeweils zuständige Abgabenbehörde gemäß § 8 ZBV 2016 zur Beurteilung des Vorliegens des öffentlichen Interesses am Zuzug qualifizierte Einrichtungen beiziehen, nämlich

Liegt das öffentliche Interesse gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 ZBV 2016 jedenfalls vor, ist die Beiziehung dieser Institutionen nicht vorgesehen.

Rz 8206a
Die Beiziehung dieser Institutionen soll in Zweifelsfällen eine objektive und durch entsprechende Expertise gestützte Entscheidung gewährleisten. Sie unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.

31.8. Übergangsbestimmungen

Rz 8207
Die ZBV 2016 löste mit Wirkung 15.8.2016 die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, ab. Für sogenannte "Altfälle" (Zuzug vor 15.8.2015) gelten gemäß § 10 Abs. 3 ZBV 2016 folgende Besonderheiten:

Ansonsten sind auch bei "Altfällen" die übrigen Bestimmungen der ZBV 2016 anzuwenden. Die Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes kann allerdings entfallen. Da die Übergangsbestimmungen die Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid gewährten Entlastungsmethode vorsehen, erübrigt sich auch eine Mehrbelastungsrechnung.

Bis zum 31.12.2020 ist der Bundesminister für Finanzen für die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung zuständig. Danach geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich über. Nach § 323b Abs. 4 Z 2 BAO führt das Finanzamt Österreich ab 1.1.2021 die offenen Verfahren fort, die am 31.12.2020 noch beim Bundesminister für Finanzen anhängig waren. Abweichend davon bleibt nach § 323b Abs. 4 Z 3 BAO der Bundesminister für Finanzen für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren betreffend die Zuerkennung von Zuzugsbegünstigungen zuständig, wenn der Bundesminister für Finanzen die Bescheidbeschwerde bereits vor dem 1.1.2021 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.

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