Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen iSd § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b EStG 1988 müssen in Euro begeben werden:
- Bei ausländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2009,
- bei inländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2010 in Euro begeben werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass die betreffenden Schuldverschreibungen kein Kursrisiko in sich bergen.
Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw. Tilgungswert im Vorhinein unbestimmt ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen) Wertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere zur Rückstellungsdeckung, wenn sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. dass bei ihrer Tilgung der Rückzahlungs-(Einlösungs)wert mindestens dem Nennwert und bei Wertpapieren ohne Nennwert mindestens dem Erstausgabepreis der Wertpapiere entspricht. Bei Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit (zB Open End-Zertifikate) muss die 100-prozentige Kapitalgarantie permanent gegeben sein, bei Schuldverschreibungen mit begrenzter Laufzeit jedenfalls am Ende der Laufzeit.
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f EStG 1988 können zur Rückstellungsdeckung auch Anteile an Investmentfonds verwendet werden. Diese Fonds müssen über Fondsbestimmungen bestimmten Inhalts verfügen. Es sind dazu zwei Varianten zulässig:
Beim Rückstellungsdeckungsfonds I müssen die Fondsbestimmungen vorsehen, dass neben der Haltung eines Dispositionskapitals von höchstens 10% des Fondsvermögens ausschließlich in Wertpapiere veranlagt wird, welche selbst wieder zur Rückstellungsdeckung geeignet sind. Das sind im Wesentlichen auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von privaten oder staatlichen Schuldnern mit Sitz im EU/EWR-Raum. Der Ausgabewert dieser Wertpapiere darf nicht niedriger als 90% des Nennbetrages sein, woraus sich das Verbot des Erwerbs von Nullkuponanleihen ergibt. Indexpapiere oder Hebelprodukte dürfen nur erworben werden, wenn die Rückzahlung des Ausgabebetrages garantiert ist. Außerdem darf der Erwerb von Derivaten nur zur Absicherung zugelassen sein.
Der Rückstellungsdeckungsfonds II muss Veranlagungen aufweisen, welche den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 81/2018 entsprechen. Dafür müssen die Fondsbestimmungen jedenfalls vorsehen, dass
- Guthaben bei einer Kreditinstitutsgruppe 25% des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen;
- Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere höchstens 70% des Fondsvermögens betragen dürfen;
- Veranlagungen in anderer als Eurowährung 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen, wobei bei Beseitigung des Währungsrisikos durch Kurssicherungsgeschäfte diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden dürfen;
- derivative Produkte, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, nur dann erworben werden dürfen, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;
- die Vermögenswerte in angemessener Weise zu streuen sind und eine Risikokonzentration zu vermeiden ist;
- Veranlagungen in Wertpapiere ein und desselben Ausstellers, ausgenommen die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden dürfen, höchstens 5% des Fondsvermögens, Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören dürfen, höchstens 10% des Fondsvermögens betragen und der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, generell nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führt;
- bei Veranlagung in Anteilscheine von anderen Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF von mehr als 5% des Fondsvermögens eine Durchrechnung auf die tatsächliche Veranlagung auf die Subfonds vorzunehmen ist.
Weicht während des Geschäftsjahres des Fonds (auch unzulässigerweise) die tatsächliche Veranlagung davon ab, gilt der Fonds für jenen Zeitraum, nicht als geeignetes Papier für die Deckung von Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG 1988.
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f EStG 1988 sind auch Anteile an inländischen Immobilienfonds, die nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes errichtet wurden, zur Rückstellungsdeckung geeignet.
Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen können auch Anteile an ausländischen OGAWs (§ 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011) des offenen Typs oder ausländische Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien des offenen Typs, die laut Fondsbestimmungen außer in Immobilien nur in in § 32 Abs. 1 ImmoInvFG aufgezählte Wertpapiere veranlagen dürfen, verwendet werden.
Anteile an AIFs sind nur dann zur Rückstellungsdeckung geeignet, wenn sie gleichzeitig dem InvFG 2011 oder ImmoInvFG unterliegen, oder - wenn es sich um ausländische Gebilde handelt - unterliegen würden.
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist für die Berechnung der Wertpapierdeckung der Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen. Soweit Schuldverschreibungen, die zur Wertpapierdeckung geeignet sind, keinen Nennwert aufweisen, tritt bei der Berechnung des Deckungsausmaßes gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 (50%-Grenze) an die Stelle des Nennwertes der Erstausgabepreis der Wertpapiere.Bei Fremdwährungswertpapieren, die vor dem 1. Juli 2009 angeschafft wurden, ist bei der Ermittlung des für die Wertpapierdeckung maßgeblichen Nennbetrages jeweils der Devisenmittelkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wertpapiere maßgeblich.
Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds ist immer der Erstausgabepreis maßgebend. Es ist darunter der historische, anlässlich der Auflage des Fonds erzielte Preis zuzüglich des Ausgabeaufschlages zu verstehen. Wurden vom Fonds später für alle Anteilscheine Splittungen oder Reversesplittungen durchgeführt, erhöht oder vermindert sich der zur Deckung maßgebliche Erstausgabepreis entsprechend. Werden Fonds zusammengelegt, erfolgt hinsichtlich des untergehenden Fonds eine Tilgung und es kommt zu keiner Gewinnerhöhung, wenn die Wiederausgabe von Anteilscheinen des aufnehmenden Fonds innerhalb der in § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 normierten Frist erfolgt. Zur Neuberechnung der Deckungshöhe ist jedoch der Erstausgabepreis des aufnehmenden Fonds maßgeblich. Liegt die Deckungshöhe unter dem Erstausgabepreis des untergehenden Fonds, ist innerhalb von zwei Monaten ab Einziehung der Anteilscheine des untergehenden Fonds eine Nachbeschaffung vorzunehmen.
Beispiele für taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a - c EStG 1988 (sofern der Ausgabewert mindestens 90% des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist § 3 KMG, BGBl. 625/1991), unabhängig davon, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist):- Bundesanleihen, Bundesobligationen
- Anleihen der Bundesländer und Gemeinden
Öffentliche Anleihen (werden von Gebietskörperschaften begeben)
- Bundesschatzscheine
- Pfandbriefe, Kommunalobligationen
Bankschuldverschreibungen (Papiere, die von Geschäftsbanken begeben werden)
- Industrieobligationen (werden von Unternehmen des Nichtbankensektors begeben)
- Gewinnschuldverschreibungen (sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung am Schuldnerunternehmen ausgestattet ist)
- "Wohnbauanleihen" (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaues - die KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind)
- Wandelschuldverschreibungen (sie vermitteln dem Inhaber das Recht zu einer bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in Aktien des Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe festgesetzten Kurs zu verlangen)
- Optionsanleihen (es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges Aktienbezugsrecht)
- Umtauschanleihen (anstatt der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kann der Bezug von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten Gesellschaft vereinbart werden)
- Nachrangige Schuldverschreibungen
- Zertifikate (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Basiswert), sofern eine 100-prozentige Kapitalgarantie (bei Zertifikaten mit unbegrenzter Laufzeit permanent, bei Zertifikaten mit begrenzter Laufzeit zumindest am Laufzeitende) gegeben ist.
- Bei Zertifikaten, die über keinen Nennwert verfügen, hat sich die 100-prozentige Kapitalgarantie auf den Erstausgabepreis des Zertifikates zu beziehen, sonst auf den Nennwert.
Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein; etwa als
- Indexzertifikate - ihre Wertentwicklung hängt ab von der Wertentwicklung eines Index.
- Zertifikate auf einen Einzeltitel - ihre Wertentwicklung hängt ab von der Wertentwicklung zB einer Aktie.
- Rohstoffzertifikate - ihre Wertentwicklung hängt von der Wertentwicklung eines bestimmten Rohstoffpreises (zB Kupfer) ab.
- Indexanleihen, sofern sie mit einer 100-prozentigen Kapitalgarantie ausgestattet sind.
- Zertifikate, die keine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. ihre Rückzahlung wird vom Emittenten nicht zu 100% des Nennwertes bzw. des Erstausgabepreises (bei Zertifikaten ohne Nennwert) garantiert.
- Discount-Zertifikate, das sind Kombinationsprodukte bestehend aus einem Zertifikat und einer Option. Der Emittent begibt ein Zertifikat unter Gewährung eines Preisnachlasses (Discounts). Der Discount stellt die Stillhalteprämie aus der Option für den Anleger dar.
- Bonuszertifikate, das sind Kombinationsprodukte: Notiert der Basiswert (zB Aktie) während der gesamten Laufzeit zwischen Bonuslevel und Barriere, zahlt der Emittent jedenfalls einen festen Gewinn (den Bonus) aus. Unterschreitet der Basiswert während der Laufzeit auch nur ein einziges Mal die festgelegte Barriere, erlischt der Bonusmechanismus und das Papier wird automatisch zu einem "normalen" Zertifikat mit der Konsequenz, dass am Laufzeitende, ohne Rücksicht auf Barriere und Bonuslevel, nur der aktuelle Kurs des Basiswertes für die Tilgung herangezogen wird.
- Hebel(Turbo)-Zertifikate: Der Anleger partizipiert überproportional an der Wertentwicklung des Basiswertes.
- Indexanleihen, die nicht mit einer 100-prozentigen Kapitalgarantie ausgestattet sind.
- Aktienanleihen (Reverse Convertible Notes) - sind meist mit einem hohen Zinskupon ausgestattet und beinhalten ein Wahlrecht des Emittenten, ob er am Schluss der Laufzeit die Anleihe zum Nennwert tilgen oder dem Anleger die zugrunde liegenden Aktien gutschreiben will.
- Nullkuponanleihen, deren Ausgabepreis unter 90% ihres Nennwertes liegt.
- Optionsscheine.