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8.6.4.6 Art der Wertpapiere

BMF2021-0.103.7266.5.2021

Rz 3406c
Für die Wertpapierdeckung kommen nur die in § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a bis f EStG 1988 angeführten Wertpapiere in Betracht. Die Funktion der Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 liegt vor allem in der Bedeckung der Pensionsrückstellung, sie stellen ein Sicherungsinstrument dar. Daraus ist abzuleiten, dass Bedeckungswert und tatsächlicher Wert der Wertpapiere sich weitgehend decken sollen.

Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen iSd § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und b EStG 1988 müssen in Euro begeben werden:

Damit soll sichergestellt werden, dass die betreffenden Schuldverschreibungen kein Kursrisiko in sich bergen.

Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw. Tilgungswert im Vorhinein unbestimmt ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen) Wertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere zur Rückstellungsdeckung, wenn sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen, dh. dass bei ihrer Tilgung der Rückzahlungs-(Einlösungs)wert mindestens dem Nennwert und bei Wertpapieren ohne Nennwert mindestens dem Erstausgabepreis der Wertpapiere entspricht. Bei Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit (zB Open End-Zertifikate) muss die 100-prozentige Kapitalgarantie permanent gegeben sein, bei Schuldverschreibungen mit begrenzter Laufzeit jedenfalls am Ende der Laufzeit.

Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f EStG 1988 können zur Rückstellungsdeckung auch Anteile an Investmentfonds verwendet werden. Diese Fonds müssen über Fondsbestimmungen bestimmten Inhalts verfügen. Es sind dazu zwei Varianten zulässig:

Beim Rückstellungsdeckungsfonds I müssen die Fondsbestimmungen vorsehen, dass neben der Haltung eines Dispositionskapitals von höchstens 10% des Fondsvermögens ausschließlich in Wertpapiere veranlagt wird, welche selbst wieder zur Rückstellungsdeckung geeignet sind. Das sind im Wesentlichen auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von privaten oder staatlichen Schuldnern mit Sitz im EU/EWR-Raum. Der Ausgabewert dieser Wertpapiere darf nicht niedriger als 90% des Nennbetrages sein, woraus sich das Verbot des Erwerbs von Nullkuponanleihen ergibt. Indexpapiere oder Hebelprodukte dürfen nur erworben werden, wenn die Rückzahlung des Ausgabebetrages garantiert ist. Außerdem darf der Erwerb von Derivaten nur zur Absicherung zugelassen sein.

Der Rückstellungsdeckungsfonds II muss Veranlagungen aufweisen, welche den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 81/2018 entsprechen. Dafür müssen die Fondsbestimmungen jedenfalls vorsehen, dass

Weicht während des Geschäftsjahres des Fonds (auch unzulässigerweise) die tatsächliche Veranlagung davon ab, gilt der Fonds für jenen Zeitraum, nicht als geeignetes Papier für die Deckung von Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG 1988.

Gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 lit. f EStG 1988 sind auch Anteile an inländischen Immobilienfonds, die nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes errichtet wurden, zur Rückstellungsdeckung geeignet.

Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen können auch Anteile an ausländischen OGAWs (§ 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011) des offenen Typs oder ausländische Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien des offenen Typs, die laut Fondsbestimmungen außer in Immobilien nur in in § 32 Abs. 1 ImmoInvFG aufgezählte Wertpapiere veranlagen dürfen, verwendet werden.

Anteile an AIFs sind nur dann zur Rückstellungsdeckung geeignet, wenn sie gleichzeitig dem InvFG 2011 oder ImmoInvFG unterliegen, oder - wenn es sich um ausländische Gebilde handelt - unterliegen würden.

Rz 3406d
Gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist für die Berechnung der Wertpapierdeckung der Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen. Soweit Schuldverschreibungen, die zur Wertpapierdeckung geeignet sind, keinen Nennwert aufweisen, tritt bei der Berechnung des Deckungsausmaßes gemäß § 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 (50%-Grenze) an die Stelle des Nennwertes der Erstausgabepreis der Wertpapiere.

Bei Fremdwährungswertpapieren, die vor dem 1. Juli 2009 angeschafft wurden, ist bei der Ermittlung des für die Wertpapierdeckung maßgeblichen Nennbetrages jeweils der Devisenmittelkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wertpapiere maßgeblich.

Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds ist immer der Erstausgabepreis maßgebend. Es ist darunter der historische, anlässlich der Auflage des Fonds erzielte Preis zuzüglich des Ausgabeaufschlages zu verstehen. Wurden vom Fonds später für alle Anteilscheine Splittungen oder Reversesplittungen durchgeführt, erhöht oder vermindert sich der zur Deckung maßgebliche Erstausgabepreis entsprechend. Werden Fonds zusammengelegt, erfolgt hinsichtlich des untergehenden Fonds eine Tilgung und es kommt zu keiner Gewinnerhöhung, wenn die Wiederausgabe von Anteilscheinen des aufnehmenden Fonds innerhalb der in § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 normierten Frist erfolgt. Zur Neuberechnung der Deckungshöhe ist jedoch der Erstausgabepreis des aufnehmenden Fonds maßgeblich. Liegt die Deckungshöhe unter dem Erstausgabepreis des untergehenden Fonds, ist innerhalb von zwei Monaten ab Einziehung der Anteilscheine des untergehenden Fonds eine Nachbeschaffung vorzunehmen.

Rz 3406e
Beispiele für taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a - c EStG 1988 (sofern der Ausgabewert mindestens 90% des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist § 3 KMG, BGBl. 625/1991), unabhängig davon, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist):

Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein; etwa als

Rz 3406f
Beispiele für nicht taugliche Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a - c EStG 1988:

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