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14.4. Erklärung

BMF2021-0.835.98330.11.2021

Rz 2288
Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf Anwendung einer Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll.

Diese schriftliche Erklärung kann auch in der Form erfolgen, dass die jeweilige Kennzahl in der Umsatzsteuererklärung ausgefüllt wird, da die entsprechenden Kennzahlen jeweils einer Pauschalierung zugeordnet sind.

Rz 2289
Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für mindestens zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Unternehmer seine Erklärung widerrufen und falls die in der VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 genannten Voraussetzungen zutreffen auf die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 übergehen oder die Vorsteuern nach den allgemeinen Vorschriften ermitteln. Entscheidet sich der Unternehmer für die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, so ist er daran für zwei Jahre gebunden, entscheidet er sich für die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, so ist er daran fünf Jahre gebunden.

Ausnahme: siehe Rz 2251 bis Rz 2253.

Randzahlen 2290 bis 2300: derzeit frei.

14.5. Widerruf und Wechsel der Vorsteuerpauschalierung

Rz 2301
Wechselt der Unternehmer von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zur Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 oder umgekehrt oder geht der Unternehmer von einer der beiden Pauschalierungen auf die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst diese Änderung keine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 aus, da in allen Fällen ein Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form zusteht.

Der Wechsel aus der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 zur Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 oder § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 führt grundsätzlich zur Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (vgl. § 12 Abs. 12 UStG 1994). Vorsteuerberichtigungen für Gegenstände, die der Unternehmer in seinem Unternehmen erstmals vor dem 1.1.2014 als Anlagevermögen in Verwendung genommen hat, sind aufgrund der Übergangsregel gemäß § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 nicht vorzunehmen. Vorsteuerkorrekturen für im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 bemessene Vorsteuern iZm beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens, die der Unternehmer für seinen Pferdeeinstellbetrieb nach dem 1.1.2014 angeschafft hat, sowie übrige Gegenstände (zB Umlaufvermögen, Treibstoff- oder Mineralstoffvorräte) sind durch den Pauschalsatz des § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 iVm § 3 PferdePauschV abgedeckt.

Rz 2302
Die Bindungswirkungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 sind zu beachten. Ein Übersteigen der für die Anwendung relevanten Grenzen gilt nicht als Widerruf im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG 1994. Es tritt daher bei einem späteren Abfallen unter die Anwendungsgrenzen nicht die Sperrfrist im Sinne des § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Kraft, sondern die Vorsteuern sind pauschal abzuziehen. Soll eine Pauschalierungsverordnung nicht mehr in Anspruch genommen werden, müsste ein Widerruf nach § 14 Abs. 5 UStG 1994 erfolgen.

Rz 2303
Wurde eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994, die nicht auf Grund der Verordnung aus dem Jahre 1999 (VO des BMF, BGBl. II Nr. VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 und VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 nicht entgegen.

Randzahlen 2304 bis 2350: derzeit frei.

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