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23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

BMF2021-0.835.98330.11.2021

Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 2585.

Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei.

23.7. Bemessungsgrundlage

23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen

Rz 3051
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Grundsätzlich ist hier auf die einzelne Reiseleistung abzustellen (vgl. EuGH 27.1.2021, Rs C-787/19 , Kommission/Österreich, und EuGH 8.2.2018, Rs C-380/16 , Kommission/Deutschland).

Beispiel 1:

Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag

1.000 Euro

minus Reisevorleistungen

- 880 Euro

________

Differenz

120 Euro

minus darin enthaltene USt von 20%

- 20 Euro

________

Bemessungsgrundlage

100 Euro

Beispiel 2:

Ein Reisebüro A mit Sitz in Wien verkauft im eigenen Namen eine Österreich-Busreise, bei der 50 Personen mitreisen. Der Preis beträgt 750 Euro pro Person.

Für die Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer fallen folgende Kosten an:

für die Beförderungsleistung durch einen fremden Busunternehmer

14.500 Euro

für die Unterbringung in Hotels und Pensionen

16.000 Euro

Die Marge für die Leistung des Reisebüros ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:

Reisepreis pro Teilnehmer

750 Euro

Reisevorleistungen:

 

für die Busfahrt

14.500 Euro / 50 = 290 Euro

 

für die Beherbergung

16.000 Euro / 50 = 320 Euro

610 Euro

Marge

140 Euro

enthaltene Umsatzsteuer von 20%

23,33 Euro

Bemessungsgrundlage

116,67 Euro

Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, zB wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen (vgl. EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17 , Skarpa Travel). Sobald die für die Berechnung erforderlichen Informationen dem Unternehmer vorliegen, ist die Margenermittlung im betreffenden Voranmeldungszeitraum zu berichtigen. Liegen die benötigten Informationen erst am Ende des Veranlagungszeitraums vor, so kann die Berichtigung auch im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen.

Der Unternehmer kann aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht vollumfänglich abgerufen werden.

Macht ein Unternehmer hiervon Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwenden. Ergeben sich negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zu.

Beispiel 3:

Der Reiseveranstalter A mit Sitz in Salzburg hat vertraglich mit einem italienischen Hotel die Belegung von 100 Zimmern jeweils für eine Woche zu einem Einzelübernachtungspreis von 45 Euro vereinbart. Das dafür vorgesehene Entgelt in Höhe von 31.500 Euro muss auch dann von A bezahlt werden, wenn er nicht alle gebuchten Zimmer belegen kann.

Die Kalkulation wird mit einer 100-prozentigen Zimmerauslastung vorgenommen, die aber letztendlich nur zu 70% erzielt wird. A hat pro Reise, gegebenenfalls pro Reiseteilnehmer, zunächst 315 Euro als Reisevorleistung zu berücksichtigen.

Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen im maßgeblichen Voranmeldungszeitraum zu korrigieren.

Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem Betrag vorgenommen werden.

Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (45 Euro x 7 Tage)

315 Euro

Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (31.500 Euro / 70)

450 Euro

Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise

135 Euro

Summe der Margenminderung (135 Euro x 70 oder 31.500 Euro x 30%)

9.450 Euro

./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 20%)

1.575 Euro

Minderung Bemessungsgrundlage

7.875 Euro

Ergibt sich ein Minus bei der Margenberechnung, so ist die Bemessungsgrundlage für die betreffende einzelne Reiseleistung Null Euro.

Beispiel 4:

Für eine Wien-Reise bucht ein Reiseunternehmer auch einen Ausflug in die Wachau für 20 Teilnehmer zu 100 Euro pro Person, so dass sich Kosten in Höhe von 2000 Euro ergeben. Es melden sich aber nur 15 Teilnehmer an, denen ein Ticket für 125 Euro verkauft wird. Den Ausgaben für den Ausflug steht ein Umsatz von 1.875 Euro gegenüber, womit sich eine negative Marge für den Reiseunternehmer von 125 Euro ergibt.

Die sich dadurch ergebende Umsatzsteuer in Höhe von -20,83 Euro kann nicht im betreffenden Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, vielmehr ist hier der Umsatz mit Null Euro vom Unternehmer zu vermerken.

Rz 3052
Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.:

  • Katalogpreis für die Reise,
  • Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen,
  • Buchungsgebühren,
  • Vorverkaufsgebühren,
  • Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen,
  • Kosten der Visabesorgung.

Rz 3053
Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören:

  • Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe,
  • als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden.

Randzahl 3054: derzeit frei.

23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen

Rz 3055
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.

Beispiel für Busunternehmer:

Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro.

Berechnung Besorgungsleistung:

Kosten der Eigenleistung (Bus)

2.000,00 Euro

20%

Kosten der Reisevorleistungen (Hotel)

8.000,00 Euro

80%

Summe

10.000,00 Euro

100%

Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =)

11.400,00 Euro

 

minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro)

- 2.280,00 Euro

 
 

9.120,00 Euro

 

minus Reisevorleistungen

- 8.000,00 Euro

 

Differenz

1.120,00 Euro

 

Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 UStG 1994 (1.120 : 1,20)

933,33 Euro

 

Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus:

Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 19% und in Österreich von 10%

600 km x 1,10 =

660,00

400 km x 1,19 =

476,00

 

1.136,00

Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.136 =)

2,0070423

Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,0070423 =)

1.204,23

Bemessungsgrundlage:

 

23 Abs. 7 UStG 1994

933,33 x 20% =

186,67

Bus

1.204,23 x 10% =

120,42

Umsatzsteuer

 

307,09

Rz 3056
Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

Rz 3057
Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung, sofern dieser Wert bestimmt werden kann, zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH 22.10.1998, Rs C-308/96 und Rs C-94/97 , T. P. Madgett und R. M. Baldwin (The Howden Court Hotel), und EuGH 6.10.2005, Rs C-291/03 , My Travel).

Beispiel:

Wie oben.

Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro.

Randzahlen 3058 und 3059: derzeit frei.

23.7.4. Anzahlungen

23.7.4.1. Allgemein

Rz 3060
Soweit der Unternehmer vor Ausführung einer hinreichend bestimmten Reiseleistung (Datum und Ziel der Reise stehen bereits fest) vom Kunden eine Anzahlung erhält, ist eine Anzahlungsbesteuerung nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 vorzunehmen (vgl. auch EuGH 19.12.2018, Rs C-422/17 , Skarpa Travel).

23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen

Rz 3061
Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der Anzahlung anzuwenden.

23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen

Rz 3062
Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal.

23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage

Rz 3063
Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994.

Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei.

Abschnitt 23.7.3.: entfällt

23.8. Vorsteuerabzug

23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern

Rz 3091
Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967

Randzahl 3092: derzeit frei.

23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern

Rz 3093
Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge) in Rechnung gestellt werden.

Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei.

23.9. Aufzeichnungspflichten

Rz 3111
Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen.

Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.

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